Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.
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Überblick: Sanktion <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> bei Pflichtverletzungen<br />
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger<br />
1. Zusammenfassung: <strong>Sanktionen</strong> <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong><br />
Grundsätze<br />
Das <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> (Sozialgeld) ist ein sanktionsbewehrtes Leistungsrecht.<br />
<strong>Sanktionen</strong> <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> bei Pflichtverletzungen sind<br />
die stufenweise Kürzung der Leistungen <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> bis hin<br />
zum vollständigen Wegfall <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> bei Pflichtverletzungen.<br />
Bei jeder Pflichtverletzung fällt der auf zwei Jahre befristete<br />
<strong>ALG</strong> <strong>II</strong> Zuschlag beim Übergang von einem höheren Arbeitslosengeld<br />
I in ein niedrigeres <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> weg.<br />
Der Sanktions-Zeitraum der <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> Leistungen und <strong>des</strong> <strong>ALG</strong><br />
<strong>II</strong> Zuschlags dauert prinzipiell drei Monate. Bei Jugendlichen /<br />
jungen Erwachsenen unter 25 Jahren kann die<br />
Sanktionsdauer von 12 auf 6 Wochen bei „Wohlverhalten“<br />
gekürzt werden.<br />
Jeder Sanktionsfall löst eine Sanktions-Zählwirkungszeit<br />
von einem Jahr aus.<br />
Fällt eine oder fallen mehrere gleichartige Pflichtverletzungen<br />
(Sanktionstatbestände) in eine ausgelöste Zählwirkungszeit,<br />
tritt die jeweils nächsthöhere Sanktionsstufe ein.<br />
Treffen verschiedenartige Pflichtverletzungen in einem laufenden<br />
Sanktions-Zeitraum zusammen, werden die Leistungen<br />
<strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> um die den Kürzungssätzen entsprechenden<br />
Beträge gemindert (additive Kürzung <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong>).<br />
Stufen und Kürzungssätze der <strong>Sanktionen</strong><br />
Die Kürzung <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> bemisst sich nach der maßgebenden<br />
Regelleistung <strong>des</strong> erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.<br />
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