Renten - Eu-Info.deutschland
Renten - Eu-Info.deutschland
Renten - Eu-Info.deutschland
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
– drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit<br />
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für die<br />
Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
– mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung<br />
oder Tätigkeit während der letzten zehn Jahre vor Beginn der Rente für<br />
die Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach<br />
Altersteilzeitarbeit<br />
– mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung<br />
oder Tätigkeit nach vollendetem 40. Lebensjahr für die Inanspruchnahme<br />
einer Altersrente für Frauen<br />
■ Voraussetzung für die Durchführung des <strong>Renten</strong>splittings unter Ehegatten<br />
(25 Jahre rentenrechtliche Zeiten)<br />
■ Voraussetzung für die Gutschrift von zusätzlichen Entgeltpunkten bei einem<br />
<strong>Renten</strong>beginn ab dem 01. 01. 2002 für Zeiten, in denen nach dem 31.12.1991<br />
wegen gleichzeitiger Erziehung oder Pflege von Kindern Berücksichtigungszeiten<br />
anerkannt wurden (25 Jahre rentenrechtliche Zeiten)<br />
■ Voraussetzung für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem<br />
Arbeitsverdienst (35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten)<br />
und<br />
■ Vertrauensschutzregelungen bei der Anhebung der Altersgrenzen (45 Jahre<br />
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit)<br />
zu berücksichtigen.<br />
Während für die Zusammenrechnung für die Wartezeiten mindestens ein deutscher<br />
Beitrag (Pflicht- oder freiwilliger Beitrag) vorhanden sein muss, können die<br />
weiteren Erfordernisse allein durch mitgliedstaatliche Zeiten erfüllt werden.<br />
Sofern für bestimmte Anspruchsvoraussetzungen im deutschen Recht die Entrichtung<br />
von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit<br />
gefordert wird, stehen Beitragszeiten eines Mitgliedstaates nur dann<br />
gleich, wenn sie aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit<br />
erworben sind.<br />
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes (sog. Wohnzeiten) ohne Beschäftigung<br />
oder Tätigkeit, die wie in Dänemark, Finnland, Island, Liechtenstein, den<br />
Niederlanden, Norwegen und Schweden Pflichtbeitragszeiten sind, können<br />
zwar für die Prüfung der Wartezeit herangezogen werden, sind jedoch bei<br />
der Prüfung der besonderen Voraussetzungen der <strong>Renten</strong> wegen verminder-<br />
Beachte<br />
Wie wirkt sich das Gemeinschaftsrecht auf die Gewährung deutscher <strong>Renten</strong> aus?<br />
39