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Die Münzen Bernhards Grafen von Anhalt, Herzogs von Sachsen. 2 ...

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S. meinen Aufsatz „Zwei Bernhard-<strong>Münzen</strong>" in den „Mitth. d. Ver. f. <strong>Anhalt</strong>. Gesch. u.<br />

Alterthumsk., II, 3; 1878; S. 232—236. Daraus in den „Blättern für Münzfreunde", 1878,<br />

No. 77, abgedruckt.<br />

Wenn im I. Heft dieses Werkes S. 7, Anm. 3, S. 8 und S. 15 bezweifelt wurde, dass<br />

Bernhard, nachdem er zur <strong>Herzogs</strong>würde gelangt, noch <strong>Münzen</strong> mit dem Titel „Conies"<br />

habe prägen lassen, so wird dies durch diesen Bracteaten berichtigt, der somit als ein<br />

Exemplar aus <strong>Bernhards</strong> <strong>Herzogs</strong>zeit dort S. 7 , AI<br />

1 c anzuiühren ist. — Denn bei der<br />

sonst so strengen Beobachtung <strong>von</strong> Rang, Würden und Titeln in den Urkunden jener Zeit<br />

(trotz mancher Irrthümer der Schreiber) kann ein solcher Titelunterschied bei der Ausübung<br />

des Münzregals nicht der Phantasie des Stempelschneiders zugeschrieben werden. Eine<br />

Münze mit der Legende „Comes" muss als eine gräfliche, eine solche mit dem Titel „Dux"<br />

als eine herzogliche angesehen werden, welche jener für seine Grafschaft, dieser für sein<br />

Herzogthum ausgehen Hess. Dass die Herzöge als solche das Münzrecht besassen, steht<br />

ausser Zweifel. Grote sagt darüber in Beiner ...Miinzgeschichte Baierns im Zeitalter der<br />

vni-ucllischen Herzöge" (Münzstudien Ylll. 37): ..Da sie (die Herzöge) keine andere als<br />

ihre Amtsgewalt besassen, so können sie nicht wol anders als kraft dieser das Münzrecht<br />

ausgeübt haben. Das <strong>Münzen</strong> gehörte zu ihrem <strong>Die</strong>nsteinkonimen und der Ertrag desselben<br />

war denselben Zwecken wie der aller übrigen Regalien und Staatshoheitsiechte, die sie verwalteten,<br />

bestimmt." Trotz der mancherlei Umwandlungen, welche die Stellung des <strong>Herzogs</strong><br />

seitdem erfuhr, darf dies doch auch für <strong>Bernhards</strong> Zeit noch als richtig gelten. Seit<br />

unbekannter uralter Zeit hatten die <strong>Grafen</strong> <strong>von</strong> <strong>Anhalt</strong> (Aschersleben) notorisch das<br />

Münzrecht, welches sie (wie wir gesehen) in der in ihrer Grafschaft gelegenen Münzstätte<br />

zu Köthen ausübten. (Hier „Comes".) Nach der Erhebung zur <strong>Herzogs</strong>würde übte Bernhard<br />

das dieser al> Attribut zugehörende Münzrecht ausserdem noch in dem nicht zu seiner<br />

Grafschaft gehörigen, ihm 1183 erblich zugefallenen Wittenberg (hier „Dux"), wo schon<br />

sein Vater Albrecht der Bär (vernmthlieh seit der Zeit seiner Führung des Herzogthums<br />

<strong>Sachsen</strong>, 1138 — 1142, her) eine Münzstätte gehabt hatte, <strong>von</strong> der noch später die Rede<br />

sein wird.') Ganz ähnlich verhielt es sich mit den Traungauer <strong>Grafen</strong>, deren Ausmünzung<br />

in verschiedenen Münzstätten sich offenbar auf verschiedene Titel begründete. (A. Luschin:<br />

Beiträge zur Münzgeschichte der Steiermark, 1879, S. 3 f.) <strong>Die</strong> Traungauer besassen als<br />

<strong>Grafen</strong> das Münzrecht in der Münzstätte Neunkirchen-Fischau (seit 1158), als aber Ottokar<br />

nach der Absetzung Heinrichs des Löwen <strong>von</strong> Kaiser Friedrich I. 1180 das Herzogthum<br />

der <strong>von</strong> Baiern abgelösten Steiermark erhielt, Hess er, mit keinem anderen erkennbaren<br />

Rechte als demjenigen seiner herzoglichen Würde, seit 1180 auch in Ens münzen. Aus<br />

i)<br />

<strong>Die</strong> Verhältnisse der A nhaltischeu Münzstätten zu vVschersleben (urkundlich 1270 „ A scarienses denarii*.<br />

1311 „moueta Asehariae-) und zu Wegeleben (1. Mai 12

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