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Renten - Eu-Info.deutschland

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Aufgrund von Übergangsbestimmungen werden auf die <strong>Renten</strong> wegen Todes<br />

bestimmte Einkommen, wie Vermögenseinkommen oder Betriebsrenten, nicht<br />

angerechnet, wenn<br />

■ die Waise vor dem 01. 01. 2002 geboren ist (bei Waisenrenten),<br />

■ der versicherte Ehegatte vor dem 01. 01. 2002 verstorben ist<br />

oder<br />

■ die Ehe vor dem 01. 01. 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte<br />

vor dem 02. 01.1962 geboren ist.<br />

Näheres über die Anrechnung von Einkommen und in welchem Umfang es zu<br />

kürzen ist, bevor es als Nettobetrag auf die Rente angerechnet wird, kann der<br />

BfA-<strong>Info</strong>rmation Nr. 7 entnommen werden.<br />

4.7.2 Freibetrag<br />

Eine Einkommensanrechnung erfolgt nur, soweit das „Nettoeinkommen“ den<br />

Freibetrag übersteigt.<br />

■ Witwen- und Witwerrenten, <strong>Renten</strong> an den früheren Ehegatten und<br />

Erziehungsrenten<br />

Der Freibetrag beträgt für diese <strong>Renten</strong> das 26,4fache des aktuellen <strong>Renten</strong>werts,<br />

der im Zeitpunkt der Einkommensanrechnung auch für die Berechnung<br />

der Rente gilt. Das sind ab 01. 07. 2002 monatlich 682,70 EUR.<br />

Der Freibetrag wird für jedes waisenrentenberechtigte Kind des <strong>Renten</strong>berechtigten<br />

um das 5,6fache des aktuellen <strong>Renten</strong>werts erhöht. Er beträgt also<br />

bei Berücksichtigung eines Kindes ab 01. 07. 2002 monatlich 827,52 EUR.<br />

Der Freibetrag verändert sich in dem Maße, in dem die <strong>Renten</strong> an die allgemeine<br />

Einkommensentwicklung angepasst werden.<br />

■ Waisenrenten<br />

Für die Waisenrente an über 18 Jahre alte Waisen beträgt der Freibetrag das<br />

17,6fache des aktuellen <strong>Renten</strong>werts, das sind ab 01. 07. 2002 monatlich<br />

455,14 EUR.<br />

Auch der Freibetrag für Waisenrenten wird an die allgemeine Einkommensentwicklung<br />

angepasst.<br />

Die Einkommensanrechnung beginnt mit dem 18. Lebensjahr bzw. mit dem<br />

später einsetzenden Einkommensbezug. Der Anrechnungsbetrag beträgt dann<br />

sofort 40 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommensbetrags.<br />

Beachte<br />

Wohnen Sie in den neuen Bundesländern, so gelten andere Freibeträge. Bitte<br />

erfragen Sie diese direkt bei der BfA.<br />

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<strong>Renten</strong>

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