Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.
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Zusammenfassung: Schutzschranken vor Folgen von<br />
<strong>Sanktionen</strong> in der Existenzsicherung<br />
Während der Absenkung oder <strong>des</strong> Wegfalls der existenzsichernden<br />
<strong>ALG</strong> <strong>II</strong> Leistungen besteht kein Anspruch auf<br />
Sozialhilfe zum Lebensunterhalt (<strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs.6 SGB <strong>II</strong>). Durch<br />
den Ausschluss aus dem Anspruch auf Sozialhilfe will der<br />
Gesetzgeber <strong>des</strong> SGB <strong>II</strong> sicherstellen, dass sich erwerbsfähige<br />
Hilfebedürftige nicht der Pflicht zur Arbeit und zur<br />
Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt (<strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs.1 SGB <strong>II</strong>)<br />
entziehen können, und dass die <strong>für</strong> diese Pflichtverletzungen<br />
vorgesehenen <strong>Sanktionen</strong> erwerbsfähige Hilfebedürftige voll<br />
im Bereich der notwendigen Existenzsicherung (Ernährung,<br />
Kleidung, Wohnung und Wärmeversorgung) treffen.<br />
In den <strong>für</strong> Pflichtverletzungen nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs. 1 und Abs. 4<br />
SGB <strong>II</strong> vorgesehenen Sanktionsstufen sind in der Konsequenz<br />
angelegt: Der Ausschluss von der Teilhabe am öffentlichen<br />
Leben und Verkehr, Ernährungsnot, Entstehen von Mietgeldund<br />
Heizkostenschulden, die Gefahren einer Energieliefersperre<br />
und Obdachlosigkeit. Schutzschranken enthält das<br />
SGB <strong>II</strong> nur im Hinblick auf die Gefahr der Ernährungsnot. Bei<br />
von <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> Leistungen vollständig abhängigen Alleinstehenden<br />
und Paaren kann der Leistungsträger einer Kürzung der<br />
Regelleistung von mehr als 30% durch ergänzende Sachleistungen<br />
(Warengutscheine, Kleidung) begegnen. Unterschreitet<br />
die gekürzte Regelleistung den jeweils <strong>für</strong> Ernährung<br />
und Gesundheitspflege vorgesehenen Betrag von 135 € (121€<br />
oder 108 € ) kann und muss der Leistungsträger in der Praxis<br />
ergänzend Lebensmittelgutscheine gewähren. Bei Familien<br />
mit minderjährigen Kindern soll und muss der Leistungsträger<br />
bei Überschreiten der 30%-Kürzungsgrenze ergänzende Leistungen<br />
zu den gekürzten Regelleistungen gewähren. Die<br />
ergänzenden Leistungen hat der Leistungsträger zur Abwehr<br />
einer Ernährungsnot zu gewähren und zwar unabhängig von<br />
einem „Wohlverhalten“ <strong>des</strong> Hilfebedürftigen.<br />
Für die mit den verschärften Sanktionsstufen in der Konsequenz<br />
eintretenden Folgen in der sozialen Existenzsicherung -<br />
Entstehen von Mietschulden, Heizkostenrückständen, den<br />
üblicherweise damit einhergehenden Gefahren der Energie-<br />
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