Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
GRUNDLAGEN<br />
Bei der Erstellung der KB II sind oben genannte Posten aufzulösen, wobei darauf zu achten ist,<br />
dass mögliche Folgewirkungen (zum Beispiel Abschreibungen) korrigiert werden. Ein<br />
Ansatzwahlrecht besteht nach § 42 Absatz 2 GemHVO NRW für das Disagio (§ 250 Absatz 3 und<br />
§ 268 Absatz 6 HGB). Dieser ist konzerneinheitlich in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
aufzunehmen.<br />
Ansatzpflichten nach der GemHVO NRW bestehen für:<br />
• Sonderposten für Investitionen (HFA 1/1984 und § 43 Absatz 5 GemHVO NRW),<br />
• Pensionsrückstellungen für Altzusagen nach beamtenrechtlichen Bestimmungen innerhalb<br />
der Kernverwaltung (Artikel 28 Absatz 1 EGHGB und § 36 Absatz 1 GemHVO NRW) sowie<br />
Altzusagen außerhalb der Kernverwaltung, wenn der Arbeitgeber keine entsprechenden<br />
Rückstellungen bildet, und<br />
• Für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien sowie entsprechend für die Sanierung<br />
von Altlasten (§ 36 Absatz 2 GemHVO NRW)<br />
• Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung (§ 249 Absatz 1 Satz 3 HGB und § 36 Absatz 3<br />
GemHVO NRW)<br />
Einheitliche Bewertung<br />
Die in den Gesamtabschluss (Grundsatz der Vollständigkeit) übernommenen Vermögensgegenstände<br />
und Schulden der in den Gesamtabschluss im Wege der Vollkonsolidierung einbezogenen<br />
Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluss des <strong>Kreis</strong>es anwendbaren Bewertungsmethoden<br />
einheitlich zu bewerten. Nach dem Recht des <strong>Kreis</strong>es zulässige Bewertungswahlrechte<br />
können im Gesamtabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen<br />
der in den Gesamtabschluss einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.<br />
Die Wertfindung bei gleichen Sachverhalten muss nach den gleichen Bewertungsmethoden<br />
erfolgen. Gleiche Sachverhalte liegen vor, wenn art- oder funktionsgleiche Vermögensgegenstände<br />
oder Schulden vorliegen und gleichzeitig die gleichen wertbestimmenden Bedingungen,<br />
im Sinne von wertbeeinflussenden standort-, branchen- und betriebsspezifischen Faktoren,<br />
gegeben sind.<br />
Folgende Bewertungswahlrechte, die nach dem HGB bei der Erstellung der Einzelabschlüsse<br />
gelten, müssen bei der Überleitung auf die KB II angepasst werden.<br />
Da sie nicht explizit erwähnt werden, gelten keine Bewertungswahlrechte nach der GemHVO<br />
NRW für:<br />
• Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 256 HGB),<br />
• Abschreibungen auf Grund steuerlicher Vorschriften (§§ 254 und 279 Absatz 2 HGB),<br />
• Abschreibungen auf das Umlaufvermögen auf Grund künftiger Wertschwankungen (§ 253<br />
Absatz 3 HGB) und<br />
• Wertbeibehaltungen auf Grund steuerlicher Vorschriften (§§ 253 Absatz 5, 254 und 280<br />
Absatz 2 HGB).<br />
Seite 7