Renten - Eu-Info.deutschland
Renten - Eu-Info.deutschland
Renten - Eu-Info.deutschland
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird grundsätzlich als Zeitrente<br />
geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre ab <strong>Renten</strong>beginn. Sie<br />
kann wiederholt werden. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann die Regelaltersrente<br />
gezahlt werden.<br />
Näheres zu den <strong>Renten</strong> wegen verminderter Erwerbsfähigkeit finden Sie in der<br />
BfA-<strong>Info</strong>rmation Nr. 5.<br />
3.1.1 Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
Bei der Feststellung des Grades der Erwerbsminderung wird auf das Leistungsvermögen<br />
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt. Danach ist<br />
■ teilweise erwerbsgemindert, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt täglich mindestens drei, aber keine sechs Stunden<br />
tätig sein kann.<br />
■ voll erwerbsgemindert, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt täglich keine drei Stunden mehr tätig sein kann.<br />
Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden besteht kein Anspruch<br />
auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.<br />
Für vor dem 02. 01.1961 geborene Versicherte ist bei einem Leistungsvermögen<br />
von mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
auch zu prüfen, ob ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />
bei Berufsunfähigkeit besteht. Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen<br />
Gründen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf oder einem anderen zumutbaren<br />
Verweisungsberuf täglich keine sechs Stunden mehr tätig sein kann.<br />
Beachte<br />
3.1.2 Wartezeit<br />
Für den Anspruch auf <strong>Renten</strong> wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist vor Eintritt<br />
der geminderten Erwerbsfähigkeit die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit<br />
von fünf Jahren erforderlich.<br />
Die allgemeine Wartezeit kann unter erleichterten Bedingungen vorzeitig erfüllt<br />
werden, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder<br />
eine Wehrdienstbeschädigung bzw. vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung<br />
einer Ausbildung eingetreten ist.<br />
Auch Versicherte, die<br />
■ bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren<br />
und<br />
■ seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind,<br />
17<br />
<strong>Renten</strong>