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Renten - Eu-Info.deutschland

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des auf die <strong>Renten</strong> wegen Todes anzurechnenden ausländischen Nettoeinkommens<br />

gelten die für inländisches Einkommen festgelegten Pauschalabzüge entsprechend.<br />

Bei der zwischenstaatlichen <strong>Renten</strong>berechnung (vgl. 3.2.2) wird das anzurechnende<br />

Einkommen immer im pro-rata-temporis-Verhältnis berücksichtigt. D.h.<br />

mit dem Verhältniswert, der sich ergibt, wenn die nach den Rechtsvorschriften<br />

des leistungsfeststellenden Staates vor Eintritt des Leistungsfalls zurückgelegten<br />

Zeiten zur Gesamtheit aller vor Eintritt des Leistungsfalls zurückgelegten Zeiten<br />

ins Verhältnis gesetzt werden.<br />

Führt das anzurechnende Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer<br />

vergleichbaren Rente in einem anderen Mitgliedstaat, so findet bei der innerstaatlichen<br />

<strong>Renten</strong>berechnung ebenfalls eine Anrechnung im pro-rata-temporis-<br />

Verhältnis statt.<br />

4.5 Leistungen aus freiwilligen Beiträgen neben Pflichtbeiträgen<br />

Sind neben Pflichtbeiträgen nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten<br />

freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung gezahlt, so<br />

nehmen diese nicht an der Feststellung des theoretischen Betrags (vgl. 3.2.2.1)<br />

teil. Sie werden verdrängt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Zeiten ersatzlos<br />

wegfallen.<br />

Das Gemeinschaftsrecht sieht für diesen Fall die Ermittlung eines besonderen Leistungsanteils<br />

vor, der zusammen mit der Teilrente (ohne die verdrängten freiwilligen<br />

Beiträge) die Ihnen zustehende Rente ergibt. Dieser Betrag ist gegebenenfalls<br />

mit der innerstaatlichen Rente zu vergleichen (vgl. 3.1).<br />

5. Waisenrenten<br />

Das Gemeinschaftsrecht enthält Sonderregelungen für Waisenrenten, wenn der<br />

anspruchsbegründende Elternteil Versicherungszeiten in Belgien, Dänemark,<br />

Frankreich, Irland oder der Schweiz zurückgelegt hat oder vor dem 01.09.1999<br />

verstorben ist.<br />

Nach diesen Sonderregelungen besteht Anspruch auf die Waisenrenten nach der<br />

VO (EWG) Nr. 1408/71 nur für die Waisen, die im Gebiet eines der Mitgliedstaaten<br />

wohnen. Der Wohnsitzstaat ist für die Waisenrentengewährung zuständig.<br />

Etwas anderes gilt nur dann, wenn bisher ein anderer Staat für die Zahlung eines<br />

Kinderzuschusses zur Versichertenrente zuständig war. In diesen Fällen werden<br />

die Waisenrenten auch nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt. Die<br />

Zuständigkeit für die Waisenrentengewährung ändert sich in den Fällen, in denen<br />

der Wohnsitzstaat die Waisenrente zu zahlen hat, nur dann, wenn eine Wohnsitzverlegung<br />

erfolgt. Besteht im Wohnsitzstaat kein Anspruch auf Waisenrente<br />

Wie wirkt sich das Gemeinschaftsrecht auf die Gewährung deutscher <strong>Renten</strong> aus?<br />

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