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Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken

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KONSOLIDIERUNG<br />

Das Zwischenergebnis ist die Differenz zwischen dem Wertansatz des konzernintern gelieferten<br />

Vermögensgegenstandes in der KB II des empfangenden vAB‘s und den Gesamtabschlussanschaffungs-<br />

beziehungsweise -herstellungskosten. Dabei kann es sich um einen Zwischengewinn<br />

oder einen Zwischenverlust handeln. Ist der Wertansatz im Einzelabschluss höher als im<br />

Gesamtabschluss, handelt es sich um einen Zwischengewinn. Der Wertansatz ist aus Konzernsicht<br />

überhöht. Ein Zwischenverlust entsteht, wenn das liefernde Unternehmen einen Preis<br />

unterhalb der Konzernanschaffungskosten bzw. -herstellungskosten erzielt.<br />

8.1.4 AUFWANDS- UND ERTRAGSKONSOLIDIERUNG<br />

In diesem Konsolidierungsschritt werden die konzerninternen Leistungsbeziehungen eliminiert,<br />

so dass die Gesamtergebnisrechnung nur die Aufwendungen und Erträge ausweist, die auf<br />

Leistungsbeziehungen mit Dritten beruhen. Erlöse sind dabei grundsätzlich mit den korrespondierenden<br />

Aufwendungen zu verrechnen. Ausgelöst wird die Saldenabstimmung durch den vAB,<br />

der einen Erlös ausweist.<br />

Soweit die Lieferungen oder Leistungen des leistenden vAB‘s beim empfangenden vAB zu einer<br />

Aktivierung im Anlagevermögen geführt haben, sind die Umsatzerlöse im Rahmen der Konsolidierungsbuchungen<br />

in die Positionen „Andere aktivierte Eigenleistungen“ umzugliedern.<br />

Entsprechend findet eine Umgliederung in „Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen<br />

Erzeugnissen“ bei einer Aktivierung im Umlaufvermögen statt. Diese Umgliederungen ergeben<br />

sich im Rahmen der Saldenabstimmung der konzerninternen Aufwendungen und Erträge auf<br />

Einzelabschlussebene, da dem Erlös des leistenden vAB‘s kein entsprechender Aufwand des<br />

empfangenden vAB‘s gegenübersteht, sondern eine Aktivierung. Dies ist durch den empfangenden<br />

vAB entsprechend zu erläutern. Verbleibende Differenzen sind durch die vAB‘e zu<br />

klären und auf Einzelabschlussebene zu korrigieren.<br />

Auf eine Umgliederung der Umsatzsteuerdifferenzen in die Position „Nichtabzugsfähige Vorsteuer“<br />

kann nach der Empfehlung des Modellprojektes verzichtet werden.<br />

Auch Ergebnisübernahmen sind im Rahmen der Konsolidierung zu stornieren. Bei einer nicht<br />

phasengleichen Vereinnahmung hat die Konsolidierung gegen den Ergebnisvortrag oder die<br />

Gewinnrücklagen zu erfolgen.<br />

8.1.5 LATENTE STEUERN<br />

Infolge von Zwischenergebniseliminierungen und erfolgswirksamen Schuldenkonsolidierungen<br />

kann es zu Abweichungen zwischen der Summe der Einzelergebnisse und dem Ergebnis des<br />

Gesamtabschlusses kommen. Gemäß § 50 Absatz 1 GemHVO NRW in Verbindung mit § 306 HGB<br />

ist in diesen Fällen eine Steuerabgrenzung vorzunehmen.<br />

Das Modellprojekt hat in seinen Beratungen festgestellt, dass die Ermittlung von latenten<br />

Steuern auf Ebene des Gesamtabschlusses als im kommunalen Umfeld eher wesensfremdes<br />

Element von nur nachrangiger Bedeutung ist und ein größerer Aufwand zur Berechnung und<br />

Fortführung solcher Posten sich kaum rechtfertigen lassen dürfte (siehe Praxisleitfaden). Der<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> wird daher auf die Angabe im Gesamtabschluss verzichten.<br />

Sollten bereits im Rahmen der Erstellung der Einzelabschlüsse aktive oder passive latente<br />

Steuern entstanden sein, sind diese in der KB II aufzulösen.<br />

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