Renten - Eu-Info.deutschland
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innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Monat gestellt wird, in dem die<br />
Anspruchsvoraussetzungen für die Voll- oder Teilrente (wieder) erfüllt sind.<br />
Wie viel darf zur Teilrente hinzuverdient werden?<br />
Auch der Teilrentenbezieher darf bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das<br />
65. Lebensjahr vollendet wird nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen. Die<br />
Hinzuverdienstmöglichkeit ist jedoch größer als beim Bezug einer Altersvollrente.<br />
Für jeden Teilrentenbezieher sind die Hinzuverdienstgrenzen individuell zu ermitteln<br />
und damit grundsätzlich unterschiedlich. Bei beabsichtigter <strong>Renten</strong>antragstellung<br />
oder erforderlichenfalls auch während des Bezugs einer Altersrente sollte<br />
die jeweilige Hinzuverdienstgrenze beim <strong>Renten</strong>versicherungsträger erfragt<br />
werden. Welcher Versicherungsträger für Sie zuständig ist, können Sie dem<br />
Abschnitt „Zuständige Dienststellen, Auskünfte“, 1. entnehmen.<br />
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Altersrente als Teilrente von<br />
■ 1 / 3 der Vollrente das 23,3fache<br />
■ 1 / 2 der Vollrente das 17,5fache<br />
■ 2 / 3 der Vollrente das 11,7fache<br />
des aktuellen <strong>Renten</strong>wertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten der letzten<br />
drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, wobei jedoch mindestens<br />
1,5 Entgeltpunkte anzusetzen sind. Es gilt somit folgende Berechnungsformel:<br />
Teilrentenfaktor x aktueller <strong>Renten</strong>wert x Entgeltpunkte<br />
= individuelle Hinzuverdienstgrenze<br />
Für alle Versicherten, bei denen für die letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der<br />
ersten Rente wegen Alters keine oder nicht mindestens 1,5 Entgeltpunkte<br />
errechnet werden können, weil sie z.B. nicht berufstätig oder zwar beschäftigt,<br />
aber nicht versicherungspflichtig waren, bestimmt sich die Hinzuverdienstgrenze<br />
unter Ansetzung von 1,5 Entgeltpunkten. Dies gilt also auch dann, wenn in den<br />
letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der ersten <strong>Renten</strong> wegen Alters Einkünfte<br />
im Ausland bezogen worden sind und deutsche Entgeltpunkte aus diesem<br />
Grunde nicht zu berücksichtigen sind. Das ergibt zzt. bei Einkünften aus einer Beschäftigung<br />
oder Tätigkeit aus den alten Bundesländern oder aus dem Ausland<br />
folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen:<br />
■ Teilrente von 1 / 3 = EUR 903,81 mtl.<br />
■ Teilrente von 1 / 2 = EUR 678,83 mtl.<br />
■ Teilrente von 2 / 3 = EUR 453,84 mtl.<br />
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<strong>Renten</strong>