GDPdU und elektronische Archivierung - PROJECT CONSULT ...
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<strong>GDPdU</strong> <strong>und</strong> <strong>elektronische</strong> <strong>Archivierung</strong><br />
Vortrag Dr. Ulrich Kampffmeyer am 26.11.2003<br />
ÜBERREUTER MANAGER AKADEMIE<br />
Tagung „Digitale Betriebsprüfung <strong>und</strong> <strong>elektronische</strong> <strong>Archivierung</strong>“<br />
Bürgerliches Gesetzbuch BGB<br />
• Die Änderungen des BGB sind von gr<strong>und</strong>legender Natur für alle<br />
<strong>elektronische</strong>n Dokumente!<br />
• Die Einführung der <strong>elektronische</strong>n Form betrifft alle Rechtsbereiche <strong>und</strong><br />
zog eine Vielzahl von Gesetzesänderungen <strong>und</strong> Änderungen von<br />
Formvorschriften nach sich.<br />
Im BGB war bisher allgemeingültig die Schriftform festgelegt. Durch die Änderung<br />
des BGB wurde jetzt die <strong>elektronische</strong> Form eingeführt. Dies ist der entscheidende<br />
Punkt, wo sich der Rechtscharakter <strong>elektronische</strong>r Dokumente festmacht.<br />
Gesetz zur Anpassung der Formvor-schriften des Privatrechts <strong>und</strong> anderer<br />
Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr<br />
Durch das „Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts <strong>und</strong><br />
anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“ vom 3.7.2001<br />
werden in den §§ 126, 127 BGB <strong>elektronische</strong> Dokumente rechtlich verankert:<br />
• Die schriftliche Form kann nach § 126 (3) BGB durch die <strong>elektronische</strong><br />
Form ersetzt werden<br />
• In § 126a BGB ist die qualifizierte <strong>elektronische</strong> Signatur vorgesehen, die<br />
verwendet werden muss, um eine Gleichstellung von Schriftform <strong>und</strong><br />
<strong>elektronische</strong>r Form zu erreichen.<br />
• In § 127b BGB wird auch die vereinbarte Form für die Verwendung<br />
<strong>elektronische</strong>r Dokumente <strong>und</strong> Übertragungsformen geöffnet.<br />
Durch die Änderung des BGB wurde die <strong>elektronische</strong> Signatur flächendeckend<br />
verankert. Elektronische Dokumente mit qualifizierter Signatur haben nunmehr in fast<br />
allen Anwendungsfällen den gleichen Rechtscharakter wie ein Papierdokument. Die<br />
Änderungen des BGB sind inzwischen in über h<strong>und</strong>ert Paragraphen anderer<br />
Gesetze <strong>und</strong> Verwaltungsverordnungen nachgezogen. Dies ist ein wichtiger<br />
Meilenstein, auch wenn viele der Gesetzesänderungen sich darauf beziehen, in<br />
welchen Fällen <strong>und</strong> für welche Dokumente die <strong>elektronische</strong> Form nicht gilt. Dies<br />
sind aber inzwischen wohldefinierte Ausnahmen von der gr<strong>und</strong>sätzlichen Regel der<br />
Akzeptanz der <strong>elektronische</strong>n Form. Elektronische Dokumente haben also unter<br />
definierten Bedingungen den gleichen Rechtscharakter wie Papierdokumente. Dies<br />
führt so auch zu einem der Problemfelder der <strong>GDPdU</strong>, warum der Steuerprüfer auch<br />
Einblick in Ihre E-Mails haben möchte. Sie können heute Geschäftskorrespondenz<br />
einschließlich von Vorgängen, die zu steuerrelevanten Daten führen können, per E-<br />
Mail abwickeln. Daher muss man sich auch unter dem Gesichtspunkt der Änderung<br />
des BGB mit dem Thema <strong>GDPdU</strong> im Unternehmen auseinandersetzen <strong>und</strong> klare<br />
Regelungen für den <strong>elektronische</strong>n Geschäftsverkehr treffen.<br />
K<strong>und</strong>e: UEBERREUTER Projekt: Tagung <strong>GDPdU</strong> Autor: Kff<br />
Thema: <strong>GDPdU</strong> <strong>und</strong> <strong>Archivierung</strong> Topic: Teilnehmerhandout Status: fertig<br />
Datei: Handout_Text_Ueberreuter_Kampffm Datum:<br />
eyer_<strong>GDPdU</strong>.doc<br />
28.11.2003 Version: 1.0<br />
© <strong>PROJECT</strong> <strong>CONSULT</strong> GmbH 2003 Seite 36 von 99