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Renten - Eu-Info.deutschland

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Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird grundsätzlich als Zeitrente<br />

geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre ab <strong>Renten</strong>beginn. Sie<br />

kann wiederholt werden. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann die Regelaltersrente<br />

gezahlt werden.<br />

Näheres zu den <strong>Renten</strong> wegen verminderter Erwerbsfähigkeit finden Sie in der<br />

BfA-<strong>Info</strong>rmation Nr. 5.<br />

3.1.1 Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

Bei der Feststellung des Grades der Erwerbsminderung wird auf das Leistungsvermögen<br />

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt. Danach ist<br />

■ teilweise erwerbsgemindert, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt täglich mindestens drei, aber keine sechs Stunden<br />

tätig sein kann.<br />

■ voll erwerbsgemindert, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt täglich keine drei Stunden mehr tätig sein kann.<br />

Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden besteht kein Anspruch<br />

auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.<br />

Für vor dem 02. 01.1961 geborene Versicherte ist bei einem Leistungsvermögen<br />

von mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

auch zu prüfen, ob ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />

bei Berufsunfähigkeit besteht. Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen<br />

Gründen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf oder einem anderen zumutbaren<br />

Verweisungsberuf täglich keine sechs Stunden mehr tätig sein kann.<br />

Beachte<br />

3.1.2 Wartezeit<br />

Für den Anspruch auf <strong>Renten</strong> wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist vor Eintritt<br />

der geminderten Erwerbsfähigkeit die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit<br />

von fünf Jahren erforderlich.<br />

Die allgemeine Wartezeit kann unter erleichterten Bedingungen vorzeitig erfüllt<br />

werden, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder<br />

eine Wehrdienstbeschädigung bzw. vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung<br />

einer Ausbildung eingetreten ist.<br />

Auch Versicherte, die<br />

■ bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren<br />

und<br />

■ seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind,<br />

17<br />

<strong>Renten</strong>

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