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Renten - Eu-Info.deutschland

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Der Versicherungspflicht nach den deutschen Rechtsvorschriften steht eine Versicherungspflicht<br />

in der bosnisch-herzegowinischen, jugoslawischen, kroatischen,<br />

mazedonischen und slowenischen sowie der britischen und der türkischen <strong>Renten</strong>versicherung<br />

gleich, und zwar auch dann, wenn die Beitragserstattung von<br />

einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates geltend gemacht wird.<br />

Die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates<br />

steht der Beitragserstattung ebenfalls entgegen.<br />

Hinweis<br />

Versicherte, die eine Beitragserstattung erhalten können, sollten vor der Stellung<br />

des Erstattungsantrages prüfen, ob sie unter Zusammenrechnung von deutschen<br />

und mitgliedstaatlichen Zeiten nicht bereits einen deutschen <strong>Renten</strong>anspruch haben<br />

(vgl. Abschnitt „Wie wirkt sich das Gemeinschaftsrecht auf die Gewährung<br />

deutscher <strong>Renten</strong> aus?“, 2.2).<br />

3. Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben<br />

Einen Anspruch auf Beitragserstattung haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr<br />

vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben. Ob<br />

die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, ist unter Zusammenrechnung<br />

von deutschen und mitgliedstaatlichen Zeiten zu prüfen (vgl. Abschnitt „Wie<br />

wirkt sich das Gemeinschaftsrecht auf die Gewährung deutscher <strong>Renten</strong> aus?“,<br />

2.2).<br />

4. Hinterbliebene<br />

Einen Anspruch auf Beitragserstattung haben die Witwe, der Witwer oder die<br />

Waisen eines Versicherten, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit von<br />

fünf Jahren ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht gegeben ist. Ob die allgemeine<br />

Wartezeit erfüllt ist, ist unter Zusammenrechnung von deutschen und<br />

mitgliedstaatlichen Zeiten zu prüfen (vgl. Abschnitt „Wie wirkt sich das<br />

Gemeinschaftsrecht auf die Gewährung deutscher <strong>Renten</strong> aus?“, 2.2). Zusätzliche<br />

Voraussetzung bei Halbwaisen ist, dass eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden<br />

ist.<br />

5. Folgen der Beitragserstattung<br />

Mit der Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche<br />

aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen<br />

nicht mehr, und zwar auch dann nicht, wenn diese Zeiten von der Beitragserstattung<br />

ausgeschlossen sind. Aus welchen rentenrechtlichen Zeiten<br />

Beiträge nicht erstattet werden, ist in der BfA-<strong>Info</strong>rmation Nr. 26 näher erläutert.<br />

13<br />

Beitragserstattung

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