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Marionetten-Theater Hartz IV. tombbloggt als pdf ... - Omnia vincit amor

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11.09.13 <strong>tombbloggt</strong>: Bundesverfassungsgerichts-Urteil 2010 (BVerfG,BvL1/09 v.9.2.10,Abs.(1-220)<br />

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Kommentare:<br />

Andi 4. August 2013 09:49<br />

Das Urteil sagt ganz klar, das eine Unterschreitung des Existenzminimums verfassungswidrig<br />

(Grundgesetz widrig ist), man beachte und lese mal genau schon die Leitsätze:<br />

Das Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie<br />

Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung unter Randziffer 135 u.148,<br />

Beschluß: Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2010, beschrieben.<br />

Das Existenzminimum wurde beschrieben <strong>als</strong> UNVERFÜGBAR (in dieser Bedeutung:<br />

Unantastbar, Nicht verhandelbar).<br />

Es kann <strong>als</strong>o nicht mal 1 cent vom unverfügbaren Existenzminimum abgezogen werden, ohne<br />

die ohne das Grundgesetz zu verletzen (sogar DAS sagt der Gerichtsbeschluss deutlich). Von<br />

der Bedrohung der jeweiligen Menschlichen Existenz spreche hier mal gar nicht erst.<br />

Der Wortlaut wie auch der Sinn dieser Feststellungen ist somit absolut eindeutig:<br />

1. Das Existenzminimum ist definiert <strong>als</strong> die Summe aller materieller Aufwendungen, welche<br />

für die physische Existenzsicherung sowie ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen,<br />

kulturellen und politischen Leben notwendig sind.<br />

2. Die Höhe des vollständigen Regelsatzes, welcher transparent und bedarfsgerecht zu<br />

ermitteln ist, entspricht dem Existenzminimum.<br />

3. Das Existenzminimum ist unverfügbar, das heißt, es darf auf keinen Fall unterschritten<br />

werden<br />

Die Zusammenführung dieser drei Feststellungen kann bezüglich der Verfassungsmäßigkeit<br />

von Sanktionen, nur zu einem Schluss führen: Die Durchsetzung von Sanktionen und damit die<br />

Unterschreitung eines verfassungskonformen Existenzminimums ist verfassungswidrig. Da es<br />

sich bei der vollen Höhe des Regelsatzes um das Existenzminimum handelt, gilt dies auch für<br />

jede beliebige Höhe einer Sanktion. Denn schon mit dem Entzug des ersten Euro wird dieser<br />

Zustand erreicht.<br />

An das Existenzminimum geknüpfte Bedingungen mit dem Ziel, dieses zu unterschreiten, sind<br />

somit verfassungswidrig und folglich rechtsunwirksam.<br />

Hier eine Begründung und Beschreibung, auf Grund dieses oben erwähnten Gerichtsurteils,<br />

was das Urteil eigentlich über Sanktionen sagt:<br />

http://www.linke-sh.de/uploads/media/Begruendung-Sanktionen.<strong>pdf</strong><br />

Ganz neu erarbeitet, ist diese sogenannte RICHTERVORLAGE, die die verfassungswidrigkeit<br />

von Sanktionen erklärt:<br />

http://www.buergerinitiativegrundeinkommen.de/brandbrief/Vorlageantrag/Inhaltsverzeichnis.htm<br />

Antworten Löschen<br />

Burkhard Tomm-Bub, M.A. 4. August 2013 14:39<br />

Guten Tag Andy.<br />

Die Links scheinen so nicht klickbar ...<br />

Ich nehme sie mal in den Haupttext auf.<br />

MfG<br />

BTB<br />

Antworten Löschen<br />

<strong>tombbloggt</strong>.blogspot.de/p/bverfg-1-bvl-109-vom-9.html 3/4

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