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Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.

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Fällt in eine Sanktions-Zählwirkungszeit eine gleichartige<br />

Pflichtverletzung, tritt eine verschärfte Sanktion im Leistungsbezug<br />

von <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> ein. Gleichartige Pflichtverletzungen bilden<br />

1. <strong>Sanktionen</strong> wegen Melde-/Terminversäumnis und<br />

<strong>Sanktionen</strong> wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis<br />

(<strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs. 2 SGB <strong>II</strong>)<br />

2. Pflichtverletzungen nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs.1 und Abs. 4 SGB<br />

<strong>II</strong>, z.B. Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung<br />

zu unterschreiben oder die in der Eingliederungsvereinbarung<br />

festgelegten Pflichten zu erfüllen, Ablehnung<br />

einer zumutbaren Arbeitsstelle, Ablehnung eines<br />

Sofortangebotes, Ablehnung oder Anlassgabe zum<br />

Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme, Sperrzeiten<br />

nach dem SGB <strong>II</strong>I auslösen<strong>des</strong> Verhalten.<br />

Gleichartige Pflichtverletzungen<br />

1. Eine Sperrzeit wegen Meldeversäumnis nach <strong>§</strong> 144 SGB <strong>II</strong>I und<br />

die Pflichtverletzung eines Melde-/Terminversäumnisses beim nach <strong>§</strong><br />

<strong>31</strong> Abs.2 SGB <strong>II</strong> bilden gleichartige Pflichtverletzungen<br />

2. Sonstige Sperrzeitentatbestände nach dem SGB <strong>II</strong>I und Pflichtverletzungen<br />

nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs.1 und Abs.4 bilden gleichartige Pflichtverletzungen<br />

Verschiedenartige Pflichtverletzungen<br />

Pflichtverletzungen nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs. 1 und Abs. 4 SGB <strong>II</strong> bilden mit<br />

Pflichtverletzungen nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs.2 verschiedenartige Pflichtverletzungen<br />

Beispiel <strong>für</strong> verschiedenartige Pflichtverletzungen<br />

(1) Meldeversäumnis am 19. 032007, Sanktionsbescheid 24. 03.<br />

2007. (2) Ablehnung einer Trainingsmaßnahme 06.04.2007, Sanktionsbescheid<br />

24.04.2007 (3) Meldeversäumnis 10.10.2007,<br />

Sanktionsbescheid 22. Okt.2007.<br />

Bescheid Sanktions-Dauer Sanktions-Zählwirkungszeit<br />

19. März April – Mai - Juni <strong>§</strong><strong>31</strong> Abs.2 April 2007- März 2008<br />

24. April Mai- Juni – Juli <strong>§</strong><strong>31</strong> Abs.1 Mai 2007 – April 2008<br />

22. Okt. Nov.-Dez-2008 Jan. <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs.2 Nov. 2007 – Okt. 2008<br />

Ergebnis: Als gleichwertig gelten die Meldeversäumnisse vom 19.03.<br />

und 10.10.2007. Die Ablehnung der Trainingsmaßnahme am<br />

06.04.2007 stellt zu den Meldeversäumnissen eine verschiedenartige<br />

Pflichtverletzung dar.<br />

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