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AnwBl_2013-04_Umschlag 1..4 - Österreichischer ...

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Recht kurz und bündig<br />

OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 215/11 b EvBl <strong>2013</strong>/16 =<br />

Zak 2012/707, 376.<br />

" §§ 541, 780 ABGB:<br />

Eintritt der Nachkommen des Enterbten bei gesetzlicher<br />

Erbfolge<br />

Wenn es bei testamentarischer Enterbung eines Kindes<br />

aus welchem Grund auch immer nicht zur testamentarischen<br />

Erbfolge kommt, lebt das gesetzliche<br />

Erbrecht des Enkels wieder auf (§ 541 ABGB analog).<br />

Hier kommt es nach Meinung des OGH darauf<br />

an, ob nach dem in der letztwilligen Verfügung zum<br />

Ausdruck gebrachten Willen des Erblassers auch<br />

der Nachkomme vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen<br />

sein soll. Es entspreche der jüngeren Rsp,<br />

dass den Nachkommen eines gesetzlichen Erben<br />

ein Erbrecht kraft eigenen Rechts zusteht (formelle<br />

Repräsentation) und deshalb der Ausschluss eines gesetzlichen<br />

Erben seinen Stamm, also seine Abkömmlinge<br />

nicht trifft, und zwar auch dann nicht, wenn der<br />

ausgeschlossene gesetzliche Erbe noch am Leben ist.<br />

Dass im Fall einer Enterbung ohne weitere (aufrechte)<br />

Erbseinsetzung im Zweifelsfall ein Eintritt<br />

der Nachkommen des Ausgeschlossenen stattfinden<br />

muss, folgt dabei aus der Erwägung, dass hier mangels<br />

testamentarischer Erbfolge die gesetzliche Erbfolge<br />

zum Tragen kommt.<br />

OGH 26. 11. 2012, 9 Ob 23/12 s Zak <strong>2013</strong>/52, 37.<br />

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190<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>04</strong>

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