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Renten - Eu-Info.deutschland

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■ der geschiedene Ehegatte bzw. der Ehegatte gestorben ist,<br />

■ sie nicht wieder geheiratet haben,<br />

■ solange sie mindestens ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen,<br />

das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher,<br />

geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst<br />

zu unterhalten und<br />

■ sie vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten bzw. der Ehegatten die allgemeine<br />

Wartezeit von fünf Jahren – ggf. auch durch Zusammenrechnung mit<br />

mitgliedstaatlichen Zeiten – erfüllen.<br />

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann die Regelaltersrente gezahlt werden.<br />

Näheres zu den Erziehungsrenten finden Sie in der BfA-<strong>Info</strong>rmation Nr. 7.<br />

4.7 Anrechnung von Einkommen auf die <strong>Renten</strong> wegen Todes<br />

Auf die <strong>Renten</strong> wegen Todes, also auf die<br />

■ Witwen- oder Witwerrente,<br />

■ Witwen- oder Witwerrente an vor dem 01. 07.1977 geschiedene Ehegatten,<br />

■ Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten,<br />

■ Erziehungsrente,<br />

■ Waisenrente an über 18 Jahre alte Waisen,<br />

ist eigenes bzw. selbst erworbenes Einkommen des Rentners anzurechnen.<br />

Keine Einkommensanrechnung erfolgt bei einer Witwen- oder Witwerrente<br />

(auch an vor dem 01. 07.1977 geschiedene Ehegatten oder nach dem vorletzten<br />

Ehegatten), wenn<br />

■ eine wirksame Erklärung zur weiteren Anwendung des am 31.12.1985 geltenden<br />

Rechts abgegeben wurde (dies war bis zum 31.12.1988 möglich)<br />

oder<br />

■ der Versicherte vor dem 01. 01.1986 gestorben ist.<br />

Dies gilt nicht, wenn der Versicherte zwar vor dem 01. 01.1986 verstorben ist, er<br />

oder die Witwe bzw. der Witwer jedoch am 18. 05.1990 seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in den neuen Bundesländern hatte.<br />

Die Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Rente wegen Todes<br />

in einigen Fällen teilweise gekürzt, in Extremfällen – bei höherem Einkommen –<br />

aber auch gar nicht mehr gezahlt wird. Unberührt von der Einkommensanrechnung<br />

bleibt bei der Witwen- bzw. Witwerrente die Rente für das sog. Sterbevierteljahr.<br />

33<br />

<strong>Renten</strong>

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