22.10.2014 Aufrufe

Magazin als PDF - Universitätsklinikum Leipzig

Magazin als PDF - Universitätsklinikum Leipzig

Magazin als PDF - Universitätsklinikum Leipzig

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

18 IHR GELD, IHR RECHT<br />

Ausgabe 25 / 10. Dezember 2010<br />

Gesundheit und mehr...<br />

SCHNEECHAOS<br />

Anspruch auf Betreuung und einen späteren Flug<br />

Die Schneemassen haben<br />

vielerorts den Verkehr<br />

auf Straßen, Schienen<br />

und Flughäfen behindert. Flüge<br />

und Züge fielen aus oder verspäteten<br />

sich. Auch im öffentlichen<br />

Personennahverkehr gab<br />

es Probleme. Viele Menschen<br />

kamen dadurch verspätet zur<br />

Arbeit.<br />

Was passiert, wenn Arbeitnehmer<br />

zu spät zur Arbeit kommen?<br />

Arbeitnehmer müssen auch<br />

bei Eis und Schnee pünktlich<br />

sein. Wer sich aufgrund der<br />

Witterungsbedingungen verspätet,<br />

hat für die versäumte<br />

Zeit grundsätzlich keinen Anspruch<br />

auf Zahlung der Vergütung.<br />

Den betreffenden Arbeitnehmern<br />

kann entweder<br />

der Lohn gekürzt werden, oder<br />

sie arbeiten die versäumte Zeit<br />

nach. Bleibt es bei einer einmaligen<br />

Verspätung, kann der<br />

Arbeitgeber keine Abmahnung<br />

aussprechen, weil es sich um<br />

höhere Gewalt handelt. Anders<br />

liegt der Fall, wenn sich die Verspätungen<br />

häufen und der Beschäftigte<br />

es offenbar bewusst<br />

darauf ankommen lässt, obwohl<br />

er die Wohnung früher verlassen<br />

könnte, um pünktlich zu<br />

sein. Dann ist der Arbeitgeber<br />

zur Abmahnung berechtigt.<br />

Wegen der anhaltenden Kälte kann es auch im Luftverkehr zu drastischen Verspätungen oder Flugausfällen<br />

