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Renten - Eu-Info.deutschland

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Allgemeines<br />

Die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen der Mitgliedstaaten sind in den<br />

Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 (VO 1408/71 – Amtsblatt der<br />

<strong>Eu</strong>ropäischen Gemeinschaften – ABI. EG – 1971 Nr. L 149 S. 2) und Nr. 574/72<br />

über die Durchführung der VO 1408/71 vom 21.03.1972 (VO 574/72 – ABI. EG<br />

1972 Nr. L 74 S. 1) und den hierzu ergangenen Ergänzungs- bzw. Änderungsverordnungen<br />

geregelt.<br />

Mitgliedstaaten der <strong>Eu</strong>ropäischen Gemeinschaften sind die Gründungsstaaten<br />

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg<br />

und die Niederlande, seit dem 01.04.1973 Dänemark, Großbritannien und<br />

Irland, seit dem 01.01.1981 Griechenland, seit dem 01.01.1986 Spanien und<br />

Portugal, sowie seit dem 01.01.1995 Finnland, Österreich und Schweden, für<br />

die die Verordnungen bereits durch das Abkommen zum <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum<br />

galten (s. u.).<br />

Mit diesen Verordnungen wird dem Auftrag des Art. 51 des Vertrages zur Gründung<br />

der <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. 03.1957 (BGBl. II<br />

S. 766) entsprochen, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherung der Wanderarbeitnehmer<br />

notwendigen Maßnahmen zu beschließen.<br />

Die zunächst nur für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen geltenden<br />

EWG-Verordnungen sind ab 01.07.1982 auch auf Selbständige und deren Familienangehörige<br />

und ab 25.10.1998 auf Beamte und deren Familienangehörige<br />

anzuwenden. Sie sind gegenüber den nationalen Vorschriften vorrangig und<br />

erweitern bzw. begrenzen die sich aus diesen ergebenden Rechte und Pflichten.<br />

Die VO (EWG) Nr. 1408/71 enthält ausschließlich materiell-rechtliche Regelungen,<br />

die VO (EWG) Nr. 574/72 dagegen besteht überwiegend aus Verfahrensvorschriften.<br />

Das Abkommen über den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom<br />

02.05.1992 in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17.03.1993 ist am<br />

01.01.1994 in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an sind die Verordnungen (EWG)<br />

Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 auch auf die Staaten Österreich, Finnland, Island,<br />

Norwegen und Schweden, ab 01.05.1995 auch auf Liechtenstein anzuwenden.<br />

Darüber hinaus hat die Schweiz mit der <strong>Eu</strong>ropäischen Gemeinschaft und ihren<br />

Mitgliedstaaten am 21. 06.1999 ein Abkommen über die Freizügigkeit geschlossen,<br />

das mit Wirkung vom 01. 06. 2002 für den Bereich der sozialen Sicherheit die<br />

Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 auch im Verhältnis<br />

zur Schweiz bestimmt.<br />

Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum

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