Renten - Eu-Info.deutschland
Renten - Eu-Info.deutschland
Renten - Eu-Info.deutschland
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Der Versicherungspflicht nach den deutschen Rechtsvorschriften steht eine Versicherungspflicht<br />
in der bosnisch-herzegowinischen, jugoslawischen, kroatischen,<br />
mazedonischen und slowenischen sowie der britischen und der türkischen <strong>Renten</strong>versicherung<br />
gleich, und zwar auch dann, wenn die Beitragserstattung von<br />
einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates geltend gemacht wird.<br />
Die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates<br />
steht der Beitragserstattung ebenfalls entgegen.<br />
Hinweis<br />
Versicherte, die eine Beitragserstattung erhalten können, sollten vor der Stellung<br />
des Erstattungsantrages prüfen, ob sie unter Zusammenrechnung von deutschen<br />
und mitgliedstaatlichen Zeiten nicht bereits einen deutschen <strong>Renten</strong>anspruch haben<br />
(vgl. Abschnitt „Wie wirkt sich das Gemeinschaftsrecht auf die Gewährung<br />
deutscher <strong>Renten</strong> aus?“, 2.2).<br />
3. Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben<br />
Einen Anspruch auf Beitragserstattung haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr<br />
vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben. Ob<br />
die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, ist unter Zusammenrechnung<br />
von deutschen und mitgliedstaatlichen Zeiten zu prüfen (vgl. Abschnitt „Wie<br />
wirkt sich das Gemeinschaftsrecht auf die Gewährung deutscher <strong>Renten</strong> aus?“,<br />
2.2).<br />
4. Hinterbliebene<br />
Einen Anspruch auf Beitragserstattung haben die Witwe, der Witwer oder die<br />
Waisen eines Versicherten, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit von<br />
fünf Jahren ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht gegeben ist. Ob die allgemeine<br />
Wartezeit erfüllt ist, ist unter Zusammenrechnung von deutschen und<br />
mitgliedstaatlichen Zeiten zu prüfen (vgl. Abschnitt „Wie wirkt sich das<br />
Gemeinschaftsrecht auf die Gewährung deutscher <strong>Renten</strong> aus?“, 2.2). Zusätzliche<br />
Voraussetzung bei Halbwaisen ist, dass eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden<br />
ist.<br />
5. Folgen der Beitragserstattung<br />
Mit der Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche<br />
aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen<br />
nicht mehr, und zwar auch dann nicht, wenn diese Zeiten von der Beitragserstattung<br />
ausgeschlossen sind. Aus welchen rentenrechtlichen Zeiten<br />
Beiträge nicht erstattet werden, ist in der BfA-<strong>Info</strong>rmation Nr. 26 näher erläutert.<br />
13<br />
Beitragserstattung