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Renten - Eu-Info.deutschland

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– drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit<br />

in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für die<br />

Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

– mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung<br />

oder Tätigkeit während der letzten zehn Jahre vor Beginn der Rente für<br />

die Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach<br />

Altersteilzeitarbeit<br />

– mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung<br />

oder Tätigkeit nach vollendetem 40. Lebensjahr für die Inanspruchnahme<br />

einer Altersrente für Frauen<br />

■ Voraussetzung für die Durchführung des <strong>Renten</strong>splittings unter Ehegatten<br />

(25 Jahre rentenrechtliche Zeiten)<br />

■ Voraussetzung für die Gutschrift von zusätzlichen Entgeltpunkten bei einem<br />

<strong>Renten</strong>beginn ab dem 01. 01. 2002 für Zeiten, in denen nach dem 31.12.1991<br />

wegen gleichzeitiger Erziehung oder Pflege von Kindern Berücksichtigungszeiten<br />

anerkannt wurden (25 Jahre rentenrechtliche Zeiten)<br />

■ Voraussetzung für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem<br />

Arbeitsverdienst (35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten)<br />

und<br />

■ Vertrauensschutzregelungen bei der Anhebung der Altersgrenzen (45 Jahre<br />

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit)<br />

zu berücksichtigen.<br />

Während für die Zusammenrechnung für die Wartezeiten mindestens ein deutscher<br />

Beitrag (Pflicht- oder freiwilliger Beitrag) vorhanden sein muss, können die<br />

weiteren Erfordernisse allein durch mitgliedstaatliche Zeiten erfüllt werden.<br />

Sofern für bestimmte Anspruchsvoraussetzungen im deutschen Recht die Entrichtung<br />

von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit<br />

gefordert wird, stehen Beitragszeiten eines Mitgliedstaates nur dann<br />

gleich, wenn sie aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit<br />

erworben sind.<br />

Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes (sog. Wohnzeiten) ohne Beschäftigung<br />

oder Tätigkeit, die wie in Dänemark, Finnland, Island, Liechtenstein, den<br />

Niederlanden, Norwegen und Schweden Pflichtbeitragszeiten sind, können<br />

zwar für die Prüfung der Wartezeit herangezogen werden, sind jedoch bei<br />

der Prüfung der besonderen Voraussetzungen der <strong>Renten</strong> wegen verminder-<br />

Beachte<br />

Wie wirkt sich das Gemeinschaftsrecht auf die Gewährung deutscher <strong>Renten</strong> aus?<br />

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