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Renten - Eu-Info.deutschland

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innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Monat gestellt wird, in dem die<br />

Anspruchsvoraussetzungen für die Voll- oder Teilrente (wieder) erfüllt sind.<br />

Wie viel darf zur Teilrente hinzuverdient werden?<br />

Auch der Teilrentenbezieher darf bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das<br />

65. Lebensjahr vollendet wird nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen. Die<br />

Hinzuverdienstmöglichkeit ist jedoch größer als beim Bezug einer Altersvollrente.<br />

Für jeden Teilrentenbezieher sind die Hinzuverdienstgrenzen individuell zu ermitteln<br />

und damit grundsätzlich unterschiedlich. Bei beabsichtigter <strong>Renten</strong>antragstellung<br />

oder erforderlichenfalls auch während des Bezugs einer Altersrente sollte<br />

die jeweilige Hinzuverdienstgrenze beim <strong>Renten</strong>versicherungsträger erfragt<br />

werden. Welcher Versicherungsträger für Sie zuständig ist, können Sie dem<br />

Abschnitt „Zuständige Dienststellen, Auskünfte“, 1. entnehmen.<br />

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Altersrente als Teilrente von<br />

■ 1 / 3 der Vollrente das 23,3fache<br />

■ 1 / 2 der Vollrente das 17,5fache<br />

■ 2 / 3 der Vollrente das 11,7fache<br />

des aktuellen <strong>Renten</strong>wertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten der letzten<br />

drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, wobei jedoch mindestens<br />

1,5 Entgeltpunkte anzusetzen sind. Es gilt somit folgende Berechnungsformel:<br />

Teilrentenfaktor x aktueller <strong>Renten</strong>wert x Entgeltpunkte<br />

= individuelle Hinzuverdienstgrenze<br />

Für alle Versicherten, bei denen für die letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der<br />

ersten Rente wegen Alters keine oder nicht mindestens 1,5 Entgeltpunkte<br />

errechnet werden können, weil sie z.B. nicht berufstätig oder zwar beschäftigt,<br />

aber nicht versicherungspflichtig waren, bestimmt sich die Hinzuverdienstgrenze<br />

unter Ansetzung von 1,5 Entgeltpunkten. Dies gilt also auch dann, wenn in den<br />

letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der ersten <strong>Renten</strong> wegen Alters Einkünfte<br />

im Ausland bezogen worden sind und deutsche Entgeltpunkte aus diesem<br />

Grunde nicht zu berücksichtigen sind. Das ergibt zzt. bei Einkünften aus einer Beschäftigung<br />

oder Tätigkeit aus den alten Bundesländern oder aus dem Ausland<br />

folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen:<br />

■ Teilrente von 1 / 3 = EUR 903,81 mtl.<br />

■ Teilrente von 1 / 2 = EUR 678,83 mtl.<br />

■ Teilrente von 2 / 3 = EUR 453,84 mtl.<br />

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<strong>Renten</strong>

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