Renten - Eu-Info.deutschland
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und ist ein Kinderzuschuss bisher nicht gewährt worden, so zahlt der Staat die<br />
Waisenrente, in dem die längste Versicherungszeit zurückgelegt worden ist. Für<br />
die Berechnung der Waisenrenten nach den Sonderregelungen nehmen die Versicherungszeiten<br />
sämtlicher Mitgliedstaaten (neben denen der oben angeführten<br />
Staaten auch die Versicherungszeiten der übrigen Mitgliedstaaten) an der<br />
Berechnung teil. Diese ist nach den Grundsätzen, die für die Ermittlung des theoretischen<br />
Betrags gelten (vgl. „Wie wirkt sich das Gemeinschaftsrecht auf die<br />
Gewährung deutscher <strong>Renten</strong> aus?“, 3.2.2.1), zu berechnen, es findet jedoch<br />
anschließend keine Kürzung im pro-rata-temporis-Verhältnis statt.<br />
Unterschreitet diese Waisenrente nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 die Höhe der<br />
innerstaatlichen Waisenrente eines anderen Mitgliedstaates, so kann ein Unterschiedsbetrag<br />
gewährt werden.<br />
6. <strong>Renten</strong>zahlung in das Ausland<br />
Beachte<br />
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland wird Ihnen die lnlandsrente<br />
uneingeschränkt weitergezahlt. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt vor,<br />
wenn er von vornherein zeitlich begrenzt ist; der dauerhafte Aufenthalt und Lebensmittelpunkt<br />
im Inland beibehalten wird. Das kann beispielsweise der Fall<br />
sein, wenn ein Rentner sich im Winter für einige Monate in Südeuropa aufhält<br />
oder eine Waise vorübergehend an einer ausländischen Universität studiert.<br />
Für Zeiten des gewöhnlichen (dauerhaften) Aufenthalts im Ausland sind Einschränkungen<br />
hinsichtlich des <strong>Renten</strong>anspruchs und der <strong>Renten</strong>höhe möglich, die<br />
von der Staatsangehörigkeit, der Art der zurückgelegten Zeiten, dem Geburtsdatum,<br />
dem Zeitpunkt der Auswanderung und dem Aufenthaltsstaat des Berechtigten<br />
abhängen.<br />
Beabsichtigen Sie, Ihren Aufenthalt in das Ausland zu verlegen, so wenden<br />
Sie sich bitte frühzeitig unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer, Ihrer<br />
Staatsangehörigkeit und des beabsichtigten Aufenthaltsstaats an die BfA –<br />
10704 Berlin, damit wir Sie über eventuelle Einschränkungen in der Auslandsrente<br />
informieren können.<br />
6.1 <strong>Renten</strong>zahlung bei Aufenthalt in den Mitgliedstaaten<br />
Für die vom Gemeinschaftsrecht erfassten Personen kommt es in der Regel zu<br />
keiner Einschränkung. So erhalten Sie als<br />
■ Deutscher,<br />
■ Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats,<br />
Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum