Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.
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Zusammenfassung: Voraussetzungen <strong>für</strong> den Eintritt von<br />
<strong>Sanktionen</strong> oder der verschärften Sanktionsstufen<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> den Eintritt von <strong>Sanktionen</strong> ist, dass eine<br />
Pflichtverletzung aus dem Katalog der Sanktionstatbestände<br />
<strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs.1 und Abs. 4 sowie nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs.2 SGB <strong>II</strong><br />
(Meldeversäumnis) vorliegt.<br />
Zweite Voraussetzung ist, dass <strong>für</strong> das an sich pflichtwidrige<br />
Verhalten (Sanktionstatbestand) kein wichtiger Grund vorliegt.<br />
Beispielhafte Aufzählung wichtiger Gründe <strong>für</strong> die Verweigerung<br />
einer zumutbaren Arbeit, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit<br />
• der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist von seinen Kräften her zur<br />
Ausübung der Arbeit, Beschäftigung oder zur Teilnahme an der<br />
Maßnahme nicht fähig,<br />
• dem Hilfebedürftigen würde durch die Ausübung der Arbeit,<br />
Beschäftigung oder durch die Teilnahme an der Maßnahme die<br />
künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit<br />
erschwert,<br />
• die Ausübung der Arbeit, Beschäftigung oder Teilnahme an der<br />
Maßnahme Ausübung würde die Erziehung eines eigenen<br />
Kin<strong>des</strong> gefährden<br />
Die Erziehung eines Kin<strong>des</strong> unter 3 Jahren ist ein anerkannter<br />
Grund <strong>für</strong> die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, Beschäftigung<br />
und Maßnahme. Die Erziehung eines über 3 Jahre alten Kin<strong>des</strong><br />
ist in der Regel nicht gefährdet, wenn unter Berücksichtigung der<br />
familiären Verhältnisse die Betreuung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in einer Tageseinrichtung<br />
oder in einer Tagespflege sichergestellt ist.<br />
• die Ausübung der Arbeit, Beschäftigung oder die Teilnahme an<br />
der Maßnahme ist mit der Pflege und Betreuung pflegebedürftiger<br />
Angehöriger nicht vereinbar und die Pflege kann nicht<br />
auf andere Weise sichergestellt werden<br />
• sonstige Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der<br />
Ausübung der Arbeit, Beschäftigung oder Teilnahme an der<br />
Maßnahme, z.B. Besuch einer weiterführenden Schule<br />
(Realschule, Gymnasium, Gesamtschule)<br />
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