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Renten - Eu-Info.deutschland

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jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Versicherungszeiten zurückgelegt bzw. Anwartschaften<br />

erworben haben, nach den innerstaatlichen Anspruchsvoraussetzungen<br />

zu erkundigen und auf die rechtzeitige Antragstellung zu achten.<br />

1.1 Wo ist der <strong>Renten</strong>antrag zu stellen?<br />

Wohnen Sie in Deutschland, so stellen Sie den Antrag, auch wenn Sie nur<br />

eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates begehren,<br />

bei einer für die Entgegennahme von Anträgen zuständigen Stelle (z.B.<br />

Gemeindeamt, Versicherungsamt, Auskunfts- und Beratungsstelle der BfA) oder<br />

direkt bei den zuständigen Versicherungsträgern (Verbindungsstelle oder Sonderanstalt).<br />

Der <strong>Renten</strong>antrag gilt auch als Antrag auf Gewährung einer entsprechenden<br />

mitgliedstaatlichen Leistung. Wünschen Sie jedoch, dass die Feststellung<br />

der Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer<br />

Mitgliedstaaten Anspruch besteht, bei Alter aufgeschoben wird, so kann der <strong>Renten</strong>antrag<br />

insoweit beschränkt werden. Der Tag der Antragstellung in Deutschland<br />

ist für den mitgliedstaatlichen Träger verbindlich. Der deutsche Versicherungsträger<br />

leitet den Antrag an den zuständigen mitgliedstaatlichen Träger weiter.<br />

Wohnen Sie in einem Mitgliedstaat, so stellen Sie den <strong>Renten</strong>antrag bei der<br />

zuständigen Stelle Ihres Wohnortstaates. Welche Stellen dies im Einzelnen sind,<br />

erfahren Sie im Zweifel bei einem der im Abschnitt „Zuständige Dienststellen,<br />

Auskünfte“, 2.) aufgeführten ausländischen Versicherungsträger. Wenn Sie in<br />

Ihrem Wohnortstaat keine Versicherungszeiten zurückgelegt haben, können Sie<br />

auch direkt in Deutschland beim zuständigen Versicherungsträger einen <strong>Renten</strong>antrag<br />

stellen.<br />

Haben Sie dagegen Ihren Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Mitgliedstaaten,<br />

so stellen Sie Ihren <strong>Renten</strong>antrag bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaates,<br />

nach dessen Rechtsvorschriften Sie zuletzt versichert waren.<br />

1.2 Neuberechnung auf Antrag<br />

Ansprüche aus Leistungsfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnungen<br />

bzw. dem Beitritt einzelner Staaten zu den <strong>Eu</strong>ropäischen Gemeinschaften (vgl.<br />

Abschnitt „Allgemeines“) eingetreten sind, können durch die Anwendung von<br />

Gemeinschaftsrecht erstmals begründet oder in ihrer Höhe beeinflusst werden.<br />

Ergibt sich danach ein Leistungs- oder Zahlungsanspruch, so können Sie bei dem<br />

für Sie zuständigen Träger einen Antrag auf Überprüfung Ihrer Rente nach dem<br />

Gemeinschaftsrecht stellen.<br />

Der Leistungsanspruch beginnt jedoch frühestens mit dem jeweils maßgebenden<br />

Stichtag (z. B. Beitritt). Für Bezugszeiten vor diesem Stichtag gilt das bis dahin geltende<br />

Recht (Sozialversicherungsabkommen oder deutsches innerstaatliches Recht).<br />

15<br />

<strong>Renten</strong>

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