Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.
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Für junge Erwachsene von 15 bis unter 25 Jahren sind<br />
verschärfte <strong>Sanktionen</strong> vorgesehen:<br />
• bei einer ersten Ablehnung einer zumutbaren Arbeit,<br />
Arbeitsgelegenheit, Eingliederungsmaßnahme, z.B.<br />
Praktikum, Bewerbungstraining oder <strong>des</strong> Abschlusses<br />
einer Eingliederungsvereinbarung oder der in einer<br />
Vereinbarung festgelegten Pflichten wird das <strong>ALG</strong> <strong>II</strong><br />
auf die Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten<br />
beschränkt.<br />
Existenzielle Notlagen, z.B. Ernährungsnot können<br />
vom Leistungsträger (ARGE/Optionskommune) durch<br />
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte<br />
Leistungen abgedeckt werden, z.B. durch Lebensmittelgutscheine,<br />
Kleidung.<br />
• bei einer ersten wiederholten Ablehnung innerhalb<br />
eines Jahres entfällt das gesamte <strong>ALG</strong> <strong>II</strong>, auch die<br />
Leistungen <strong>für</strong> Unterkunfts- und Heizkosten. Der<br />
Leistungsträger (ARGE, Optionskommune) kann<br />
einzelfallbezogen die Unterkunfts- und Heizkosten<br />
weiterzahlen oder rückwirkend übernehmen, wenn<br />
sich der junge Erwachsene nachträglich bereit erklärt,<br />
seine Pflichten zu erfüllen.<br />
Verschärft wurde auch die Zählwirkung von <strong>Sanktionen</strong>. Vor<br />
der Gesetzesänderung reichte die Zählwirkung nicht über den<br />
3monatigen Sanktionszeitraum hinaus. Die Zählwirkung wurde<br />
mit dem Fortentwicklungsgesetz weit über den Sanktionszeitraum<br />
von 3 Monaten hinaus auf 12 Monate verlängert. Mit<br />
dieser Änderung werden die an einen wiederholten Sanktionsfall<br />
gebundenen verschärften Sanktionsstufen weit in die<br />
Zukunft hineingeschrieben. Fällt eine Sanktion in eine laufende<br />
Zählwirkungszeit von 12 Monaten werden die <strong>für</strong><br />
verschiedenartige Pflichtverletzungen vorgesehenen Kürzungssätze<br />
addiert oder tritt die <strong>für</strong> einen wiederholten<br />
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