Renten - Eu-Info.deutschland
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Sind Sie<br />
■ freiwilliges Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
steht Ihnen hierzu und zu der daneben bestehenden sozialen Pflegeversicherung<br />
ein Beitragszuschuss zu.<br />
■ bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, das<br />
der deutschen oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt,<br />
steht Ihnen hierzu ein Beitragszuschuss zu. Es besteht jedoch kein Anspruch<br />
auf den Zuschuss zur Pflegeversicherung.<br />
4.2 Es wird neben der deutschen Rente auch eine Rente des<br />
Wohnstaates bezogen<br />
Sind Sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Wohnstaates und<br />
beziehen Sie auch aus der <strong>Renten</strong>versicherung Ihres Wohnstaates eine Rente,<br />
kommt für Sie eine deutsche Pflicht-KVdR/sozPflegeV nicht in Betracht.<br />
Sind Sie<br />
■ freiwilliges Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
steht Ihnen hierzu und zu der daneben bestehenden sozialen Pflegeversicherung<br />
ein Beitragszuschuss zu.<br />
■ bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, das<br />
der deutschen oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt,<br />
steht Ihnen hierzu ein Beitragszuschuss zu. Es besteht jedoch kein Anspruch<br />
auf den Zuschuss zur Pflegeversicherung.<br />
Sind Sie ausnahmsweise nicht in der gesetzlichen KV Ihres Wohnstaates versichert,<br />
kann es zu einer deutschen Pflicht-KVdR / sozPflegeV kommen (vgl. 4.1).<br />
5. Befreiung von der deutschen Pflicht-KVdR<br />
Sofern Sie unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen aufgrund der deutschen<br />
Rente Pflichtmitglied der deutschen KVdR werden, können Sie sich gem.<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V auch bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat auf<br />
Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb<br />
von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei Ihrer zuständigen<br />
deutschen Krankenkasse zu stellen; er kann später nicht widerrufen werden.<br />
Dieses Befreiungsrecht wird insbesondere von Rentnern wahrgenommen, die eine<br />
deutsche Pflicht-KVdR nicht wünschen, weil sie privat krankenversichert sind<br />
und für sie die Zahlung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung in<br />
Betracht kommen kann (vgl. 1.2).<br />
Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum