Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
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KONSOLIDIERUNG<br />
Das Zwischenergebnis ist die Differenz zwischen dem Wertansatz des konzernintern gelieferten<br />
Vermögensgegenstandes in der KB II des empfangenden vAB‘s und den Gesamtabschlussanschaffungs-<br />
beziehungsweise -herstellungskosten. Dabei kann es sich um einen Zwischengewinn<br />
oder einen Zwischenverlust handeln. Ist der Wertansatz im Einzelabschluss höher als im<br />
Gesamtabschluss, handelt es sich um einen Zwischengewinn. Der Wertansatz ist aus Konzernsicht<br />
überhöht. Ein Zwischenverlust entsteht, wenn das liefernde Unternehmen einen Preis<br />
unterhalb der Konzernanschaffungskosten bzw. -herstellungskosten erzielt.<br />
8.1.4 AUFWANDS- UND ERTRAGSKONSOLIDIERUNG<br />
In diesem Konsolidierungsschritt werden die konzerninternen Leistungsbeziehungen eliminiert,<br />
so dass die Gesamtergebnisrechnung nur die Aufwendungen und Erträge ausweist, die auf<br />
Leistungsbeziehungen mit Dritten beruhen. Erlöse sind dabei grundsätzlich mit den korrespondierenden<br />
Aufwendungen zu verrechnen. Ausgelöst wird die Saldenabstimmung durch den vAB,<br />
der einen Erlös ausweist.<br />
Soweit die Lieferungen oder Leistungen des leistenden vAB‘s beim empfangenden vAB zu einer<br />
Aktivierung im Anlagevermögen geführt haben, sind die Umsatzerlöse im Rahmen der Konsolidierungsbuchungen<br />
in die Positionen „Andere aktivierte Eigenleistungen“ umzugliedern.<br />
Entsprechend findet eine Umgliederung in „Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen<br />
Erzeugnissen“ bei einer Aktivierung im Umlaufvermögen statt. Diese Umgliederungen ergeben<br />
sich im Rahmen der Saldenabstimmung der konzerninternen Aufwendungen und Erträge auf<br />
Einzelabschlussebene, da dem Erlös des leistenden vAB‘s kein entsprechender Aufwand des<br />
empfangenden vAB‘s gegenübersteht, sondern eine Aktivierung. Dies ist durch den empfangenden<br />
vAB entsprechend zu erläutern. Verbleibende Differenzen sind durch die vAB‘e zu<br />
klären und auf Einzelabschlussebene zu korrigieren.<br />
Auf eine Umgliederung der Umsatzsteuerdifferenzen in die Position „Nichtabzugsfähige Vorsteuer“<br />
kann nach der Empfehlung des Modellprojektes verzichtet werden.<br />
Auch Ergebnisübernahmen sind im Rahmen der Konsolidierung zu stornieren. Bei einer nicht<br />
phasengleichen Vereinnahmung hat die Konsolidierung gegen den Ergebnisvortrag oder die<br />
Gewinnrücklagen zu erfolgen.<br />
8.1.5 LATENTE STEUERN<br />
Infolge von Zwischenergebniseliminierungen und erfolgswirksamen Schuldenkonsolidierungen<br />
kann es zu Abweichungen zwischen der Summe der Einzelergebnisse und dem Ergebnis des<br />
Gesamtabschlusses kommen. Gemäß § 50 Absatz 1 GemHVO NRW in Verbindung mit § 306 HGB<br />
ist in diesen Fällen eine Steuerabgrenzung vorzunehmen.<br />
Das Modellprojekt hat in seinen Beratungen festgestellt, dass die Ermittlung von latenten<br />
Steuern auf Ebene des Gesamtabschlusses als im kommunalen Umfeld eher wesensfremdes<br />
Element von nur nachrangiger Bedeutung ist und ein größerer Aufwand zur Berechnung und<br />
Fortführung solcher Posten sich kaum rechtfertigen lassen dürfte (siehe Praxisleitfaden). Der<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> wird daher auf die Angabe im Gesamtabschluss verzichten.<br />
Sollten bereits im Rahmen der Erstellung der Einzelabschlüsse aktive oder passive latente<br />
Steuern entstanden sein, sind diese in der KB II aufzulösen.<br />
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