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Renten - Eu-Info.deutschland

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58<br />

Sind Sie<br />

■ freiwilliges Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

steht Ihnen hierzu und zu der daneben bestehenden sozialen Pflegeversicherung<br />

ein Beitragszuschuss zu.<br />

■ bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, das<br />

der deutschen oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt,<br />

steht Ihnen hierzu ein Beitragszuschuss zu. Es besteht jedoch kein Anspruch<br />

auf den Zuschuss zur Pflegeversicherung.<br />

4.2 Es wird neben der deutschen Rente auch eine Rente des<br />

Wohnstaates bezogen<br />

Sind Sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Wohnstaates und<br />

beziehen Sie auch aus der <strong>Renten</strong>versicherung Ihres Wohnstaates eine Rente,<br />

kommt für Sie eine deutsche Pflicht-KVdR/sozPflegeV nicht in Betracht.<br />

Sind Sie<br />

■ freiwilliges Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

steht Ihnen hierzu und zu der daneben bestehenden sozialen Pflegeversicherung<br />

ein Beitragszuschuss zu.<br />

■ bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, das<br />

der deutschen oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt,<br />

steht Ihnen hierzu ein Beitragszuschuss zu. Es besteht jedoch kein Anspruch<br />

auf den Zuschuss zur Pflegeversicherung.<br />

Sind Sie ausnahmsweise nicht in der gesetzlichen KV Ihres Wohnstaates versichert,<br />

kann es zu einer deutschen Pflicht-KVdR / sozPflegeV kommen (vgl. 4.1).<br />

5. Befreiung von der deutschen Pflicht-KVdR<br />

Sofern Sie unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen aufgrund der deutschen<br />

Rente Pflichtmitglied der deutschen KVdR werden, können Sie sich gem.<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V auch bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat auf<br />

Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb<br />

von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei Ihrer zuständigen<br />

deutschen Krankenkasse zu stellen; er kann später nicht widerrufen werden.<br />

Dieses Befreiungsrecht wird insbesondere von Rentnern wahrgenommen, die eine<br />

deutsche Pflicht-KVdR nicht wünschen, weil sie privat krankenversichert sind<br />

und für sie die Zahlung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung in<br />

Betracht kommen kann (vgl. 1.2).<br />

Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum

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