Renten - Eu-Info.deutschland
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jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Versicherungszeiten zurückgelegt bzw. Anwartschaften<br />
erworben haben, nach den innerstaatlichen Anspruchsvoraussetzungen<br />
zu erkundigen und auf die rechtzeitige Antragstellung zu achten.<br />
1.1 Wo ist der <strong>Renten</strong>antrag zu stellen?<br />
Wohnen Sie in Deutschland, so stellen Sie den Antrag, auch wenn Sie nur<br />
eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates begehren,<br />
bei einer für die Entgegennahme von Anträgen zuständigen Stelle (z.B.<br />
Gemeindeamt, Versicherungsamt, Auskunfts- und Beratungsstelle der BfA) oder<br />
direkt bei den zuständigen Versicherungsträgern (Verbindungsstelle oder Sonderanstalt).<br />
Der <strong>Renten</strong>antrag gilt auch als Antrag auf Gewährung einer entsprechenden<br />
mitgliedstaatlichen Leistung. Wünschen Sie jedoch, dass die Feststellung<br />
der Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer<br />
Mitgliedstaaten Anspruch besteht, bei Alter aufgeschoben wird, so kann der <strong>Renten</strong>antrag<br />
insoweit beschränkt werden. Der Tag der Antragstellung in Deutschland<br />
ist für den mitgliedstaatlichen Träger verbindlich. Der deutsche Versicherungsträger<br />
leitet den Antrag an den zuständigen mitgliedstaatlichen Träger weiter.<br />
Wohnen Sie in einem Mitgliedstaat, so stellen Sie den <strong>Renten</strong>antrag bei der<br />
zuständigen Stelle Ihres Wohnortstaates. Welche Stellen dies im Einzelnen sind,<br />
erfahren Sie im Zweifel bei einem der im Abschnitt „Zuständige Dienststellen,<br />
Auskünfte“, 2.) aufgeführten ausländischen Versicherungsträger. Wenn Sie in<br />
Ihrem Wohnortstaat keine Versicherungszeiten zurückgelegt haben, können Sie<br />
auch direkt in Deutschland beim zuständigen Versicherungsträger einen <strong>Renten</strong>antrag<br />
stellen.<br />
Haben Sie dagegen Ihren Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Mitgliedstaaten,<br />
so stellen Sie Ihren <strong>Renten</strong>antrag bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaates,<br />
nach dessen Rechtsvorschriften Sie zuletzt versichert waren.<br />
1.2 Neuberechnung auf Antrag<br />
Ansprüche aus Leistungsfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnungen<br />
bzw. dem Beitritt einzelner Staaten zu den <strong>Eu</strong>ropäischen Gemeinschaften (vgl.<br />
Abschnitt „Allgemeines“) eingetreten sind, können durch die Anwendung von<br />
Gemeinschaftsrecht erstmals begründet oder in ihrer Höhe beeinflusst werden.<br />
Ergibt sich danach ein Leistungs- oder Zahlungsanspruch, so können Sie bei dem<br />
für Sie zuständigen Träger einen Antrag auf Überprüfung Ihrer Rente nach dem<br />
Gemeinschaftsrecht stellen.<br />
Der Leistungsanspruch beginnt jedoch frühestens mit dem jeweils maßgebenden<br />
Stichtag (z. B. Beitritt). Für Bezugszeiten vor diesem Stichtag gilt das bis dahin geltende<br />
Recht (Sozialversicherungsabkommen oder deutsches innerstaatliches Recht).<br />
15<br />
<strong>Renten</strong>