Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
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eine Vermögensübersicht, die geeignet ist, als Grundlage für die Bestimmung des<br />
Konsolidierungskreises zu dienen. Nach der Analyse der Kennziffern kann festgestellt werden,<br />
dass die Stiftung nur bei der Kennzahl „Eigenkapital“ geringfügig über 5 % liegt.<br />
Eine Einbeziehung der Stiftung nur aufgrund der Kennzahl „Eigenkapital“ würde die Aussagekraft<br />
des Gesamtabschlusses nicht erhöhen. Grund ist, dass der Beteiligungsansatz im Einzelabschluss<br />
des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> bereits dem im Vermögensnachweis ausgewiesenen Eigenkapital<br />
entspricht. Die Einbeziehung der Stiftung in den Vollkonsolidierungskreis würde nach dem<br />
derzeitigen Stand keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf das Gesamteigenkapital<br />
haben. Da die übrigen Kennziffern von untergeordneter Bedeutung sind, wird die Stiftung für<br />
den Gesamtabschluss als insgesamt von untergeordneter Bedeutung eingestuft.<br />
Ergebnis: Die Stiftung wird aus Gründen der Wesentlichkeit nicht in den Vollkonsolidierungskreis<br />
einbezogen, sondern nach der Eigenkapital-Methode fortgeführt.<br />
Assoziierte vAB<br />
Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH (BBS)<br />
Beteiligungsverhältnis:<br />
• 64,80 % Anteile des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />
• 35,20 % Übrige<br />
Einheitliche Leitung/Control-Konzept:<br />
• Organe der Gesellschaft (§ 8): Gesellschafterversammlung, Gesellschafterausschuss,<br />
Geschäftsführer<br />
• Gesellschafterversammlung (§ 9): 24 Stimmen, davon 8 für den <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> (33,30 %) –<br />
Beschlussfassung in der Regel durch einfache Mehrheit (§ 9 Absatz 5)<br />
• Gesellschafterausschuss (§ 12): 6 Stimmen, davon 1 Stimme <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> – für Beschlüsse<br />
ist das Stimmverhältnis der Gesellschafterversammlung maßgebend (§ 12 Absatz 3)<br />
• Geschäftsführer (§ 10): Bestellung erfolgt durch Gesellschafterversammlung, im übrigen an<br />
dessen Beschlüsse gebunden<br />
Ergebnis: Anhand des Beteiligungsverhältnisses wäre die BBS voll zu konsolidieren, der <strong>Kreis</strong><br />
kann seinen Willen bei der BBS jedoch auf Grund der satzungsmäßigen Bestimmungen nicht<br />
ohne andere durchsetzen. Damit unterliegt die BBS nicht der Kontrolle bzw. einheitlichen<br />
Leitung durch den <strong>Kreis</strong>. Die BBS ist nicht voll zu konsolidieren. Es erfolgt keine Einbeziehung<br />
sondern eine Fortführung des Beteiligungsansatzes nach der Eigenkapital-Methode als assoziiertes<br />
Unternehmen.<br />
Zweckverband SPNV Münsterland<br />
Beteiligungsverhältnis:<br />
• Verbandmitglieder sind die <strong>Kreis</strong>e <strong>Borken</strong>, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die<br />
Stadt Münster<br />
• 20 % „Anteile“ des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />
• 80 % Übrige<br />
Beim Zweckverband SPNV Münsterland handelt es sich um ein assoziiertes Unternehmen im<br />
Sinne des Kapitels 7.3 dieser <strong>Gesamtabschlussrichtlinie</strong>. Der Zweckverband SPNV Münsterland<br />
wird insbesondere wegen der Höhe der ordentlichen Aufwendungen und Erträge und aus<br />
Vorsichtsgründen nicht als von untergeordneter Bedeutung eingestuft.