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Renten - Eu-Info.deutschland

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5. <strong>Renten</strong>splitting<br />

Ab 01. 01. 2002 können Ehegatten durch eine übereinstimmende Erklärung die<br />

Durchführung eines <strong>Renten</strong>splittings bestimmen, sofern<br />

■ die Ehe nach dem 31.12. 2001 geschlossen wurde,<br />

■ die Ehe vor dem 01. 01. 2002 geschlossen wurde, wenn beide Ehegatten nach<br />

dem 01. 01.1962 geboren sind und<br />

■ beide Ehegatten mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Versicherungszeiten<br />

– ggf. unter Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten<br />

– zurückgelegt haben.<br />

Beim <strong>Renten</strong>splitting bestimmen die Ehegatten, dass die von ihnen in der Ehe<br />

erworbenen Ansprüche auf eine eigene Rente aus der deutschen gesetzlichen<br />

<strong>Renten</strong>versicherung gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Mit der verbindlichen<br />

Wahl des <strong>Renten</strong>splittings schließen die Ehegatten jedoch die spätere<br />

Zahlung einer Witwen- bzw. Witwerrente aus. Darüber hinaus wirkt sich ein <strong>Renten</strong>splitting<br />

auch auf die Höhe von Waisenrenten aus.<br />

Das <strong>Renten</strong>splitting kann durchgeführt werden, wenn<br />

■ erstmalig beide Ehegatten eine deutsche Vollrente wegen Alters beziehen<br />

oder<br />

■ ein Ehegatte erstmalig den Anspruch auf eine deutsche Vollrente wegen<br />

Alters hat und der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Stirbt ein Ehegatte vor Eintritt dieser Voraussetzungen, kann der überlebende<br />

Ehegatte die Erklärung auf Durchführung des <strong>Renten</strong>splittings allein abgeben.<br />

Nähere <strong>Info</strong>rmationen zum <strong>Renten</strong>splitting enthält die BfA-<strong>Info</strong>rmation Nr. 7a.<br />

6. Besondere Leistungen für Kindererziehung<br />

Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921 erhalten unter bestimmten Voraussetzungen<br />

eine Leistung für Kindererziehung. Diese Leistung steht regelmäßig nur<br />

dann zu, wenn das Kind im Inland, im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze<br />

oder von Personen i.S. des Fremdrentengesetzes (FRG) in den<br />

Herkunftsgebieten geboren wurde. Für Frauen, die sich am 18. 05.1990 in den<br />

neuen Bundesländern gewöhnlich aufgehalten haben, gilt das für die Geburtsjahrgänge<br />

vor 1927.<br />

Die Leistungen für Kinder können auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem<br />

Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein<br />

Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gezahlt werden. Bei Aufenthalt<br />

in einem Abkommensstaat (Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, Israel,<br />

Japan, Bundesrepublik Jugoslawien, Kanada, Kroatien, Marokko, Mazedonien,<br />

Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum

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