Renten - Eu-Info.deutschland
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5. <strong>Renten</strong>splitting<br />
Ab 01. 01. 2002 können Ehegatten durch eine übereinstimmende Erklärung die<br />
Durchführung eines <strong>Renten</strong>splittings bestimmen, sofern<br />
■ die Ehe nach dem 31.12. 2001 geschlossen wurde,<br />
■ die Ehe vor dem 01. 01. 2002 geschlossen wurde, wenn beide Ehegatten nach<br />
dem 01. 01.1962 geboren sind und<br />
■ beide Ehegatten mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Versicherungszeiten<br />
– ggf. unter Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten<br />
– zurückgelegt haben.<br />
Beim <strong>Renten</strong>splitting bestimmen die Ehegatten, dass die von ihnen in der Ehe<br />
erworbenen Ansprüche auf eine eigene Rente aus der deutschen gesetzlichen<br />
<strong>Renten</strong>versicherung gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Mit der verbindlichen<br />
Wahl des <strong>Renten</strong>splittings schließen die Ehegatten jedoch die spätere<br />
Zahlung einer Witwen- bzw. Witwerrente aus. Darüber hinaus wirkt sich ein <strong>Renten</strong>splitting<br />
auch auf die Höhe von Waisenrenten aus.<br />
Das <strong>Renten</strong>splitting kann durchgeführt werden, wenn<br />
■ erstmalig beide Ehegatten eine deutsche Vollrente wegen Alters beziehen<br />
oder<br />
■ ein Ehegatte erstmalig den Anspruch auf eine deutsche Vollrente wegen<br />
Alters hat und der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat.<br />
Stirbt ein Ehegatte vor Eintritt dieser Voraussetzungen, kann der überlebende<br />
Ehegatte die Erklärung auf Durchführung des <strong>Renten</strong>splittings allein abgeben.<br />
Nähere <strong>Info</strong>rmationen zum <strong>Renten</strong>splitting enthält die BfA-<strong>Info</strong>rmation Nr. 7a.<br />
6. Besondere Leistungen für Kindererziehung<br />
Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921 erhalten unter bestimmten Voraussetzungen<br />
eine Leistung für Kindererziehung. Diese Leistung steht regelmäßig nur<br />
dann zu, wenn das Kind im Inland, im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze<br />
oder von Personen i.S. des Fremdrentengesetzes (FRG) in den<br />
Herkunftsgebieten geboren wurde. Für Frauen, die sich am 18. 05.1990 in den<br />
neuen Bundesländern gewöhnlich aufgehalten haben, gilt das für die Geburtsjahrgänge<br />
vor 1927.<br />
Die Leistungen für Kinder können auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem<br />
Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein<br />
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gezahlt werden. Bei Aufenthalt<br />
in einem Abkommensstaat (Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, Israel,<br />
Japan, Bundesrepublik Jugoslawien, Kanada, Kroatien, Marokko, Mazedonien,<br />
Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum