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Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken

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GRUNDLAGEN<br />

Eine einheitliche Bewertung kann unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung<br />

eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-,<br />

Ertrags- und Finanzlage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind (§ 308 Absatz 2<br />

HGB).<br />

In folgenden Fällen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen auf den Gesamtabschluss<br />

eher unwesentlich sind:<br />

• Verzicht auf die Anpassung von GWG - Erfassungen nach altem und nach neuem Steuerrecht<br />

(insbesondere Zulässigkeit einer Übernahme der bei den voll zu konsolidierenden vAB<br />

vorgenommenen Poolbildung)<br />

• Verzicht auf den Ausweis bzw. die Eliminierung von Verbundbeziehungen<br />

(Forderungen/Ertrag beziehungsweise Verbindlichkeiten/Aufwand gegenüber verbundenen<br />

vAB) aus Sammeldebitoren beziehungsweise aus Vorverfahren<br />

• Zusammenfassung der Forderungsarten in einem Bilanzposten<br />

• Zusammenfassung der Verbindlichkeiten nach wesentlichen Arten<br />

• Verzicht auf die Anpassung von Herstellungskosten<br />

• Verzicht auf die Anpassung von Bewertungsvereinfachungsverfahren<br />

• Beibehaltung von Netto-Bilanzierungen von bezuschussten Vermögensgegenständen der vAB.<br />

Beibehaltung von Netto-Bilanzierungen bei steuerlich sondergeförderten Vermögensgegenständen<br />

der vAB<br />

• Verzicht auf Umgliederungen unwesentlicher Bilanzposten (vor allem Betriebs- und<br />

Geschäftsausstattung) und einzelner Geschäftsvorfälle mit Beschränkung auf Kontenebene (-<br />

salden)<br />

• Verzicht auf die Eliminierung „konzerninterner“ investiver Zuwendungen<br />

• Verzicht auf eine Zwischenergebniseliminierung (soweit insgesamt unwesentlich)<br />

• Verzicht auf die Umgliederung bestimmter Geschäftsvorfälle in die aktivierten Eigenleistungen<br />

aus „Konzernsicht“ (§ 305 Absatz 1 Nr. 1 HGB)<br />

• Nicht-Konsolidierung von Aufwands- und Ertragssteuern aus den vAB<br />

Darüber hinaus sind in Ausnahmefällen folgende Abweichungen zulässig:<br />

• Anpassung von Nutzungsdauern und Tabellen über örtliche Nutzungsdauern im Rahmen der<br />

Gesamtrechnungslegung: Sofern im Einzelabschluss der voll zu konsolidierenden vAB im<br />

Vergleich zum Einzelabschluss des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> Vermögenswerte nach verschiedenen<br />

Methoden abgeschrieben werden, ist dies im Rahmen der Gesamtrechnungslegung zulässig.<br />

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gleiche und gleich genutzte Vermögensgegenstände<br />

nur in Ausnahmefällen und unter Beachtung des Gebotes der Willkürfreiheit nach<br />

unterschiedlichen Methoden abgeschrieben werden dürfen.<br />

Die angesetzten Nutzungsdauern im Rahmen der Einzelabschlüsse der voll zu konsolidierenden<br />

vAB und des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> werden in einer „Abschreibungstabelle für den Gesamtabschluss<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>“ (siehe Anlage 5) zusammengefasst. Diese Tabelle ist die verbindliche<br />

Grundlage für die Gesamtabschlusserstellung und im Rahmen der Überleitungsrechnung zu<br />

berücksichtigen.<br />

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