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Nebelhorn Februar 2009 - Rechtswissenschaftliche Fakultät

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<strong>Nebelhorn</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2009</strong><br />

es wird in jedem Fall ein so genanntes Führungsdelikt sein.<br />

Täter wird nur jemand sein können, der der politischen Führung<br />

zuzurechnen ist. Es hat keinen Sinn, da irgendwelche untergeordneten<br />

Befehlsempfänger mit einzubeziehen. Zweitens<br />

wird es ein Kontextelement geben, einen größeren Zusammenhang<br />

und nicht nur eine einzelne Entscheidung oder Anweisung<br />

einer Person. Und der dritte wichtige Punkt im Rahmen<br />

dieser Definition ist die Rolle des Sicherheitsrates. Damit hat<br />

man, glaube ich, die drei Kernpunkte, die in diesem Tatbestand<br />

eine Rolle spielen, erfasst. Bei der Frage, was als Aggressionshandlungen<br />

in Betracht kommt, wird man sich an politischen<br />

Vorüberlegungen orientieren, vor allem der Resolution der Generalversammlung<br />

aus dem Jahre 1974. Dort sind beispielhaft<br />

genannt Annektion, Blockade von Seehäfen und das Zur-Verfügung-Stellen<br />

des eigenen Territoriums für einen anderen<br />

Staat als Aufmarschgebiet für eine Aggression. Bei diesen<br />

schwierigen Verhandlungen ist zu befürchten, dass umfangund<br />

wortreiche Tatbestände das Verhandlungsergebnis sind.<br />

Wenn sie an Art. 8 Rom-Statut (Kriegsverbrechen) denken, der<br />

Wortlaut zieht sich über mehrere DIN A4 Seiten hin. Da werde<br />

ich Ihnen jetzt keine Definition in zehn Sekunden sagen können.<br />

<strong>Nebelhorn</strong>:<br />

Schließen wir das internationale Recht damit ab und kommen<br />

noch zu einer Frage zum nationalen Recht:<br />

Im Inzesturteil des BVerfG hat der vorsitzende Richter Winfried<br />

Hassemer entgegen seiner restlichen Kollegen geurteilt.<br />

Welche Rechtsposition vertreten Sie in diesem Fall?<br />

Professor Neubacher: Ich könnte jetzt sagen, wir warten mal meine Seminarsitzung<br />

im Januar ab, da haben wir nämlich eine Seminararbeit genau<br />

zu dem Thema. Aber ich will mich nicht um die Frage herum<br />

drücken. Wenn man verschiedene dogmatische Details beiseite<br />

lässt, geht es in dem Urteil um eine Grundfrage des Strafrechts,<br />

nämlich die, ob der gesetzgeberischen Definition von Straftaten<br />

irgendwelche Grenzen gesetzt sind, die über allgemeine<br />

verfassungsrechtliche Dinge hinausgehen. Und damit sind wir<br />

im Kern bei der Diskussion um den Rechtsgutsgedanken. Herr<br />

Roxin etwa ist ja ein Vertreter dieser Auffassung, Herr Hassemer<br />

auch. Die haben das ja beide in verschiedenen Veröffentlichungen<br />

deutlich gemacht. Mir ist diese Sichtweise sehr nahe.<br />

Und zwar deshalb, weil es darum geht, dass der Gesetzgeber<br />

nicht nach Belieben oder kriminalpolitischen Stimmungen Gesetze<br />

schafft, sondern dass er immer wieder vor der Frage<br />

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