Magazin als PDF - Universitätsklinikum Leipzig
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18 IHR GELD, IHR RECHT<br />
Ausgabe 25 / 10. Dezember 2010<br />
Gesundheit und mehr...<br />
SCHNEECHAOS<br />
Anspruch auf Betreuung und einen späteren Flug<br />
Die Schneemassen haben<br />
vielerorts den Verkehr<br />
auf Straßen, Schienen<br />
und Flughäfen behindert. Flüge<br />
und Züge fielen aus oder verspäteten<br />
sich. Auch im öffentlichen<br />
Personennahverkehr gab<br />
es Probleme. Viele Menschen<br />
kamen dadurch verspätet zur<br />
Arbeit.<br />
Was passiert, wenn Arbeitnehmer<br />
zu spät zur Arbeit kommen?<br />
Arbeitnehmer müssen auch<br />
bei Eis und Schnee pünktlich<br />
sein. Wer sich aufgrund der<br />
Witterungsbedingungen verspätet,<br />
hat für die versäumte<br />
Zeit grundsätzlich keinen Anspruch<br />
auf Zahlung der Vergütung.<br />
Den betreffenden Arbeitnehmern<br />
kann entweder<br />
der Lohn gekürzt werden, oder<br />
sie arbeiten die versäumte Zeit<br />
nach. Bleibt es bei einer einmaligen<br />
Verspätung, kann der<br />
Arbeitgeber keine Abmahnung<br />
aussprechen, weil es sich um<br />
höhere Gewalt handelt. Anders<br />
liegt der Fall, wenn sich die Verspätungen<br />
häufen und der Beschäftigte<br />
es offenbar bewusst<br />
darauf ankommen lässt, obwohl<br />
er die Wohnung früher verlassen<br />
könnte, um pünktlich zu<br />
sein. Dann ist der Arbeitgeber<br />
zur Abmahnung berechtigt.<br />
Wegen der anhaltenden Kälte kann es auch im Luftverkehr zu drastischen Verspätungen oder Flugausfällen<br />
kommen. Passagiere haben in diesem Fall klar definierte Rechte.<br />
Foto: dpa<br />
Müssen vom Schnee eingeschlossene<br />
Autofahrer für die Bergung<br />
aufkommen?<br />
Nein. Für Rettungseinsätze etwa<br />
des Technischen Hilfswerks<br />
(THW) müssen Autofahrer nicht<br />
zahlen. Laut ADAC gilt dies <strong>als</strong><br />
Katastropheneinsatz ähnlich wie<br />
bei einem Hochwasser. Anders<br />
ist die Lage, wenn ein Auto zum<br />
Beispiel in den Straßengraben<br />
rutscht. Dann springt in der<br />
Regel die Versicherung oder der<br />
Automobilclub ein.<br />
Welche Rechte habe Reisende,<br />
deren Inlands- oder Auslandsflug<br />
durch ein mögliches Schneechaos<br />
ausgefallen oder verspätet<br />
ist?<br />
Die Fluggesellschaften und<br />
Reiseveranstalter müssen ihre<br />
gestrandeten Passagiere auch<br />
im größten Chaos betreuen. Ab<br />
zwei Stunden Verspätung haben<br />
Reisende Anspruch auf Getränke<br />
und Verpflegung. Verschiebt sich<br />
der Flug auf den nächsten Tag,<br />
müssen die Fluggesellschaften<br />
eine Übernachtung zahlen. Zudem<br />
müssen sie den Passagieren<br />
Telefonate ermöglichen.<br />
Muss die Airline mir einen Ersatzflug<br />
anbieten?<br />
Ja. Die Fluggesellschaft muss<br />
einen Platz im verspäteten<br />
Flugzeug oder einen Ersatzflug<br />
anbieten. Bei Verspätungen<br />
bei der Ankunftszeit ab fünf<br />
Stunden können Reisende aber<br />
entscheiden, ob sie vom Flug zurücktreten.<br />
In diesem Fall muss<br />
die Airline den vollen Preis erstatten.<br />
Habe ich bei Flugausfall oder<br />
Verspätung zusätzlich einen Anspruch<br />
auf Entschädigung?<br />
Wenn der Flughafen aufgrund<br />
des Wetters gesperrt werden<br />
muss, gilt das <strong>als</strong> höhere Gewalt.<br />
Airlines müssen in diesem Fall<br />
keine Entschädigung zahlen. Anders<br />
ist es, wenn die Fluggesellschaft<br />
ein Mitverschulden trägt,<br />
etwa weil sie das Flugzeug nicht<br />
rechtzeitig enteist. In diesem<br />
Fall kann eine Entschädigung<br />
von oft mehreren hundert Euro<br />
fällig sein, denn das Wetter ist<br />
vorhersehbar.<br />
Was muss ich <strong>als</strong> Bahnreisender<br />
beachten?<br />
In der Regel gelten die üblichen<br />
Fahrgastrechte. Dass heißt,<br />
Fernreisende erhalten eine Erstattung<br />
erst ab einer Verspätung<br />
am Zielort von mehr <strong>als</strong><br />
60 Minuten. Sie können dann<br />
25 Prozent des Reisepreises<br />
geltend machen, ab 120 Minuten<br />
Verspätung 50 Prozent. Bei einer<br />
zu erwartenden Verspätung<br />
am Zielbahnhof von mehr <strong>als</strong> 60<br />
Minuten kann der Fahrgast von<br />
seiner Reise zurücktreten und<br />
