AnwBl_2013-04_Umschlag 1..4 - Österreichischer ...
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Recht kurz und bündig<br />
ten Eigentümer stellt die Privilegierungsvoraussetzungen<br />
nicht her.<br />
OGH 30. 8. 2012, 13 Os 80/12 g (OLG Graz 8 Bs<br />
8/10 b; LGSt Graz 9 Hv 26/10 k).<br />
" § 153 Abs 1 Z 2 StGB:<br />
„Größere Zahl“ kann sukzessive nicht begründet werden<br />
= EvBl-LS <strong>2013</strong>/7<br />
Strafbarkeit nach § 153 e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus,<br />
dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger<br />
Personen beschäftigt oder beauftragt<br />
wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen<br />
zu verstehen ist.<br />
OGH 5. 7. 2012, 13 Os 16/12 w.<br />
" § 174 Abs 3 Z 4 StPO:<br />
Haftgründe müssen auf bestimmten Tatsachen beruhen<br />
= EvBl 2012/162<br />
Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2<br />
StPO genannten Gefahren wird vom OGH im Rahmen<br />
des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens – vorbehaltlich<br />
der in § 173 Abs 3 StPO genannten Tatumstände,<br />
welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind<br />
– dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten<br />
Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne<br />
dass die darin liegende Ermessensentscheidung als<br />
willkürlich angesehen werden müsste.<br />
OGH 10. 7. 2012, 13 Os 73/12 b (OLG Graz 9 Bs<br />
202/12 t; LG Klagenfurt 8 HR 109/12 m).<br />
" § 281 Abs 3 StPO (§ 157 Abs 1 Z 3, § 159 Abs 3,<br />
§ 281 Abs 1 Z 3 StPO):<br />
Keine Bindung an Urteilsgründe bei Relativitätsprüfung<br />
= EvBl-LS 2012/179<br />
Bei der Beurteilung potenzieller Auswirkungen der<br />
Verletzung von Bestimmungen, deren Einhaltung das<br />
Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet, auf die Entscheidung<br />
des SchöffenG ist der OGH nicht an die Urteilsgründe<br />
gebunden. Vielmehr beurteilt er das Gewicht<br />
des jeweiligen Verstoßes aus eigener Sicht.<br />
OGH 5. 7. 2012, 13 Os 48/12 a.<br />
" § 290 Abs 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z 11, § 295 Abs 1<br />
StPO):<br />
Kein amtswegiges Vorgehen zugunsten des Berufungswerbers<br />
durch BerG = EvBl-LS 2012/180<br />
Dem BerG ist infolge Beschränkung auf die der Berufung<br />
unterzogenen Punkte amtswegige Wahrnehmung<br />
einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO<br />
zugunsten des Angekl nicht möglich.<br />
OGH 5. 7. 2012, 13 Os 32/12 y.<br />
" §§ 932, 933 a, 1168 ABGB:<br />
Der Austausch der mangelhaften Sache umfasst auch<br />
die Demontage<br />
Die unentgeltliche Ersatzlieferung (iSd Art 3 Abs 3<br />
Verbrauchsgüterkauf-RL), zu der der Verkäufer infolge<br />
mangelhafter Erfüllung verpflichtet ist (§ 932<br />
Abs 2 ABGB: „Austausch der Sache“), umfasst nach<br />
der Rsp des EuGH (verbundene Rs C-65/09, C-87/<br />
09 Rn 48, 55) das Wahlrecht des Verkäufers, entweder<br />
selbst den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts<br />
aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen<br />
und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut<br />
in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen,<br />
die für diesen Ausbau und den Einbau des als<br />
Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind.<br />
War der Verkäufer allein zu einem Austausch der<br />
Waren ohne Demontage oder Kostentragung hierfür<br />
bereit, liegt ein Sachverhalt vor, bei dem der<br />
Übergeber die (vollständige) Verbesserung oder<br />
den (vollständigen) Austausch verweigert hat. Dies<br />
hat zur Folge, dass er mit seinen Gewährleistungspflichten<br />
in Verzug geraten ist. Damit war der Käufer<br />
befugt, auf die Gewährleistungsbehelfe der zweiten<br />
Stufe (Preisminderung oder Wandlung) umzusteigen.<br />
Dem Verkäufer steht die Einrede offen,<br />
der Käufer habe die Ware vor Auftreten des Mangels<br />
nicht gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck<br />
eingebaut.<br />
OGH 10. 7. 2012, 4 Ob 80/12 m ecolex <strong>2013</strong>/43.<br />
" § 1295 ABGB; § 5 PHG:<br />
Warnhinweis auf Mineralwasserflaschen aufgrund Produktbeobachtungspflicht<br />
Der OGH hatte folgenden Sachverhalt zu prüfen:<br />
Das explosionsartige Bersten einer Mineralwasserflasche<br />
war eine Folge des Anstoßes an einem Schrank<br />
und wäre nicht selbständig aufgetreten. Es passiert<br />
häufig, dass eine Wasserflasche mit Wasser, welches<br />
mit Kohlensäure versetzt ist, explosionsartig zerbirst,<br />
wenn sie an einen harten Gegenstand angeschlagen<br />
wird. Dies war der beklagten Partei auch bereits<br />
vor dem gegenständlichen Vorfall bekannt. Dennoch<br />
wies das Etikett der betreffenden Flasche keine<br />
Warnhinweise auf diese mögliche Gefahr noch sonstige<br />
Informationen darüber auf.<br />
Das Bestehen einer Produktbeobachtungspflicht des<br />
Herstellers eines Produkts ist laut Meinung des<br />
OGH zu bejahen und findet ihre dogmatische<br />
Grundlage in der Lehre von den Verkehrssicherungspflichten.<br />
Sie gründet auf dem Gedanken, dass<br />
die Verkehrssicherungspflichten des Produzenten<br />
nicht im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts<br />
enden, sondern über diesen hinaus bestehen.<br />
Der Umfang der Produktbeobachtungspflicht richtet<br />
sich nach Art und Größe der möglicherweise<br />
eintretenden Gefahren, welche maßgeblich von<br />
den Eigenheiten des Produkts bestimmt werden.<br />
Weiters ist auf Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit<br />
von Beobachtungsmaßnahmen Rücksicht<br />
zu nehmen sowie auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>04</strong><br />
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