Renten - Eu-Info.deutschland
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■ der geschiedene Ehegatte bzw. der Ehegatte gestorben ist,<br />
■ sie nicht wieder geheiratet haben,<br />
■ solange sie mindestens ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen,<br />
das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher,<br />
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst<br />
zu unterhalten und<br />
■ sie vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten bzw. der Ehegatten die allgemeine<br />
Wartezeit von fünf Jahren – ggf. auch durch Zusammenrechnung mit<br />
mitgliedstaatlichen Zeiten – erfüllen.<br />
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann die Regelaltersrente gezahlt werden.<br />
Näheres zu den Erziehungsrenten finden Sie in der BfA-<strong>Info</strong>rmation Nr. 7.<br />
4.7 Anrechnung von Einkommen auf die <strong>Renten</strong> wegen Todes<br />
Auf die <strong>Renten</strong> wegen Todes, also auf die<br />
■ Witwen- oder Witwerrente,<br />
■ Witwen- oder Witwerrente an vor dem 01. 07.1977 geschiedene Ehegatten,<br />
■ Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten,<br />
■ Erziehungsrente,<br />
■ Waisenrente an über 18 Jahre alte Waisen,<br />
ist eigenes bzw. selbst erworbenes Einkommen des Rentners anzurechnen.<br />
Keine Einkommensanrechnung erfolgt bei einer Witwen- oder Witwerrente<br />
(auch an vor dem 01. 07.1977 geschiedene Ehegatten oder nach dem vorletzten<br />
Ehegatten), wenn<br />
■ eine wirksame Erklärung zur weiteren Anwendung des am 31.12.1985 geltenden<br />
Rechts abgegeben wurde (dies war bis zum 31.12.1988 möglich)<br />
oder<br />
■ der Versicherte vor dem 01. 01.1986 gestorben ist.<br />
Dies gilt nicht, wenn der Versicherte zwar vor dem 01. 01.1986 verstorben ist, er<br />
oder die Witwe bzw. der Witwer jedoch am 18. 05.1990 seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in den neuen Bundesländern hatte.<br />
Die Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Rente wegen Todes<br />
in einigen Fällen teilweise gekürzt, in Extremfällen – bei höherem Einkommen –<br />
aber auch gar nicht mehr gezahlt wird. Unberührt von der Einkommensanrechnung<br />
bleibt bei der Witwen- bzw. Witwerrente die Rente für das sog. Sterbevierteljahr.<br />
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<strong>Renten</strong>