Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
GRUNDLAGEN<br />
Eine einheitliche Bewertung kann unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung<br />
eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-,<br />
Ertrags- und Finanzlage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind (§ 308 Absatz 2<br />
HGB).<br />
In folgenden Fällen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen auf den Gesamtabschluss<br />
eher unwesentlich sind:<br />
• Verzicht auf die Anpassung von GWG - Erfassungen nach altem und nach neuem Steuerrecht<br />
(insbesondere Zulässigkeit einer Übernahme der bei den voll zu konsolidierenden vAB<br />
vorgenommenen Poolbildung)<br />
• Verzicht auf den Ausweis bzw. die Eliminierung von Verbundbeziehungen<br />
(Forderungen/Ertrag beziehungsweise Verbindlichkeiten/Aufwand gegenüber verbundenen<br />
vAB) aus Sammeldebitoren beziehungsweise aus Vorverfahren<br />
• Zusammenfassung der Forderungsarten in einem Bilanzposten<br />
• Zusammenfassung der Verbindlichkeiten nach wesentlichen Arten<br />
• Verzicht auf die Anpassung von Herstellungskosten<br />
• Verzicht auf die Anpassung von Bewertungsvereinfachungsverfahren<br />
• Beibehaltung von Netto-Bilanzierungen von bezuschussten Vermögensgegenständen der vAB.<br />
Beibehaltung von Netto-Bilanzierungen bei steuerlich sondergeförderten Vermögensgegenständen<br />
der vAB<br />
• Verzicht auf Umgliederungen unwesentlicher Bilanzposten (vor allem Betriebs- und<br />
Geschäftsausstattung) und einzelner Geschäftsvorfälle mit Beschränkung auf Kontenebene (-<br />
salden)<br />
• Verzicht auf die Eliminierung „konzerninterner“ investiver Zuwendungen<br />
• Verzicht auf eine Zwischenergebniseliminierung (soweit insgesamt unwesentlich)<br />
• Verzicht auf die Umgliederung bestimmter Geschäftsvorfälle in die aktivierten Eigenleistungen<br />
aus „Konzernsicht“ (§ 305 Absatz 1 Nr. 1 HGB)<br />
• Nicht-Konsolidierung von Aufwands- und Ertragssteuern aus den vAB<br />
Darüber hinaus sind in Ausnahmefällen folgende Abweichungen zulässig:<br />
• Anpassung von Nutzungsdauern und Tabellen über örtliche Nutzungsdauern im Rahmen der<br />
Gesamtrechnungslegung: Sofern im Einzelabschluss der voll zu konsolidierenden vAB im<br />
Vergleich zum Einzelabschluss des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> Vermögenswerte nach verschiedenen<br />
Methoden abgeschrieben werden, ist dies im Rahmen der Gesamtrechnungslegung zulässig.<br />
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gleiche und gleich genutzte Vermögensgegenstände<br />
nur in Ausnahmefällen und unter Beachtung des Gebotes der Willkürfreiheit nach<br />
unterschiedlichen Methoden abgeschrieben werden dürfen.<br />
Die angesetzten Nutzungsdauern im Rahmen der Einzelabschlüsse der voll zu konsolidierenden<br />
vAB und des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> werden in einer „Abschreibungstabelle für den Gesamtabschluss<br />
des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>“ (siehe Anlage 5) zusammengefasst. Diese Tabelle ist die verbindliche<br />
Grundlage für die Gesamtabschlusserstellung und im Rahmen der Überleitungsrechnung zu<br />
berücksichtigen.<br />
Seite 8