Renten - Eu-Info.deutschland
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2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach<br />
dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige<br />
Tätigkeit nicht ausgeübt haben,<br />
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende<br />
gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur<br />
wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen<br />
haben,<br />
4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule<br />
(auch im Ausland) besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme<br />
teilgenommen haben (Zeiten der schulischen Ausbildung), insgesamt<br />
jedoch höchstens bis zu acht Jahren,<br />
5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in<br />
der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende<br />
Zurechnungszeit.<br />
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen,<br />
die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen<br />
Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen<br />
Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von<br />
schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. Zeiten, in denen Versicherte<br />
nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen<br />
versicherungspflichtig waren, sind grundsätzlich keine Anrechnungszeiten.<br />
Anrechnungszeiten nach den obigen Nr. 1. bis 3. liegen nur vor, wenn dadurch<br />
eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter<br />
Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Dies gilt nicht für Zeiten der vorstehenden<br />
Nr. 1a. bis 3. nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung<br />
des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen,<br />
wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden<br />
kann.<br />
Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen<br />
zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen<br />
bei Versicherten, die wegen eines fehlenden Anspruchs auf Krankengeld auf<br />
Antrag versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag<br />
begründeten Versicherungspflicht vor.<br />
Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,<br />
Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit<br />
für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung,<br />
an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat.<br />
Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder<br />
Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der<br />
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Anhang