sich den vollen Fahrpreis erstatten<br />
lassen.<br />
AFP<br />
AKTUELLE URTEILE<br />
§<br />
EC-Karte im Handschuhfach<br />
ist grob fahrlässig<br />
Das Zurücklassen der EC-Karte im Handschuhfach<br />
eines Autos ist grob fahrlässig.<br />
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin<br />
hervor. Demnach bleibt der Kunde auf seinem<br />
Schaden sitzen, wenn Unbekannte mit der<br />
gestohlenen Karte Geld von seinem Konto abheben.<br />
In dem verhandelten Fall hat das Gericht die Klage einer<br />
Bankkundin abgewiesen. Die Frau hatte sich dagegen gewandt,<br />
dass die Bank ihr Konto mit einem Betrag belastet hatte, den<br />
Unbekannte mit ihrer gestohlenen EC-Karte abgehoben hatten.<br />
Sie räumte zwar ein, die Karte im Handschuhfach zurückgelassen<br />
zu haben, verwahrte sich aber gegen den Vorwurf der<br />
groben Fahrlässigkeit. Das Landgericht gab der Bank Recht. Es<br />
gehöre zum Allgemeinwissen, dass Wertgegenstände, Geld und<br />
Scheckkarten nicht unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug zurückgelassen<br />
werden dürften. (Az.: 10 S 10/09)<br />
Chef kann Mitarbeiter nicht<br />
zur Rückkehr aus Urlaub zwingen<br />
Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht ohne weiteres aus dem<br />
Urlaub zurückordern. So ist eine Rückruf-Klausel im Arbeitsvertrag<br />
unwirksam, die Beschäftigte dazu verpflichtet, bei<br />
Bedarf ihren Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen.<br />
Das sagt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus.<br />
Demnach verstößt eine solche Regelung gegen das deutsche<br />
Bundesurlaubsgesetz. Hat der Arbeitgeber einmal einen Urlaub<br />
genehmigt, sei er daran gebunden. Eine einseitige Änderung<br />
etwa in Form eines Widerrufs ist dann nicht mehr möglich.<br />
Folgen Arbeitnehmer einem Rückruf des Arbeitgebers aus einem<br />
genehmigten Urlaub nicht, müssten sie daher nicht mit<br />
Konsequenzen rechnen. Beschäftigte seien nicht einmal dazu<br />
verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Urlaubsanschrift mitzuteilen.<br />
(Az.: 9 AZR 11/05)<br />
DIEBSTAHL<br />
Urlaub nicht im Internet verraten<br />
Anstehender Weihnachtsurlaub<br />
sollte im Internet<br />
möglichst nicht angekündigt<br />
werden. Solche Hinweise<br />
hätten etwa bei Facebook oder<br />
Twitter nichts zu suchen, sagte<br />
Christian Lübke vom Gesamtverband<br />
der Deutschen Versicherungswirtschaft<br />
(GDV).<br />
Für Einbrecher seien Nachrichten<br />
dieser Art unter Umständen<br />
wertvolle Hinweise<br />
auf leerstehende Häuser oder<br />
Wohnungen.<br />
Generell sei es ratsam, im Internet<br />
genaue Angaben zum<br />
Aufenthaltsort zu vermeiden,<br />
sagte Lübke. Auch ein Kurzurlaub<br />
sollte möglichst nicht<br />
thematisiert werden. Wichtig<br />
sei es zudem, die Sicherheitseinstellungen<br />
in den sozialen<br />
Netzwerken so zu wählen, dass<br />
das eigene Profil nicht für alle<br />
sichtbar ist, sondern nur für<br />
Freunde. Angaben zum eigenen<br />
Wohnort sollten im Internet generell<br />
nicht hinterlassen werden.<br />
Eltern sollten auch darauf<br />
achten, welche Nachrichten<br />
ihre Kinder im Internet verbreiteten.<br />
Im Zweifel hafteten<br />
sie für entstandene Schäden.<br />
Wer keine ungewollten Besucher haben will, der sollte seine Urlaubstage<br />
nicht in den sozialen Netzwerken veröffentlichen. Foto: dpa<br />
Findet dennoch ein Urlaubshinweis<br />
den Weg ins Internet<br />
und wird dann auch tatsächlich<br />
eingebrochen, spiele das<br />
bei der Schadensregulierung<br />
allerdings keine große Rolle.<br />
„Auch früher hat sich ein überfüllter<br />
Briefkasten oder eine<br />
entsprechende Ansage auf dem<br />
Anrufbeantworter nicht negativ<br />
auf die Versicherungsleistung<br />
ausgewirkt“, sagte Lübke.<br />
Urlauber sollten vor ihrer Abfahrt<br />
aber mehrere Sicherheitsvorkehrungen<br />
treffen, riet<br />
Lübke: Die Jalousien sollten<br />
nicht heruntergelassen werden.<br />
In einigen Zimmern sollte das<br />
Licht mit einer Zeitschaltuhr<br />
gesteuert werden. Sinnvoll sei<br />
es auch, Nachbarn zu bitten,<br />
den Briefkasten zu leeren. Und:<br />
„Keine Urlaubsgrüße im Internet<br />
verbreiten.“ Falk Zielke