Renten - Eu-Info.deutschland
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■ in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne die<br />
neuen Bundesländer eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen<br />
eine andere Leistung bezogen worden ist,<br />
■ in denen nach dem 31.12.1956 die Voraussetzungen nach Nr. 2., 3. und 5.<br />
vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit<br />
auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.<br />
10. Zurechnungszeit<br />
Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei <strong>Renten</strong> wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
oder bei solchen wegen Todes rentensteigernd als beitragsfreie Zeit hinzugerechnet<br />
wird, wenn der Versicherte beim Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung<br />
oder beim Tod das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zu<br />
berücksichtigen ist die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung / Tod des Versicherten<br />
(bei <strong>Renten</strong> wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Hinterbliebenenrenten)<br />
bzw. vom Beginn der Rente (bei Erziehungsrenten) bis zum 60. Lebensjahr.<br />
Beginnt die Rente vor dem 01.01.2004, ist die über das 55. Lebensjahr hinausgehende<br />
Zeit bis zum 60. Lebensjahr anteilig zu berücksichtigen.<br />
Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum