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Renten - Eu-Info.deutschland

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4.3 Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten<br />

Anspruch auf eine Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten<br />

haben die Witwe, der Witwer oder der vor dem 01. 07.1977 geschiedene Ehegatte<br />

des verstorbenen Versicherten, wenn sie nach dessen Tod wieder<br />

geheiratet haben und auch die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde.<br />

Die Rente nach dem vorletzten Ehegatten kann jedoch oft nicht in voller Höhe<br />

gezahlt werden. Auf diese Rente sind nämlich die durch die Auflösung der neuen<br />

Ehe erworbenen neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder <strong>Renten</strong>ansprüche<br />

anzurechnen.<br />

Auch eine gezahlte <strong>Renten</strong>abfindung bei Wiederheirat ist von der Rente nach<br />

dem vorletzten Ehegatten (in angemessenen Teilbeträgen) abzusetzen, soweit<br />

diese auf die Zeit nach Auflösung der erneuten Ehe entfällt.<br />

Die Rente nach dem vorletzten Ehegatten beginnt mit dem Ersten des Monats,<br />

der auf die Auflösung der letzten Ehe folgt. Die Rente wird jedoch nicht für mehr<br />

als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird,<br />

geleistet. Heiratet der Berechtigte erneut, kann die Rente nach dem vorletzten<br />

Ehegatten nicht mehr gezahlt werden.<br />

4.4 <strong>Renten</strong>abfindung bei Wiederheirat<br />

Die Witwen- bzw. Witwerrenten und <strong>Renten</strong> an vor dem 01. 07.1977 geschiedene<br />

Ehegatten fallen mit Ablauf des Monats weg, in dem der Rentner wieder heiratet.<br />

Der <strong>Renten</strong>bezieher erhält jedoch auf Antrag eine Abfindung. Diese beträgt<br />

bei einer Wiederheirat in der Regel das 24fache des Betrages, der in den<br />

letzten zwölf Monaten vor dem Wegfall der Hinterbliebenenrente im Durchschnitt<br />

monatlich gezahlt worden ist.<br />

Eine kleine Witwen- bzw. Witwerrente und eine kleine Rente an vor dem<br />

01. 07.1977 geschiedene Ehegatten, auf die nur längstens für die Dauer von<br />

24 Kalendermonaten Anspruch besteht, kann nur in dem Umfang abgefunden<br />

werden, in dem die maximale Anspruchsdauer von 24 Kalendermonaten noch<br />

nicht ausgeschöpft wurde.<br />

Eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten kann bei einer Wiederheirat des<br />

Berechtigten nicht abgefunden werden.<br />

4.5 Waisenrenten<br />

Nach dem Tod eines Versicherten erhalten seine Kinder Waisenrente, wenn<br />

■ der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Rente wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit oder eine Altersrente bezogen hat oder<br />

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<strong>Renten</strong>

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