kommen. Passagiere haben in diesem Fall klar definierte Rechte.<br />

Foto: dpa<br />

Müssen vom Schnee eingeschlossene<br />

Autofahrer für die Bergung<br />

aufkommen?<br />

Nein. Für Rettungseinsätze etwa<br />

des Technischen Hilfswerks<br />

(THW) müssen Autofahrer nicht<br />

zahlen. Laut ADAC gilt dies <strong>als</strong><br />

Katastropheneinsatz ähnlich wie<br />

bei einem Hochwasser. Anders<br />

ist die Lage, wenn ein Auto zum<br />

Beispiel in den Straßengraben<br />

rutscht. Dann springt in der<br />

Regel die Versicherung oder der<br />

Automobilclub ein.<br />

Welche Rechte habe Reisende,<br />

deren Inlands- oder Auslandsflug<br />

durch ein mögliches Schneechaos<br />

ausgefallen oder verspätet<br />

ist?<br />

Die Fluggesellschaften und<br />

Reiseveranstalter müssen ihre<br />

gestrandeten Passagiere auch<br />

im größten Chaos betreuen. Ab<br />

zwei Stunden Verspätung haben<br />

Reisende Anspruch auf Getränke<br />

und Verpflegung. Verschiebt sich<br />

der Flug auf den nächsten Tag,<br />

müssen die Fluggesellschaften<br />

eine Übernachtung zahlen. Zudem<br />

müssen sie den Passagieren<br />

Telefonate ermöglichen.<br />

Muss die Airline mir einen Ersatzflug<br />

anbieten?<br />

Ja. Die Fluggesellschaft muss<br />

einen Platz im verspäteten<br />

Flugzeug oder einen Ersatzflug<br />

anbieten. Bei Verspätungen<br />

bei der Ankunftszeit ab fünf<br />

Stunden können Reisende aber<br />

entscheiden, ob sie vom Flug zurücktreten.<br />

In diesem Fall muss<br />

die Airline den vollen Preis erstatten.<br />

Habe ich bei Flugausfall oder<br />

Verspätung zusätzlich einen Anspruch<br />

auf Entschädigung?<br />

Wenn der Flughafen aufgrund<br />

des Wetters gesperrt werden<br />

muss, gilt das <strong>als</strong> höhere Gewalt.<br />

Airlines müssen in diesem Fall<br />

keine Entschädigung zahlen. Anders<br />

ist es, wenn die Fluggesellschaft<br />

ein Mitverschulden trägt,<br />

etwa weil sie das Flugzeug nicht<br />

rechtzeitig enteist. In diesem<br />

Fall kann eine Entschädigung<br />

von oft mehreren hundert Euro<br />

fällig sein, denn das Wetter ist<br />

vorhersehbar.<br />

Was muss ich <strong>als</strong> Bahnreisender<br />

beachten?<br />

In der Regel gelten die üblichen<br />

Fahrgastrechte. Dass heißt,<br />

Fernreisende erhalten eine Erstattung<br />

erst ab einer Verspätung<br />

am Zielort von mehr <strong>als</strong><br />

60 Minuten. Sie können dann<br />

25 Prozent des Reisepreises<br />

geltend machen, ab 120 Minuten<br />

Verspätung 50 Prozent. Bei einer<br />

zu erwartenden Verspätung<br />

am Zielbahnhof von mehr <strong>als</strong> 60<br />

Minuten kann der Fahrgast von<br />

seiner Reise zurücktreten und<br />

sich den vollen Fahrpreis erstatten<br />

lassen.<br />

AFP<br />

AKTUELLE URTEILE<br />

§<br />

EC-Karte im Handschuhfach<br />

ist grob fahrlässig<br />

Das Zurücklassen der EC-Karte im Handschuhfach<br />

eines Autos ist grob fahrlässig.<br />

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin<br />

hervor. Demnach bleibt der Kunde auf seinem<br />

Schaden sitzen, wenn Unbekannte mit der<br />

gestohlenen Karte Geld von seinem Konto abheben.<br />

In dem verhandelten Fall hat das Gericht die Klage einer<br />

Bankkundin abgewiesen. Die Frau hatte sich dagegen gewandt,<br />

dass die Bank ihr Konto mit einem Betrag belastet hatte, den<br />

Unbekannte mit ihrer gestohlenen EC-Karte abgehoben hatten.<br />

Sie räumte zwar ein, die Karte im Handschuhfach zurückgelassen<br />

zu haben, verwahrte sich aber gegen den Vorwurf der<br />

groben Fahrlässigkeit. Das Landgericht gab der Bank Recht. Es<br />

gehöre zum Allgemeinwissen, dass Wertgegenstände, Geld und<br />

Scheckkarten nicht unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug zurückgelassen<br />

werden dürften. (Az.: 10 S 10/09)<br />

Chef kann Mitarbeiter nicht<br />

zur Rückkehr aus Urlaub zwingen<br />

Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht ohne weiteres aus dem<br />

Urlaub zurückordern. So ist eine Rückruf-Klausel im Arbeitsvertrag<br />

unwirksam, die Beschäftigte dazu verpflichtet, bei<br />

Bedarf ihren Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen.<br />

Das sagt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus.<br />

Demnach verstößt eine solche Regelung gegen das deutsche<br />

Bundesurlaubsgesetz. Hat der Arbeitgeber einmal einen Urlaub<br />

genehmigt, sei er daran gebunden. Eine einseitige Änderung<br />

etwa in Form eines Widerrufs ist dann nicht mehr möglich.<br />

Folgen Arbeitnehmer einem Rückruf des Arbeitgebers aus einem<br />

genehmigten Urlaub nicht, müssten sie daher nicht mit<br />

Konsequenzen rechnen. Beschäftigte seien nicht einmal dazu<br />

verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Urlaubsanschrift mitzuteilen.<br />

(Az.: 9 AZR 11/05)<br />

DIEBSTAHL<br />

Urlaub nicht im Internet verraten<br />

Anstehender Weihnachtsurlaub<br />

sollte im Internet<br />

möglichst nicht angekündigt<br />

werden. Solche Hinweise<br />

hätten etwa bei Facebook oder<br />

Twitter nichts zu suchen, sagte<br />

Christian Lübke vom Gesamtverband<br />

der Deutschen Versicherungswirtschaft<br />

(GDV).<br />

Für Einbrecher seien Nachrichten<br />

dieser Art unter Umständen<br />

wertvolle Hinweise<br />

auf leerstehende Häuser oder<br />

Wohnungen.<br />

Generell sei es ratsam, im Internet<br />

genaue Angaben zum<br />

Aufenthaltsort zu vermeiden,<br />

sagte Lübke. Auch ein Kurzurlaub<br />

sollte möglichst nicht<br />

thematisiert werden. Wichtig<br />

sei es zudem, die Sicherheitseinstellungen<br />

in den sozialen<br />

Netzwerken so zu wählen, dass<br />

das eigene Profil nicht für alle<br />

sichtbar ist, sondern nur für<br />

Freunde. Angaben zum eigenen<br />

Wohnort sollten im Internet generell<br />

nicht hinterlassen werden.<br />

Eltern sollten auch darauf<br />

achten, welche Nachrichten<br />

ihre Kinder im Internet verbreiteten.<br />

Im Zweifel hafteten<br />

sie für entstandene Schäden.<br />

Wer keine ungewollten Besucher haben will, der sollte seine Urlaubstage<br />

nicht in den sozialen Netzwerken veröffentlichen. Foto: dpa<br />

Findet dennoch ein Urlaubshinweis<br />

den Weg ins Internet<br />

und wird dann auch tatsächlich<br />

eingebrochen, spiele das<br />

bei der Schadensregulierung<br />

allerdings keine große Rolle.<br />

„Auch früher hat sich ein überfüllter<br />

Briefkasten oder eine<br />

entsprechende Ansage auf dem<br />

Anrufbeantworter nicht negativ<br />

auf die Versicherungsleistung<br />

ausgewirkt“, sagte Lübke.<br />

Urlauber sollten vor ihrer Abfahrt<br />

aber mehrere Sicherheitsvorkehrungen<br />

treffen, riet<br />

Lübke: Die Jalousien sollten<br />

nicht heruntergelassen werden.<br />

In einigen Zimmern sollte das<br />

Licht mit einer Zeitschaltuhr<br />

gesteuert werden. Sinnvoll sei<br />

es auch, Nachbarn zu bitten,<br />

den Briefkasten zu leeren. Und:<br />

„Keine Urlaubsgrüße im Internet<br />

verbreiten.“ Falk Zielke

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!