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Nebelhorn Februar 2009 - Rechtswissenschaftliche Fakultät

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<strong>Nebelhorn</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2009</strong><br />

Und dann ist da noch die Garantie über 2 Jahre. Was garantieren die da überhaupt?<br />

Ganz einfach das, was das Gesetz vorschreibt: eine Garantie mangelhafte Waren<br />

nachzubessern oder nachzuliefern. Darauf besteht unbestritten ein kaufrechtlicher<br />

Anspruch.<br />

Eine weitere Frage ist, wer diese „Ansprüche“ eigentlich geltend machen kann.<br />

Du sagst: „Ich natürlich!“ …das meinst aber auch nur du! Du als Beschenkter bist<br />

schließlich nicht Vertragspartner des Kaufvertrages. Deshalb müsstest du eigentlich<br />

deine nette Tante, die dir mit sechs Millionen kleinen Teilen eine Freude machen<br />

wollte in den Laden zurückschicken, um das Geschenk zurückzugeben (und auf die<br />

Kulanz des Verkäufers zu hoffen). Dann könntest du dich für nächstes Weihnachten<br />

aber wohl auf einen riesigen Sack mit Kohlen gefasst machen! Das hat der<br />

Gesetzgeber wohl auch gemerkt. Daher, und wohl auch, weil es für den Verkäufer<br />

das kleinere Problem darstellt, wer ihm seine mühevoll verkaufte Ware wieder<br />

andrehen will, gibt es das Rechtsinstitut des Geschäfts „für den es angeht“ oder auch<br />

Bargeschäft des täglichen Lebens. Dieses für den Vertragsschluss gestaltete Institut<br />

muss hier wohl analog angewandt werden. Weil es bei der Umtauschaktion sowieso<br />

nur um Kulanz geht, ist dem Händler die Person seines Gegenüber recht egal.<br />

Anders wieder beim Fernabsatz. Hier können die bestehenden Rechte nur vom Besteller<br />

geltend gemacht werden. Rechtlich zumindest. Aber auch hier machen die<br />

Händler aus Kundenfreundlichkeit Ausnahmen.<br />

Schließlich fragst du dich, wie du mit dem Gutschein umgehen sollst, den Tante Gertrud<br />

jedes Jahr direkt am Weihnachtsmorgen bei der Post aufgibt, weil sie meint er<br />

käme so rechtzeitig am Heiligabend an.<br />

Grundsätzlich hast du bei Gutscheinen viel Zeit. Gesetzliches Verfallsdatum ist bei<br />

solchen Schuldanerkenntnissen 30 Jahre. Wenn auf dem Gutschein etwas anderes<br />

vermerkt ist, gilt natürlich dieses Datum. Es ist dann eine AGB.<br />

Was nun, wenn dein Gutschein verfallen ist? Einfach trotzdem versuchen ihn einzulösen!<br />

Auch hier hilft dir wieder die Kulanz der Händler. Sollte der sich mal sträuben,<br />

kannst du mit einer Klage wegen Sittenwidrigkeit drohen, weil bereits vorgeleistet<br />

wurde und der Händler nun zur Übereignung einer Sache oder Erbringung einer<br />

Dienstleistung, die vom Nennwert gedeckt ist, verpflichtet ist. So ist die bisherige<br />

Auffassung in der Praxis. Ausjudiziert wurde allerdings noch nichts.<br />

Fazit: Im Weihnachtsgeschäft boomt der Verkauf, nach Weihnachten das sogenannte<br />

Rückgängigmachen einer Leistung nach § 17 II Nr. 3 Umsatzsteuergesetz. Dabei bist<br />

du immer auf den guten Willen des Händlers deines Vertrauens angewiesen.<br />

Schließlich hast du nun den Besteckkasten losbekommen. 499,99€ bar auf die<br />

Hand. Wenige Tage später hat er dann noch einen neuen Abnehmer gefunden: einen<br />

netten Herrn, der ganz schnell ein Bankett für den Europarat ausrichten muss.<br />

Euer Attila<br />

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