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AnwBl_2013-04_Umschlag 1..4 - Österreichischer ...

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Recht kurz und bündig<br />

ten Eigentümer stellt die Privilegierungsvoraussetzungen<br />

nicht her.<br />

OGH 30. 8. 2012, 13 Os 80/12 g (OLG Graz 8 Bs<br />

8/10 b; LGSt Graz 9 Hv 26/10 k).<br />

" § 153 Abs 1 Z 2 StGB:<br />

„Größere Zahl“ kann sukzessive nicht begründet werden<br />

= EvBl-LS <strong>2013</strong>/7<br />

Strafbarkeit nach § 153 e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus,<br />

dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger<br />

Personen beschäftigt oder beauftragt<br />

wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen<br />

zu verstehen ist.<br />

OGH 5. 7. 2012, 13 Os 16/12 w.<br />

" § 174 Abs 3 Z 4 StPO:<br />

Haftgründe müssen auf bestimmten Tatsachen beruhen<br />

= EvBl 2012/162<br />

Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2<br />

StPO genannten Gefahren wird vom OGH im Rahmen<br />

des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens – vorbehaltlich<br />

der in § 173 Abs 3 StPO genannten Tatumstände,<br />

welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind<br />

– dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten<br />

Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne<br />

dass die darin liegende Ermessensentscheidung als<br />

willkürlich angesehen werden müsste.<br />

OGH 10. 7. 2012, 13 Os 73/12 b (OLG Graz 9 Bs<br />

202/12 t; LG Klagenfurt 8 HR 109/12 m).<br />

" § 281 Abs 3 StPO (§ 157 Abs 1 Z 3, § 159 Abs 3,<br />

§ 281 Abs 1 Z 3 StPO):<br />

Keine Bindung an Urteilsgründe bei Relativitätsprüfung<br />

= EvBl-LS 2012/179<br />

Bei der Beurteilung potenzieller Auswirkungen der<br />

Verletzung von Bestimmungen, deren Einhaltung das<br />

Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet, auf die Entscheidung<br />

des SchöffenG ist der OGH nicht an die Urteilsgründe<br />

gebunden. Vielmehr beurteilt er das Gewicht<br />

des jeweiligen Verstoßes aus eigener Sicht.<br />

OGH 5. 7. 2012, 13 Os 48/12 a.<br />

" § 290 Abs 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z 11, § 295 Abs 1<br />

StPO):<br />

Kein amtswegiges Vorgehen zugunsten des Berufungswerbers<br />

durch BerG = EvBl-LS 2012/180<br />

Dem BerG ist infolge Beschränkung auf die der Berufung<br />

unterzogenen Punkte amtswegige Wahrnehmung<br />

einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO<br />

zugunsten des Angekl nicht möglich.<br />

OGH 5. 7. 2012, 13 Os 32/12 y.<br />

" §§ 932, 933 a, 1168 ABGB:<br />

Der Austausch der mangelhaften Sache umfasst auch<br />

die Demontage<br />

Die unentgeltliche Ersatzlieferung (iSd Art 3 Abs 3<br />

Verbrauchsgüterkauf-RL), zu der der Verkäufer infolge<br />

mangelhafter Erfüllung verpflichtet ist (§ 932<br />

Abs 2 ABGB: „Austausch der Sache“), umfasst nach<br />

der Rsp des EuGH (verbundene Rs C-65/09, C-87/<br />

09 Rn 48, 55) das Wahlrecht des Verkäufers, entweder<br />

selbst den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts<br />

aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen<br />

und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut<br />

in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen,<br />

die für diesen Ausbau und den Einbau des als<br />

Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind.<br />

War der Verkäufer allein zu einem Austausch der<br />

Waren ohne Demontage oder Kostentragung hierfür<br />

bereit, liegt ein Sachverhalt vor, bei dem der<br />

Übergeber die (vollständige) Verbesserung oder<br />

den (vollständigen) Austausch verweigert hat. Dies<br />

hat zur Folge, dass er mit seinen Gewährleistungspflichten<br />

in Verzug geraten ist. Damit war der Käufer<br />

befugt, auf die Gewährleistungsbehelfe der zweiten<br />

Stufe (Preisminderung oder Wandlung) umzusteigen.<br />

Dem Verkäufer steht die Einrede offen,<br />

der Käufer habe die Ware vor Auftreten des Mangels<br />

nicht gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck<br />

eingebaut.<br />

OGH 10. 7. 2012, 4 Ob 80/12 m ecolex <strong>2013</strong>/43.<br />

" § 1295 ABGB; § 5 PHG:<br />

Warnhinweis auf Mineralwasserflaschen aufgrund Produktbeobachtungspflicht<br />

Der OGH hatte folgenden Sachverhalt zu prüfen:<br />

Das explosionsartige Bersten einer Mineralwasserflasche<br />

war eine Folge des Anstoßes an einem Schrank<br />

und wäre nicht selbständig aufgetreten. Es passiert<br />

häufig, dass eine Wasserflasche mit Wasser, welches<br />

mit Kohlensäure versetzt ist, explosionsartig zerbirst,<br />

wenn sie an einen harten Gegenstand angeschlagen<br />

wird. Dies war der beklagten Partei auch bereits<br />

vor dem gegenständlichen Vorfall bekannt. Dennoch<br />

wies das Etikett der betreffenden Flasche keine<br />

Warnhinweise auf diese mögliche Gefahr noch sonstige<br />

Informationen darüber auf.<br />

Das Bestehen einer Produktbeobachtungspflicht des<br />

Herstellers eines Produkts ist laut Meinung des<br />

OGH zu bejahen und findet ihre dogmatische<br />

Grundlage in der Lehre von den Verkehrssicherungspflichten.<br />

Sie gründet auf dem Gedanken, dass<br />

die Verkehrssicherungspflichten des Produzenten<br />

nicht im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts<br />

enden, sondern über diesen hinaus bestehen.<br />

Der Umfang der Produktbeobachtungspflicht richtet<br />

sich nach Art und Größe der möglicherweise<br />

eintretenden Gefahren, welche maßgeblich von<br />

den Eigenheiten des Produkts bestimmt werden.<br />

Weiters ist auf Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit<br />

von Beobachtungsmaßnahmen Rücksicht<br />

zu nehmen sowie auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>04</strong><br />

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