Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.
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<strong>ALG</strong> <strong>II</strong> zu 100% weg, auch die Übernahme der Wohn- und<br />
Heizkosten.<br />
<strong>Sanktionen</strong> <strong>für</strong> Erwerbsfähige unter 25 Jahren<br />
• erste Sanktionsstufe: Beschränkung <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> auf<br />
die Unterkunfts- und Heizkosten<br />
• zweite Sanktionsstufe: 100%iger Wegfall <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong>,<br />
inbegriffen der Leistungen <strong>für</strong> die Unterkunfts- und<br />
Heizkosten<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> den Eintritt einer Sanktion oder<br />
einer verschärften Sanktionsstufe<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> den Eintritt einer Sanktion ist, dass der<br />
Hilfebedürftige <strong>für</strong> sein an und <strong>für</strong> sich pflichtwidrige Verhalten<br />
keinen wichtigen Grund hat. Das Vorliegen eines wichtigen<br />
Grun<strong>des</strong> schließt den Eintritt einer Sanktion aus.<br />
Das Vorliegen eines wichtigen Grun<strong>des</strong> richtet sich nach dem<br />
strengen Maßstab, ob im Rahmen der steuerfinanzierten<br />
Fürsorgeleistung <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> dem Hilfebedürftigen unter<br />
Berücksichtigung aller Umstände <strong>des</strong> konkreten Einzelfalles<br />
und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen <strong>des</strong><br />
Steuerzahlers ein anderes Verhalten zuzumuten gewesen<br />
wäre.<br />
Weitere Voraussetzung <strong>für</strong> den Eintritt einer Sanktion und <strong>für</strong><br />
den Eintritt höherer Sanktionsstufen ist eine vorherige<br />
Rechtsfolgebelehrung. Das Erfordernis einer vorherigen<br />
Rechtsfolgebelehrung entfällt nur bei Eintritt einer Sanktion<br />
wegen Sperrzeiten oder der Verminderung von Einkommen /<br />
Vermögen in der Absicht, die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung<br />
oder Erhöhung <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> (Sozialgel<strong>des</strong>) herbeizuführen.<br />
Der Eintritt einer höheren Sanktionsstufe ist stets an eine<br />
vorherige Rechtsfolgebelehrung gebunden.<br />
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