Renten - Eu-Info.deutschland
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Aufgrund von Übergangsbestimmungen werden auf die <strong>Renten</strong> wegen Todes<br />
bestimmte Einkommen, wie Vermögenseinkommen oder Betriebsrenten, nicht<br />
angerechnet, wenn<br />
■ die Waise vor dem 01. 01. 2002 geboren ist (bei Waisenrenten),<br />
■ der versicherte Ehegatte vor dem 01. 01. 2002 verstorben ist<br />
oder<br />
■ die Ehe vor dem 01. 01. 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte<br />
vor dem 02. 01.1962 geboren ist.<br />
Näheres über die Anrechnung von Einkommen und in welchem Umfang es zu<br />
kürzen ist, bevor es als Nettobetrag auf die Rente angerechnet wird, kann der<br />
BfA-<strong>Info</strong>rmation Nr. 7 entnommen werden.<br />
4.7.2 Freibetrag<br />
Eine Einkommensanrechnung erfolgt nur, soweit das „Nettoeinkommen“ den<br />
Freibetrag übersteigt.<br />
■ Witwen- und Witwerrenten, <strong>Renten</strong> an den früheren Ehegatten und<br />
Erziehungsrenten<br />
Der Freibetrag beträgt für diese <strong>Renten</strong> das 26,4fache des aktuellen <strong>Renten</strong>werts,<br />
der im Zeitpunkt der Einkommensanrechnung auch für die Berechnung<br />
der Rente gilt. Das sind ab 01. 07. 2002 monatlich 682,70 EUR.<br />
Der Freibetrag wird für jedes waisenrentenberechtigte Kind des <strong>Renten</strong>berechtigten<br />
um das 5,6fache des aktuellen <strong>Renten</strong>werts erhöht. Er beträgt also<br />
bei Berücksichtigung eines Kindes ab 01. 07. 2002 monatlich 827,52 EUR.<br />
Der Freibetrag verändert sich in dem Maße, in dem die <strong>Renten</strong> an die allgemeine<br />
Einkommensentwicklung angepasst werden.<br />
■ Waisenrenten<br />
Für die Waisenrente an über 18 Jahre alte Waisen beträgt der Freibetrag das<br />
17,6fache des aktuellen <strong>Renten</strong>werts, das sind ab 01. 07. 2002 monatlich<br />
455,14 EUR.<br />
Auch der Freibetrag für Waisenrenten wird an die allgemeine Einkommensentwicklung<br />
angepasst.<br />
Die Einkommensanrechnung beginnt mit dem 18. Lebensjahr bzw. mit dem<br />
später einsetzenden Einkommensbezug. Der Anrechnungsbetrag beträgt dann<br />
sofort 40 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommensbetrags.<br />
Beachte<br />
Wohnen Sie in den neuen Bundesländern, so gelten andere Freibeträge. Bitte<br />
erfragen Sie diese direkt bei der BfA.<br />
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<strong>Renten</strong>