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AnwBl_2013-04_Umschlag 1..4 - Österreichischer ...

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Strafrechtskommission 2012<br />

Grundsätze der Strafverteidigung –<br />

Gibt es Verbesserungsbedarf?<br />

VonRAMag.RenéHaumer,LL.M.,Linz.Der Autor ist Rechtsanwalt in Linz und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Haslinger/Nagele<br />

& Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitglied der Vereinigung <strong>Österreichischer</strong> StrafverteidigerInnen<br />

<strong>2013</strong>, 2<strong>04</strong><br />

Der Arbeitskreis Berufsrecht und die Arbeitsgruppe Strafrecht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages<br />

habensichimJahr2007auf13„Grundsätze der Strafverteidigung“ verständigt. Diese Grundsätze sollen – so die<br />

beiden Arbeitskreise – Kolleginnen und Kollegen eine Orientierungshilfe zur Verfügung stellen und Position zu<br />

umstrittenen Fragen beziehen, ohne dass dabei neue standesrechtliche Normen geschaffen werden.<br />

I. Vorbemerkungen<br />

Bereits vor 20 Jahren veröffentlichte der Strafrechtsausschuss<br />

der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer<br />

mit den „Thesen zur Strafverteidigung“ ein Grundsatzwerk,<br />

in dem Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers/der<br />

Verteidigerin anhand einzelner Felder, Aktivitäten<br />

und Beziehungen verteidigender Tätigkeit in 64<br />

Leitsätzen beschrieben wurden. 1) Der Strafrechtsausschuss<br />

verstand diese „Thesen zur Strafverteidigung“ weder<br />

als berufsrechtliche Vorschriften noch als Ersatz für<br />

die „Grundsätze des Standesrechts“ und auch nicht als<br />

eine Art „Knigge“ des Strafverteidigers. Sie sollten eine<br />

Orientierungshilfe ohne Rechtsqualität sein, vor typischen<br />

Gefahren der Berufspraxis warnen und an die<br />

rechtliche Sensibilität und Aufmerksamkeit appellieren.<br />

2) Die „Thesen“ sollten aber auch einen Beitrag<br />

zur Diskussion über Grundlagen und Einzelausgestaltung<br />

einer „modernen“ Strafverteidigung liefern. 3)<br />

Sowohl die „Grundsätze der Strafverteidigung“ wie<br />

auch die „Thesen zur Strafverteidigung“ stellen somit<br />

eine einfach handhabbare Gebrauchsanweisung für<br />

die – konfliktbereite – Verteidigung dar. 4) Sie sind darüber<br />

hinaus aber auch Postulate, die zu umstrittenen<br />

Fragen der Strafverteidigung Diskussionen auslösen<br />

und ein kritisches Überdenken tradierter Auffassungen<br />

fördern wollen. 5)<br />

Wenn man nach einer generellen Beschreibung des<br />

hinter den „Grundsätzen“/„Thesen“ stehenden Strafverteidigerbildes<br />

sucht, so wird eine Grundhaltung deutlich,<br />

die Prof. Dr. Peter Rieß in seinem Geleitwort zu<br />

den „Thesen der Strafverteidigung“ der Bundesrechtsanwaltskammer<br />

– zu Recht – mit „Seriosität“ und „Professionalität“<br />

charakterisiert hat. 6) Diese beiden Eigenschaften<br />

bilden die Grundpfeiler, die das Vertrauen<br />

der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität<br />

der Strafverteidigung aufrechterhalten.<br />

Als Rechtsanwalt ist der Verteidiger berufsrechtlich<br />

zur Seriosität verpflichtet. Er hat durch Redlichkeit<br />

und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre<br />

und die Würde des Standes zu wahren (§ 10 Abs 2<br />

RAO) und darf nur solche Mittel anwenden, die mit<br />

Gesetz, Anstand und Sitte vereinbar sind (§ 2 Satz 2<br />

der RL-BA). Für sonst zur gesetzlichen Vertretung in<br />

Strafverfahren berechtigte Personen oder Personen,<br />

die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis<br />

für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben haben,<br />

gibt es keine solche Verhaltensvorgabe. Wohl ist aber<br />

jeder Verteidiger verpflichtet, die Interessen des Mandanten<br />

bestmöglich zu wahren (§ 9 Abs 1 RAO;<br />

§ 1009 ABGB).<br />

II. Problemstellung<br />

Aufgabe des heutigen Impulsreferats war es, die von<br />

den Arbeitskreisen Berufsrecht und Strafrecht des Österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammertages verabschiedeten<br />

„Grundsätze zur Strafverteidigung“ einer kritischen<br />

Würdigung zu unterziehen. 7) Die hinter diesen<br />

Grundsätzen stehenden Problemfelder weisen aber<br />

eine solche Tiefe auf, dass der Versuch, sie auf einen<br />

allfälligen Verbesserungsbedarf hin zu untersuchen<br />

und die Ergebnisse in einem Vortrag von 20 bis<br />

30 Min darzustellen, schon von vornherein zum Scheitern<br />

verurteilt war.<br />

Ich habe daher versucht, nachfolgende zwei Themenkreise<br />

herauszugreifen, die im Spannungsfeld<br />

zum Anspruch der Verteidigung auf Professionalität<br />

und Seriosität stehen und habe untersucht, inwiefern<br />

sich daraus insofern ein Verbesserungsbedarf ergibt:<br />

„Interessenkollisionen/Doppelvertretung“<br />

„Missbrauch prozessualer Rechte“.<br />

1) Vgl Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK),<br />

Thesen zur Strafverteidigung, BRAK-Schriftenreihe VIII (1992).<br />

2) Vgl ders, Thesen, BRAK-Schriftenreihe VIII 21.<br />

3) Vgl ders, Thesen zur Strafverteidigung, BRAK-Schriftenreihe VIII 22.<br />

4) Vgl Arbeitsgruppe Strafrecht und Arbeitskreis Berufsrecht des Österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammertages, Grundsätze, <strong>AnwBl</strong> 2007,<br />

183 ff (183).<br />

5) Vgl Rieß, aaO.<br />

6) Vgl Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK),<br />

Thesen zur Strafverteidigung, BRAK-Schriftenreihe VIII (1992).<br />

7) Hingewiesen sei darauf, dass diese Grundsätze Gesamtrevision unterzogen<br />

werden.<br />

2<strong>04</strong><br />

Grundsätze der Strafverteidigung – Gibt es Verbesserungsbedarf?<br />

Autor: RA Mag. René Haumer, LL. M., Linz<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>04</strong>

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