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Renten - Eu-Info.deutschland

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2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach<br />

dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige<br />

Tätigkeit nicht ausgeübt haben,<br />

3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende<br />

gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur<br />

wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen<br />

haben,<br />

4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule<br />

(auch im Ausland) besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme<br />

teilgenommen haben (Zeiten der schulischen Ausbildung), insgesamt<br />

jedoch höchstens bis zu acht Jahren,<br />

5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in<br />

der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende<br />

Zurechnungszeit.<br />

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen,<br />

die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen<br />

Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen<br />

Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von<br />

schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. Zeiten, in denen Versicherte<br />

nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen<br />

versicherungspflichtig waren, sind grundsätzlich keine Anrechnungszeiten.<br />

Anrechnungszeiten nach den obigen Nr. 1. bis 3. liegen nur vor, wenn dadurch<br />

eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter<br />

Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Dies gilt nicht für Zeiten der vorstehenden<br />

Nr. 1a. bis 3. nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen,<br />

wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden<br />

kann.<br />

Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen<br />

zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen<br />

bei Versicherten, die wegen eines fehlenden Anspruchs auf Krankengeld auf<br />

Antrag versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag<br />

begründeten Versicherungspflicht vor.<br />

Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,<br />

Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit<br />

für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung,<br />

an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt hat.<br />

Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder<br />

Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der<br />

71<br />

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