Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.
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4. Katalog der sanktionsbewehrten Leistungen <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong><br />
1. Regelleistungen (<strong>§</strong> 20)<br />
2. Mehrbedarfe (<strong>§</strong> 21) <strong>für</strong><br />
- Schwangere<br />
- allein Erziehende<br />
- erwerbsfähige Behinderte<br />
- krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung<br />
- nicht erwerbsfähige Personen mit dem Schwerbehinderten –<br />
Merkzeichen G<br />
- nicht erwerbsfähige Behinderte ab dem vollendeten 15.<br />
Lebensjahr<br />
3. Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft (<strong>§</strong> 22)<br />
- Übernahme von Wohnbeschaffungskosten<br />
- Übernahme von Umzugskosten<br />
- Übernahme einer Mietkaution als Darlehen<br />
- Übernahme angemessener Unterkunftskosten<br />
- Übernahme rückständiger Mietgeld- und Energiegeldschulden<br />
zur Abwehr einer sozialen Notlage<br />
4. Leistungen <strong>für</strong> Heizung (<strong>§</strong> 22)<br />
5. Einmalige Leistungen <strong>für</strong> Erstausstattung (<strong>§</strong> 23 Abs.3)<br />
- der Wohnung inkl. Haushaltsgeräte<br />
- <strong>für</strong> Bekleidung<br />
- bei Schwangerschaft und Geburt<br />
- Babyerstausstattung<br />
- mehrtägige Klassenfahrten<br />
6. Darlehen <strong>für</strong> von den Regelleistungen umfasste und<br />
nach den Umständen unabweisbare Bedarfe (<strong>§</strong> 23 Abs.1)<br />
7. Leistungen der sozialen Absicherung (Beitragszahlung zur<br />
Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung<br />
Sanktionsbewehrt ist auch der befristete <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> – Zuschlag (<strong>§</strong> 24)<br />
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