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Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 ... - Tacheles e.V.

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Das Sozialgesetzbuch <strong>II</strong> (SGB <strong>II</strong>) ist mit dem 4. Hartz-Gesetz<br />

zur Reform der Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum<br />

01.01.2005 eingeführt worden. Mit dem SGB <strong>II</strong> sind an die<br />

Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe <strong>für</strong> Langzeitarbeitslose<br />

und der früheren Sozialhilfe zum Lebensunterhalt <strong>für</strong><br />

erwerbsfähige Hilfebedürftige das Arbeitslosengeld <strong>II</strong> und das<br />

Sozialgeld getreten.<br />

Das SGB <strong>II</strong> ist kein Arbeitslosenrecht, sondern – wie die<br />

Sozialhilfe - ein an Hilfebedürftigkeit streng ausgerichtetes<br />

Fürsorgerecht. Von Anfang an sind im SGB <strong>II</strong> <strong>für</strong> den Bezug<br />

von <strong>ALG</strong> <strong>II</strong>/Sozialgeld scharfe – und weit über die Sperrzeiten<br />

bei der Arbeitslosenhilfe und über die <strong>Sanktionen</strong> der<br />

Sozialhilfe hinausreichende – <strong>Sanktionen</strong> eingeführt worden.<br />

Zweck der <strong>Sanktionen</strong> ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />

hart in der materiellen Existenzabsicherung zu treffen und<br />

dadurch zur Eigeninitiative auf dem Arbeitsmarkt und zur<br />

Integration in den Arbeitsmarkt zu bewegen. Die <strong>Sanktionen</strong><br />

<strong>des</strong> SGB <strong>II</strong> sollen durch Kürzung und Wegfall der existenzsichernden<br />

Leistungen <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> zu einem „arbeitsmarktgerechten“<br />

Verhalten erziehen, disziplinieren und motivieren.<br />

Die <strong>Sanktionen</strong> reichen schrittweise von der Absenkung bis<br />

hin zum vollständigen Wegfall der existenzsichernden<br />

Leistungen <strong>des</strong> <strong>ALG</strong> <strong>II</strong>/Sozialgel<strong>des</strong>, auch der Leistungen <strong>für</strong><br />

die Unterkunft und Heizung. Der befristete <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> Zuschlag<br />

beim Übergang von Arbeitslosengeld I in das <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> fällt bei<br />

Eintritt einer Sanktion zu 100% weg. Kürzung und Wegfall<br />

der <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> – Leistungen zum Lebensunterhalt und <strong>des</strong><br />

<strong>ALG</strong> <strong>II</strong> Zuschlags dauern jeweils 3 Monate. Jeder Sanktion<br />

wird eine „Zählwirkungszeit“ von einem Jahr zugeordnet, so<br />

dass auch in der Zeit weit auseinanderliegende, jedoch in der<br />

Ein-Jahresfrist liegende wiederholte Pflichtverletzungen zu<br />

einer verschärften Sanktion der <strong>ALG</strong> <strong>II</strong> Leistungen führen.<br />

Mit dem Fortentwicklungsgesetz vom 25. Juli 2006 sind - mit<br />

Wirkung zum 01.01.2007 - die Sanktionsregelungen <strong>für</strong> den<br />

<strong>ALG</strong> <strong>II</strong> Bezieher verschärft worden. Im Einzelnen sehen die<br />

mit dem Fortentwicklungsgesetz eingeführten verschärften<br />

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