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Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.

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Dauer der <strong>Sanktionen</strong> bei jungen Erwachsenen<br />

Bei unter 25jährigen Erwachsenen kann der Leistungsträger<br />

einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller Umstände die<br />

Sanktions-Zeit von 3 Monaten auf 6 Wochen verkürzen.<br />

Die Verkürzung der Sanktionsdauer kann vorgenommen<br />

werden<br />

• bei einem jeden Sanktionsfall (<strong>Sanktionen</strong> wegen<br />

Melde-/Terminversäumnis oder <strong>Sanktionen</strong> nach <strong>§</strong> <strong>31</strong><br />

Abs. 1 und Abs. 4 SGB <strong>II</strong>),<br />

• bei jeder Sanktionsstufe und<br />

• auch bei einer bereits laufenden Sanktion durch den<br />

Leistungsträger<br />

Beispielhafte Tatbestände <strong>für</strong> eine Verkürzung der Sanktionsdauer<br />

bei jungen Erwachsenen<br />

Vor Eintritt einer angekündigten Sanktion nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs. 1 oder<br />

während einer eingetretenen Sanktion erklärt sich der junge Erwachsene<br />

bereit, seine Pflichten zu erfüllen, z.B.<br />

• eine abgelehnte Eingliederungsvereinbarung doch zu unterschreiben,<br />

• sich doch ernsthafter und häufiger um eine Arbeitsstelle zu<br />

bemühen,<br />

• doch eine Arbeitsgelegenheit auszuüben<br />

• doch wieder an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen<br />

und sich „maßnahmegerecht“ zu verhalten<br />

Der Minderjährige oder volljährige junge Erwachsene ist sich der<br />

Tragweite und Konsequenzen seines Verhaltens <strong>für</strong> sich und<br />

Dritte im Haushalt und in der Lebensführung im Hinblick auf die<br />

Sanktionsregelungen nicht bewusst, z.B. der Tatsache, dass wegen<br />

<strong>des</strong> Wegfalls der Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung bei einer<br />

wiederholten Sanktion nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs. 1 SGB <strong>II</strong> Miet- und Energiegeldschulden<br />

entstehen, damit die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Mietvertrags-<br />

und Energielieferkündigung eintreten und so die Gefahr der<br />

Obdachlosigkeit oder Strom-/Gasliefersperre gegeben ist.<br />

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