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Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.

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4. Katalog der sanktionsbewehrten Leistungen <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong><br />

1. Regelleistungen (<strong>§</strong> 20)<br />

2. Mehrbedarfe (<strong>§</strong> 21) <strong>für</strong><br />

- Schwangere<br />

- allein Erziehende<br />

- erwerbsfähige Behinderte<br />

- krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung<br />

- nicht erwerbsfähige Personen mit dem Schwerbehinderten –<br />

Merkzeichen G<br />

- nicht erwerbsfähige Behinderte ab dem vollendeten 15.<br />

Lebensjahr<br />

3. Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft (<strong>§</strong> 22)<br />

- Übernahme von Wohnbeschaffungskosten<br />

- Übernahme von Umzugskosten<br />

- Übernahme einer Mietkaution als Darlehen<br />

- Übernahme angemessener Unterkunftskosten<br />

- Übernahme rückständiger Mietgeld- und Energiegeldschulden<br />

zur Abwehr einer sozialen Notlage<br />

4. Leistungen <strong>für</strong> Heizung (<strong>§</strong> 22)<br />

5. Einmalige Leistungen <strong>für</strong> Erstausstattung (<strong>§</strong> 23 Abs.3)<br />

- der Wohnung inkl. Haushaltsgeräte<br />

- <strong>für</strong> Bekleidung<br />

- bei Schwangerschaft und Geburt<br />

- Babyerstausstattung<br />

- mehrtägige Klassenfahrten<br />

6. Darlehen <strong>für</strong> von den Regelleistungen umfasste und<br />

nach den Umständen unabweisbare Bedarfe (<strong>§</strong> 23 Abs.1)<br />

7. Leistungen der sozialen Absicherung (Beitragszahlung zur<br />

Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung<br />

Sanktionsbewehrt ist auch der befristete <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> – Zuschlag (<strong>§</strong> 24)<br />

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