Die Münzen Bernhards Grafen von Anhalt, Herzogs von Sachsen. 2 ...
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S. meinen Aufsatz „Zwei Bernhard-<strong>Münzen</strong>" in den „Mitth. d. Ver. f. <strong>Anhalt</strong>. Gesch. u.<br />
Alterthumsk., II, 3; 1878; S. 232—236. Daraus in den „Blättern für Münzfreunde", 1878,<br />
No. 77, abgedruckt.<br />
Wenn im I. Heft dieses Werkes S. 7, Anm. 3, S. 8 und S. 15 bezweifelt wurde, dass<br />
Bernhard, nachdem er zur <strong>Herzogs</strong>würde gelangt, noch <strong>Münzen</strong> mit dem Titel „Conies"<br />
habe prägen lassen, so wird dies durch diesen Bracteaten berichtigt, der somit als ein<br />
Exemplar aus <strong>Bernhards</strong> <strong>Herzogs</strong>zeit dort S. 7 , AI<br />
1 c anzuiühren ist. — Denn bei der<br />
sonst so strengen Beobachtung <strong>von</strong> Rang, Würden und Titeln in den Urkunden jener Zeit<br />
(trotz mancher Irrthümer der Schreiber) kann ein solcher Titelunterschied bei der Ausübung<br />
des Münzregals nicht der Phantasie des Stempelschneiders zugeschrieben werden. Eine<br />
Münze mit der Legende „Comes" muss als eine gräfliche, eine solche mit dem Titel „Dux"<br />
als eine herzogliche angesehen werden, welche jener für seine Grafschaft, dieser für sein<br />
Herzogthum ausgehen Hess. Dass die Herzöge als solche das Münzrecht besassen, steht<br />
ausser Zweifel. Grote sagt darüber in Beiner ...Miinzgeschichte Baierns im Zeitalter der<br />
vni-ucllischen Herzöge" (Münzstudien Ylll. 37): ..Da sie (die Herzöge) keine andere als<br />
ihre Amtsgewalt besassen, so können sie nicht wol anders als kraft dieser das Münzrecht<br />
ausgeübt haben. Das <strong>Münzen</strong> gehörte zu ihrem <strong>Die</strong>nsteinkonimen und der Ertrag desselben<br />
war denselben Zwecken wie der aller übrigen Regalien und Staatshoheitsiechte, die sie verwalteten,<br />
bestimmt." Trotz der mancherlei Umwandlungen, welche die Stellung des <strong>Herzogs</strong><br />
seitdem erfuhr, darf dies doch auch für <strong>Bernhards</strong> Zeit noch als richtig gelten. Seit<br />
unbekannter uralter Zeit hatten die <strong>Grafen</strong> <strong>von</strong> <strong>Anhalt</strong> (Aschersleben) notorisch das<br />
Münzrecht, welches sie (wie wir gesehen) in der in ihrer Grafschaft gelegenen Münzstätte<br />
zu Köthen ausübten. (Hier „Comes".) Nach der Erhebung zur <strong>Herzogs</strong>würde übte Bernhard<br />
das dieser al> Attribut zugehörende Münzrecht ausserdem noch in dem nicht zu seiner<br />
Grafschaft gehörigen, ihm 1183 erblich zugefallenen Wittenberg (hier „Dux"), wo schon<br />
sein Vater Albrecht der Bär (vernmthlieh seit der Zeit seiner Führung des Herzogthums<br />
<strong>Sachsen</strong>, 1138 — 1142, her) eine Münzstätte gehabt hatte, <strong>von</strong> der noch später die Rede<br />
sein wird.') Ganz ähnlich verhielt es sich mit den Traungauer <strong>Grafen</strong>, deren Ausmünzung<br />
in verschiedenen Münzstätten sich offenbar auf verschiedene Titel begründete. (A. Luschin:<br />
Beiträge zur Münzgeschichte der Steiermark, 1879, S. 3 f.) <strong>Die</strong> Traungauer besassen als<br />
<strong>Grafen</strong> das Münzrecht in der Münzstätte Neunkirchen-Fischau (seit 1158), als aber Ottokar<br />
nach der Absetzung Heinrichs des Löwen <strong>von</strong> Kaiser Friedrich I. 1180 das Herzogthum<br />
der <strong>von</strong> Baiern abgelösten Steiermark erhielt, Hess er, mit keinem anderen erkennbaren<br />
Rechte als demjenigen seiner herzoglichen Würde, seit 1180 auch in Ens münzen. Aus<br />
i)<br />
<strong>Die</strong> Verhältnisse der A nhaltischeu Münzstätten zu vVschersleben (urkundlich 1270 „ A scarienses denarii*.<br />
1311 „moueta Asehariae-) und zu Wegeleben (1. Mai 12