Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.
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Dauer der <strong>Sanktionen</strong> bei jungen Erwachsenen<br />
Bei unter 25jährigen Erwachsenen kann der Leistungsträger<br />
einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller Umstände die<br />
Sanktions-Zeit von 3 Monaten auf 6 Wochen verkürzen.<br />
Die Verkürzung der Sanktionsdauer kann vorgenommen<br />
werden<br />
• bei einem jeden Sanktionsfall (<strong>Sanktionen</strong> wegen<br />
Melde-/Terminversäumnis oder <strong>Sanktionen</strong> nach <strong>§</strong> <strong>31</strong><br />
Abs. 1 und Abs. 4 SGB <strong>II</strong>),<br />
• bei jeder Sanktionsstufe und<br />
• auch bei einer bereits laufenden Sanktion durch den<br />
Leistungsträger<br />
Beispielhafte Tatbestände <strong>für</strong> eine Verkürzung der Sanktionsdauer<br />
bei jungen Erwachsenen<br />
Vor Eintritt einer angekündigten Sanktion nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs. 1 oder<br />
während einer eingetretenen Sanktion erklärt sich der junge Erwachsene<br />
bereit, seine Pflichten zu erfüllen, z.B.<br />
• eine abgelehnte Eingliederungsvereinbarung doch zu unterschreiben,<br />
• sich doch ernsthafter und häufiger um eine Arbeitsstelle zu<br />
bemühen,<br />
• doch eine Arbeitsgelegenheit auszuüben<br />
• doch wieder an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen<br />
und sich „maßnahmegerecht“ zu verhalten<br />
Der Minderjährige oder volljährige junge Erwachsene ist sich der<br />
Tragweite und Konsequenzen seines Verhaltens <strong>für</strong> sich und<br />
Dritte im Haushalt und in der Lebensführung im Hinblick auf die<br />
Sanktionsregelungen nicht bewusst, z.B. der Tatsache, dass wegen<br />
<strong>des</strong> Wegfalls der Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung bei einer<br />
wiederholten Sanktion nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs. 1 SGB <strong>II</strong> Miet- und Energiegeldschulden<br />
entstehen, damit die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Mietvertrags-<br />
und Energielieferkündigung eintreten und so die Gefahr der<br />
Obdachlosigkeit oder Strom-/Gasliefersperre gegeben ist.<br />
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