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Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.

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Zusammenfassung: Voraussetzungen <strong>für</strong> den Eintritt von<br />

<strong>Sanktionen</strong> oder der verschärften Sanktionsstufen<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> den Eintritt von <strong>Sanktionen</strong> ist, dass eine<br />

Pflichtverletzung aus dem Katalog der Sanktionstatbestände<br />

<strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs.1 und Abs. 4 sowie nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs.2 SGB <strong>II</strong><br />

(Meldeversäumnis) vorliegt.<br />

Zweite Voraussetzung ist, dass <strong>für</strong> das an sich pflichtwidrige<br />

Verhalten (Sanktionstatbestand) kein wichtiger Grund vorliegt.<br />

Beispielhafte Aufzählung wichtiger Gründe <strong>für</strong> die Verweigerung<br />

einer zumutbaren Arbeit, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit<br />

• der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist von seinen Kräften her zur<br />

Ausübung der Arbeit, Beschäftigung oder zur Teilnahme an der<br />

Maßnahme nicht fähig,<br />

• dem Hilfebedürftigen würde durch die Ausübung der Arbeit,<br />

Beschäftigung oder durch die Teilnahme an der Maßnahme die<br />

künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit<br />

erschwert,<br />

• die Ausübung der Arbeit, Beschäftigung oder Teilnahme an der<br />

Maßnahme Ausübung würde die Erziehung eines eigenen<br />

Kin<strong>des</strong> gefährden<br />

Die Erziehung eines Kin<strong>des</strong> unter 3 Jahren ist ein anerkannter<br />

Grund <strong>für</strong> die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, Beschäftigung<br />

und Maßnahme. Die Erziehung eines über 3 Jahre alten Kin<strong>des</strong><br />

ist in der Regel nicht gefährdet, wenn unter Berücksichtigung der<br />

familiären Verhältnisse die Betreuung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in einer Tageseinrichtung<br />

oder in einer Tagespflege sichergestellt ist.<br />

• die Ausübung der Arbeit, Beschäftigung oder die Teilnahme an<br />

der Maßnahme ist mit der Pflege und Betreuung pflegebedürftiger<br />

Angehöriger nicht vereinbar und die Pflege kann nicht<br />

auf andere Weise sichergestellt werden<br />

• sonstige Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der<br />

Ausübung der Arbeit, Beschäftigung oder Teilnahme an der<br />

Maßnahme, z.B. Besuch einer weiterführenden Schule<br />

(Realschule, Gymnasium, Gesamtschule)<br />

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