Renten - Eu-Info.deutschland
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■ der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes die allgemeine Wartezeit<br />
von fünf Jahren – ggf. auch durch Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen<br />
Zeiten – erfüllt hat oder<br />
■ wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Wehrdienstbeschädigung<br />
bzw. vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten<br />
ist und die allgemeine Wartezeit unter erleichterten Bedingungen vorzeitig<br />
erfüllt ist.<br />
Auf die allgemeine Wartezeit werden Beitragszeiten (zu diesen zählen auch Kindererziehungszeiten),<br />
Ersatzzeiten und Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich<br />
oder einem <strong>Renten</strong>splitting unter Ehegatten sowie Monate, die<br />
sich seit dem 01. 04.1999 aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für eine geringfügige<br />
versicherungsfreie Beschäftigung ergeben, angerechnet.<br />
Die Rente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes<br />
gezahlt. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Rente unter bestimmten Voraussetzungen<br />
(z. B. weitere Schul- oder Berufsausbildung) längstens bis zur Vollendung<br />
des 27. Lebensjahres gezahlt. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung<br />
durch gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst,<br />
so kann die Waisenrente grundsätzlich für die Dauer dieses Dienstes auch über das<br />
27. Lebensjahr hinaus gezahlt werden. Das gilt jedoch nur, sofern sich das Kind auch<br />
über das 27. Lebensjahr hinaus in Schul- oder Berufsausbildung befindet.<br />
Weitere Einzelheiten zu den Waisenrenten entnehmen Sie bitte der BfA-<strong>Info</strong>rmation<br />
Nr. 7.<br />
Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts bestehen für die Waisenrenten Besonderheiten.<br />
Vergleichen Sie bitte hierzu die Ausführungen in dieser BfA-<strong>Info</strong>rmation<br />
unter Abschnitt „Wie wirkt sich das Gemeinschaftsrecht auf die Gewährung<br />
deutscher <strong>Renten</strong> aus?“, 5.<br />
4.6 Erziehungsrente<br />
Die Erziehungsrente gehört zwar zu den <strong>Renten</strong> wegen Todes, sie ist aber eine<br />
Rente aus eigener Versicherung. Die rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen<br />
Ehegatten sind ohne Einfluss.<br />
Einen Anspruch auf diese Rente haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,<br />
■ Versicherte,<br />
– deren Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben<br />
wurde oder<br />
– für die ein <strong>Renten</strong>splitting unter Ehegatten durchgeführt wurde,<br />
wenn<br />
Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum