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Renten - Eu-Info.deutschland

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■ in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne die<br />

neuen Bundesländer eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen<br />

eine andere Leistung bezogen worden ist,<br />

■ in denen nach dem 31.12.1956 die Voraussetzungen nach Nr. 2., 3. und 5.<br />

vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit<br />

auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.<br />

10. Zurechnungszeit<br />

Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei <strong>Renten</strong> wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

oder bei solchen wegen Todes rentensteigernd als beitragsfreie Zeit hinzugerechnet<br />

wird, wenn der Versicherte beim Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung<br />

oder beim Tod das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zu<br />

berücksichtigen ist die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung / Tod des Versicherten<br />

(bei <strong>Renten</strong> wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Hinterbliebenenrenten)<br />

bzw. vom Beginn der Rente (bei Erziehungsrenten) bis zum 60. Lebensjahr.<br />

Beginnt die Rente vor dem 01.01.2004, ist die über das 55. Lebensjahr hinausgehende<br />

Zeit bis zum 60. Lebensjahr anteilig zu berücksichtigen.<br />

Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum

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