Renten - Eu-Info.deutschland
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4.3 Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten<br />
Anspruch auf eine Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten<br />
haben die Witwe, der Witwer oder der vor dem 01. 07.1977 geschiedene Ehegatte<br />
des verstorbenen Versicherten, wenn sie nach dessen Tod wieder<br />
geheiratet haben und auch die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde.<br />
Die Rente nach dem vorletzten Ehegatten kann jedoch oft nicht in voller Höhe<br />
gezahlt werden. Auf diese Rente sind nämlich die durch die Auflösung der neuen<br />
Ehe erworbenen neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder <strong>Renten</strong>ansprüche<br />
anzurechnen.<br />
Auch eine gezahlte <strong>Renten</strong>abfindung bei Wiederheirat ist von der Rente nach<br />
dem vorletzten Ehegatten (in angemessenen Teilbeträgen) abzusetzen, soweit<br />
diese auf die Zeit nach Auflösung der erneuten Ehe entfällt.<br />
Die Rente nach dem vorletzten Ehegatten beginnt mit dem Ersten des Monats,<br />
der auf die Auflösung der letzten Ehe folgt. Die Rente wird jedoch nicht für mehr<br />
als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird,<br />
geleistet. Heiratet der Berechtigte erneut, kann die Rente nach dem vorletzten<br />
Ehegatten nicht mehr gezahlt werden.<br />
4.4 <strong>Renten</strong>abfindung bei Wiederheirat<br />
Die Witwen- bzw. Witwerrenten und <strong>Renten</strong> an vor dem 01. 07.1977 geschiedene<br />
Ehegatten fallen mit Ablauf des Monats weg, in dem der Rentner wieder heiratet.<br />
Der <strong>Renten</strong>bezieher erhält jedoch auf Antrag eine Abfindung. Diese beträgt<br />
bei einer Wiederheirat in der Regel das 24fache des Betrages, der in den<br />
letzten zwölf Monaten vor dem Wegfall der Hinterbliebenenrente im Durchschnitt<br />
monatlich gezahlt worden ist.<br />
Eine kleine Witwen- bzw. Witwerrente und eine kleine Rente an vor dem<br />
01. 07.1977 geschiedene Ehegatten, auf die nur längstens für die Dauer von<br />
24 Kalendermonaten Anspruch besteht, kann nur in dem Umfang abgefunden<br />
werden, in dem die maximale Anspruchsdauer von 24 Kalendermonaten noch<br />
nicht ausgeschöpft wurde.<br />
Eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten kann bei einer Wiederheirat des<br />
Berechtigten nicht abgefunden werden.<br />
4.5 Waisenrenten<br />
Nach dem Tod eines Versicherten erhalten seine Kinder Waisenrente, wenn<br />
■ der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Rente wegen verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit oder eine Altersrente bezogen hat oder<br />
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<strong>Renten</strong>