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Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.

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Strengere <strong>Sanktionen</strong> bei Pflichtverletzungen <strong>für</strong> erwerbsfähige<br />

Hilfebedürftige unter 25 Jahren (<strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs. 1, Abs. 4)<br />

Für junge erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 bis unter<br />

25 Jahren sind bei Pflichtverletzungen nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs. 1 und<br />

Abs. 4 SGB <strong>II</strong> schärfere <strong>Sanktionen</strong> vorgesehen.<br />

• Schon bei einer erstmaligen Pflichtverletzung nach <strong>§</strong><br />

<strong>31</strong> Abs.1 und Abs.4 SGB <strong>II</strong> erhalten unter 25jährige<br />

Erwachsene keine Geldleistungen mehr und werden<br />

die Leistungen <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> auf die Übernahme der<br />

Unterkunfts- und Heizkosten beschränkt. Der Leistungsträger<br />

kann ergänzende Sachleistungen oder<br />

geldwerte Leistungen in Höhe von 39% der maßgebenden<br />

Regelleistung erbringen, z.B. Lebensmittelgutscheine.<br />

• Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung fällt der<br />

Anspruch auf <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> Leistungen vollständig weg. Der<br />

Leistungsträger kann einzelfallbezogen, z.B. zur Vermeidung<br />

einer drohenden Wohnungslosigkeit während<br />

<strong>des</strong> Sanktions-Zeitraumes die Leistungen <strong>für</strong> die<br />

Unterkunfts- und Heizkosten wieder aufnehmen, wenn<br />

sich der junge Erwachsene nachträglich bereit erklärt,<br />

seinen Pflichten nachzukommen.<br />

Erste Beispiel <strong>für</strong> <strong>Sanktionen</strong> unter 25jähriger Alleinstehender bei<br />

Pflichtverletzungen nach <strong>§</strong> <strong>31</strong> Abs. 1 und Abs. 4 SGB <strong>II</strong>.<br />

(1) Weigerung eine zumutbare Arbeitsgelegenheit auszuüben,<br />

Sanktionsbescheid 23.04.2007. (2) Ablehnung einer zumutbaren<br />

Aushilfstätigkeit, 03.05.2007, Sanktionsbescheid 21.05.2007<br />

Bescheid Sanktionsdauer Sanktions-Zählwirkungszeit<br />

23.04. Mai – Juni - Juli Mai 2007 – April 2008<br />

21.05. Juni. – Juli – Aug. Juni 2007 – Mai 2008<br />

Mai Juni Juli August<br />

Erste Sanktion<br />

Einschränkung <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> auf Unterkunfts- und Heizkosten<br />

Ergänzender Zuschuss <strong>für</strong> Ernährung und Gesundheitspflege<br />

135 € 135€ 135€<br />

Zweite Sanktion<br />

Wegfall <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> und der Unterkunfts- und Heizkosten<br />

Zuschuss <strong>für</strong> Ernährung und Gesundheitspflege jeweils 135 €<br />

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