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Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken

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GRUNDLAGEN<br />

Bei der Erstellung der KB II sind oben genannte Posten aufzulösen, wobei darauf zu achten ist,<br />

dass mögliche Folgewirkungen (zum Beispiel Abschreibungen) korrigiert werden. Ein<br />

Ansatzwahlrecht besteht nach § 42 Absatz 2 GemHVO NRW für das Disagio (§ 250 Absatz 3 und<br />

§ 268 Absatz 6 HGB). Dieser ist konzerneinheitlich in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />

aufzunehmen.<br />

Ansatzpflichten nach der GemHVO NRW bestehen für:<br />

• Sonderposten für Investitionen (HFA 1/1984 und § 43 Absatz 5 GemHVO NRW),<br />

• Pensionsrückstellungen für Altzusagen nach beamtenrechtlichen Bestimmungen innerhalb<br />

der Kernverwaltung (Artikel 28 Absatz 1 EGHGB und § 36 Absatz 1 GemHVO NRW) sowie<br />

Altzusagen außerhalb der Kernverwaltung, wenn der Arbeitgeber keine entsprechenden<br />

Rückstellungen bildet, und<br />

• Für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien sowie entsprechend für die Sanierung<br />

von Altlasten (§ 36 Absatz 2 GemHVO NRW)<br />

• Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung (§ 249 Absatz 1 Satz 3 HGB und § 36 Absatz 3<br />

GemHVO NRW)<br />

Einheitliche Bewertung<br />

Die in den Gesamtabschluss (Grundsatz der Vollständigkeit) übernommenen Vermögensgegenstände<br />

und Schulden der in den Gesamtabschluss im Wege der Vollkonsolidierung einbezogenen<br />

Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluss des <strong>Kreis</strong>es anwendbaren Bewertungsmethoden<br />

einheitlich zu bewerten. Nach dem Recht des <strong>Kreis</strong>es zulässige Bewertungswahlrechte<br />

können im Gesamtabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen<br />

der in den Gesamtabschluss einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.<br />

Die Wertfindung bei gleichen Sachverhalten muss nach den gleichen Bewertungsmethoden<br />

erfolgen. Gleiche Sachverhalte liegen vor, wenn art- oder funktionsgleiche Vermögensgegenstände<br />

oder Schulden vorliegen und gleichzeitig die gleichen wertbestimmenden Bedingungen,<br />

im Sinne von wertbeeinflussenden standort-, branchen- und betriebsspezifischen Faktoren,<br />

gegeben sind.<br />

Folgende Bewertungswahlrechte, die nach dem HGB bei der Erstellung der Einzelabschlüsse<br />

gelten, müssen bei der Überleitung auf die KB II angepasst werden.<br />

Da sie nicht explizit erwähnt werden, gelten keine Bewertungswahlrechte nach der GemHVO<br />

NRW für:<br />

• Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 256 HGB),<br />

• Abschreibungen auf Grund steuerlicher Vorschriften (§§ 254 und 279 Absatz 2 HGB),<br />

• Abschreibungen auf das Umlaufvermögen auf Grund künftiger Wertschwankungen (§ 253<br />

Absatz 3 HGB) und<br />

• Wertbeibehaltungen auf Grund steuerlicher Vorschriften (§§ 253 Absatz 5, 254 und 280<br />

Absatz 2 HGB).<br />

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