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Renten - Eu-Info.deutschland

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und ist ein Kinderzuschuss bisher nicht gewährt worden, so zahlt der Staat die<br />

Waisenrente, in dem die längste Versicherungszeit zurückgelegt worden ist. Für<br />

die Berechnung der Waisenrenten nach den Sonderregelungen nehmen die Versicherungszeiten<br />

sämtlicher Mitgliedstaaten (neben denen der oben angeführten<br />

Staaten auch die Versicherungszeiten der übrigen Mitgliedstaaten) an der<br />

Berechnung teil. Diese ist nach den Grundsätzen, die für die Ermittlung des theoretischen<br />

Betrags gelten (vgl. „Wie wirkt sich das Gemeinschaftsrecht auf die<br />

Gewährung deutscher <strong>Renten</strong> aus?“, 3.2.2.1), zu berechnen, es findet jedoch<br />

anschließend keine Kürzung im pro-rata-temporis-Verhältnis statt.<br />

Unterschreitet diese Waisenrente nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 die Höhe der<br />

innerstaatlichen Waisenrente eines anderen Mitgliedstaates, so kann ein Unterschiedsbetrag<br />

gewährt werden.<br />

6. <strong>Renten</strong>zahlung in das Ausland<br />

Beachte<br />

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland wird Ihnen die lnlandsrente<br />

uneingeschränkt weitergezahlt. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt vor,<br />

wenn er von vornherein zeitlich begrenzt ist; der dauerhafte Aufenthalt und Lebensmittelpunkt<br />

im Inland beibehalten wird. Das kann beispielsweise der Fall<br />

sein, wenn ein Rentner sich im Winter für einige Monate in Südeuropa aufhält<br />

oder eine Waise vorübergehend an einer ausländischen Universität studiert.<br />

Für Zeiten des gewöhnlichen (dauerhaften) Aufenthalts im Ausland sind Einschränkungen<br />

hinsichtlich des <strong>Renten</strong>anspruchs und der <strong>Renten</strong>höhe möglich, die<br />

von der Staatsangehörigkeit, der Art der zurückgelegten Zeiten, dem Geburtsdatum,<br />

dem Zeitpunkt der Auswanderung und dem Aufenthaltsstaat des Berechtigten<br />

abhängen.<br />

Beabsichtigen Sie, Ihren Aufenthalt in das Ausland zu verlegen, so wenden<br />

Sie sich bitte frühzeitig unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer, Ihrer<br />

Staatsangehörigkeit und des beabsichtigten Aufenthaltsstaats an die BfA –<br />

10704 Berlin, damit wir Sie über eventuelle Einschränkungen in der Auslandsrente<br />

informieren können.<br />

6.1 <strong>Renten</strong>zahlung bei Aufenthalt in den Mitgliedstaaten<br />

Für die vom Gemeinschaftsrecht erfassten Personen kommt es in der Regel zu<br />

keiner Einschränkung. So erhalten Sie als<br />

■ Deutscher,<br />

■ Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats,<br />

Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum

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