Nebelhorn Februar 2009 - Rechtswissenschaftliche Fakultät
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<strong>Nebelhorn</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2009</strong><br />
es wird in jedem Fall ein so genanntes Führungsdelikt sein.<br />
Täter wird nur jemand sein können, der der politischen Führung<br />
zuzurechnen ist. Es hat keinen Sinn, da irgendwelche untergeordneten<br />
Befehlsempfänger mit einzubeziehen. Zweitens<br />
wird es ein Kontextelement geben, einen größeren Zusammenhang<br />
und nicht nur eine einzelne Entscheidung oder Anweisung<br />
einer Person. Und der dritte wichtige Punkt im Rahmen<br />
dieser Definition ist die Rolle des Sicherheitsrates. Damit hat<br />
man, glaube ich, die drei Kernpunkte, die in diesem Tatbestand<br />
eine Rolle spielen, erfasst. Bei der Frage, was als Aggressionshandlungen<br />
in Betracht kommt, wird man sich an politischen<br />
Vorüberlegungen orientieren, vor allem der Resolution der Generalversammlung<br />
aus dem Jahre 1974. Dort sind beispielhaft<br />
genannt Annektion, Blockade von Seehäfen und das Zur-Verfügung-Stellen<br />
des eigenen Territoriums für einen anderen<br />
Staat als Aufmarschgebiet für eine Aggression. Bei diesen<br />
schwierigen Verhandlungen ist zu befürchten, dass umfangund<br />
wortreiche Tatbestände das Verhandlungsergebnis sind.<br />
Wenn sie an Art. 8 Rom-Statut (Kriegsverbrechen) denken, der<br />
Wortlaut zieht sich über mehrere DIN A4 Seiten hin. Da werde<br />
ich Ihnen jetzt keine Definition in zehn Sekunden sagen können.<br />
<strong>Nebelhorn</strong>:<br />
Schließen wir das internationale Recht damit ab und kommen<br />
noch zu einer Frage zum nationalen Recht:<br />
Im Inzesturteil des BVerfG hat der vorsitzende Richter Winfried<br />
Hassemer entgegen seiner restlichen Kollegen geurteilt.<br />
Welche Rechtsposition vertreten Sie in diesem Fall?<br />
Professor Neubacher: Ich könnte jetzt sagen, wir warten mal meine Seminarsitzung<br />
im Januar ab, da haben wir nämlich eine Seminararbeit genau<br />
zu dem Thema. Aber ich will mich nicht um die Frage herum<br />
drücken. Wenn man verschiedene dogmatische Details beiseite<br />
lässt, geht es in dem Urteil um eine Grundfrage des Strafrechts,<br />
nämlich die, ob der gesetzgeberischen Definition von Straftaten<br />
irgendwelche Grenzen gesetzt sind, die über allgemeine<br />
verfassungsrechtliche Dinge hinausgehen. Und damit sind wir<br />
im Kern bei der Diskussion um den Rechtsgutsgedanken. Herr<br />
Roxin etwa ist ja ein Vertreter dieser Auffassung, Herr Hassemer<br />
auch. Die haben das ja beide in verschiedenen Veröffentlichungen<br />
deutlich gemacht. Mir ist diese Sichtweise sehr nahe.<br />
Und zwar deshalb, weil es darum geht, dass der Gesetzgeber<br />
nicht nach Belieben oder kriminalpolitischen Stimmungen Gesetze<br />
schafft, sondern dass er immer wieder vor der Frage<br />
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