Nebelhorn Februar 2009 - Rechtswissenschaftliche Fakultät
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<strong>Nebelhorn</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2009</strong><br />
Teddy musste immer und überall mit hin. Gegen seinen Willen wurde er in den Puppenwagen<br />
gezwängt, in der Sandkiste zur Schaufel umfunktioniert oder in irgendwelche<br />
Koffer, Tüten oder ähnliches gestopft, damit er mit auf Reisen kommen konnte.<br />
Hat ihn jemals irgend jemand von uns gefragt, ob er das wollte? Nein. Tatbestand des<br />
§ 239 StGB i.V.m. Art. 2 II GG (Freiheitsberaubung in Verbindung mit Eingriffen in<br />
das Selbstbestimmungsrecht) erfüllt.<br />
Aber er musste nicht nur mit auf den Spielplatz, in<br />
den Kindergarten, zum Einkaufen, zum Kinderarzt<br />
und in den Urlaub, nein, Teddy musste auch<br />
mit an den Mittagstisch. Dort wurde ihm, egal ob<br />
er Hipp- Babybrei, Möhren – oder Kartoffelbrei<br />
mochte, alles einfach in den Mund geschoben. Alles<br />
was wir nicht mochten, bekam er. Und wenn<br />
er den Mund nicht aufmachte: Pech gehabt, es<br />
wird gegessen, was auf den Tisch kommt. Bei jedem<br />
Blödsinn, den wir gemacht haben, musste Teddy mit. Er wurde einfach in die Jacke<br />
vorne hineingesteckt, Reißverschluss zu - aber bitte so, dass Teddy noch rausgucken<br />
kann und los ging es. Teddy war nicht nur genötigt mit zu kommen, er musste<br />
sich die Taten sogar mit ansehen oder sich beteiligen. Und schon wieder einen Tatbestand<br />
erfüllt: § 240 StGB Nötigung.<br />
Aber es kommt noch schlimmer. Auf einem Bummel durch den Großstadtdschungel<br />
oder die nahe gelegene Einsamkeit mitteleuropäischer Mischwälder muss Teddy ohne<br />
Mütze und Schuhe einfach mit – ob er will oder nicht. Doch plötzlich wird er aus seiner<br />
kuscheligen Umgebung geworfen. Wir, überdrüssig seines Fells, dass in der Nase<br />
kitzelt, haben ihn einfach und vorsätzlich aus dem<br />
Kinderwagen geworfen oder sein Pfötchen losgelassen.<br />
Unsere junge Mutter, leicht genervt und,<br />
vielleicht ein wenig überfordert, bemerkt dies<br />
nicht. Teddy bleibt einsam und hilflos zurück.<br />
Und schon ist es passiert: Tatbestand des § 221<br />
StGB (Aussetzung) erfüllt. Wieder eine Straftat<br />
mehr in unserem noch so jungen Leben.<br />
Der Tatbestand der Körperverletzung setzt voraus, dass jemand in seiner Gesundheit<br />
oder körperlich verletzt wurde. Wir haben den armen Teddy an Armen und Beinen<br />
gezogen, Löcher in ihn gebohrt, ihm die Augen rausgepult und das Fell vom Rücken<br />
gekrault. Den Vorsatz hatten wir vielleicht nicht, aber billigend in Kauf genommen<br />
haben wir es doch. Auch das unsere Mütter Teddy dann ohne Betäubung geflickt haben,<br />
ist uns doch irgendwie zumindest in mittelbarer Täterschaft anzulasten. Und wie<br />
sah der arme Teddy hinterher bloß aus? Der Kopf schief, Arme und Beine nicht mehr<br />
gleichlang und die Augen am Hinterkopf befestigt. Und niemand hat ihn über die<br />
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