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Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken

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eine Vermögensübersicht, die geeignet ist, als Grundlage für die Bestimmung des<br />

Konsolidierungskreises zu dienen. Nach der Analyse der Kennziffern kann festgestellt werden,<br />

dass die Stiftung nur bei der Kennzahl „Eigenkapital“ geringfügig über 5 % liegt.<br />

Eine Einbeziehung der Stiftung nur aufgrund der Kennzahl „Eigenkapital“ würde die Aussagekraft<br />

des Gesamtabschlusses nicht erhöhen. Grund ist, dass der Beteiligungsansatz im Einzelabschluss<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> bereits dem im Vermögensnachweis ausgewiesenen Eigenkapital<br />

entspricht. Die Einbeziehung der Stiftung in den Vollkonsolidierungskreis würde nach dem<br />

derzeitigen Stand keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf das Gesamteigenkapital<br />

haben. Da die übrigen Kennziffern von untergeordneter Bedeutung sind, wird die Stiftung für<br />

den Gesamtabschluss als insgesamt von untergeordneter Bedeutung eingestuft.<br />

Ergebnis: Die Stiftung wird aus Gründen der Wesentlichkeit nicht in den Vollkonsolidierungskreis<br />

einbezogen, sondern nach der Eigenkapital-Methode fortgeführt.<br />

Assoziierte vAB<br />

Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH (BBS)<br />

Beteiligungsverhältnis:<br />

• 64,80 % Anteile des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />

• 35,20 % Übrige<br />

Einheitliche Leitung/Control-Konzept:<br />

• Organe der Gesellschaft (§ 8): Gesellschafterversammlung, Gesellschafterausschuss,<br />

Geschäftsführer<br />

• Gesellschafterversammlung (§ 9): 24 Stimmen, davon 8 für den <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> (33,30 %) –<br />

Beschlussfassung in der Regel durch einfache Mehrheit (§ 9 Absatz 5)<br />

• Gesellschafterausschuss (§ 12): 6 Stimmen, davon 1 Stimme <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> – für Beschlüsse<br />

ist das Stimmverhältnis der Gesellschafterversammlung maßgebend (§ 12 Absatz 3)<br />

• Geschäftsführer (§ 10): Bestellung erfolgt durch Gesellschafterversammlung, im übrigen an<br />

dessen Beschlüsse gebunden<br />

Ergebnis: Anhand des Beteiligungsverhältnisses wäre die BBS voll zu konsolidieren, der <strong>Kreis</strong><br />

kann seinen Willen bei der BBS jedoch auf Grund der satzungsmäßigen Bestimmungen nicht<br />

ohne andere durchsetzen. Damit unterliegt die BBS nicht der Kontrolle bzw. einheitlichen<br />

Leitung durch den <strong>Kreis</strong>. Die BBS ist nicht voll zu konsolidieren. Es erfolgt keine Einbeziehung<br />

sondern eine Fortführung des Beteiligungsansatzes nach der Eigenkapital-Methode als assoziiertes<br />

Unternehmen.<br />

Zweckverband SPNV Münsterland<br />

Beteiligungsverhältnis:<br />

• Verbandmitglieder sind die <strong>Kreis</strong>e <strong>Borken</strong>, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die<br />

Stadt Münster<br />

• 20 % „Anteile“ des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />

• 80 % Übrige<br />

Beim Zweckverband SPNV Münsterland handelt es sich um ein assoziiertes Unternehmen im<br />

Sinne des Kapitels 7.3 dieser <strong>Gesamtabschlussrichtlinie</strong>. Der Zweckverband SPNV Münsterland<br />

wird insbesondere wegen der Höhe der ordentlichen Aufwendungen und Erträge und aus<br />

Vorsichtsgründen nicht als von untergeordneter Bedeutung eingestuft.

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