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Auswertung - Mediendienst Integration

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Anhang 2: Glossar<br />

Äquivalenzeinkommen<br />

Das Äquivalenzeinkommen dient der besseren Vergleichbarkeit<br />

von Einkommen in Haushalten und Lebensformen unterschiedlicher<br />

Größe. Das Einkommen kann die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit nicht direkt ausdrücken, da in größeren<br />

Haushalten Einspareffekte auftreten, z.B. durch die gemeinsame<br />

Nutzung von Wohnraum oder von Haushaltsgeräten.<br />

Das Äquivalenzeinkommen trägt diesen Skaleneffekten<br />

Rechnung, in dem es die einzelnen Mitglieder des Haushalt<br />

oder der Lebensformen gewichtet. Der erste Erwachsene geht<br />

mit dem Gewicht 1, Kinder unter 14 Jahren mit dem Gewicht<br />

0,3 und weitere Personen über 14 Jahren mit dem Gewicht<br />

0,5 ein. Ein Ehepaar mit 2 Kindern unter 14 hätte bei einem<br />

verfügbaren Einkommen von 4 500 Euro monatliche ein Äquivalenzeinkommen<br />

von 2 142,86 Euro – 4 500/(1,0+0,5+0,6).<br />

Ein Alleinstehender mit einem Einkommen von 2 142,86 Euro<br />

würde hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als<br />

diesem Haushalt gleichwertig eingestuft.<br />

Alleinerziehende<br />

Alleinerziehende sind Mütter und Väter, die ohne Ehe- oder<br />

Lebenspartner/in mit ihren minder- oder volljährigen Kindern<br />

(siehe Kinder) in einem Haushalt zusammenleben. Elternteile<br />

mit Lebenspartner/in im Haushalt zählen zu den Lebensgemeinschaften<br />

mit Kindern.<br />

Alleinlebende<br />

Alleinlebende sind ledige, verheiratet getrennt lebende, geschiedene<br />

und verwitwete Personen, die in einem Einpersonenhaushalt<br />

leben. Die Alleinlebenden sind eine Untergruppe<br />

der Alleinstehenden.<br />

Alleinstehende<br />

Alleinstehende sind ledige, verheiratet getrennt lebende,<br />

geschiedene und verwitwete Personen, die im Ein- oder Mehrpersonenhaushalt<br />

ohne Lebenspartner/in und ohne ledige<br />

Kinder leben. Sie können sich den Haushalt mit ausschließlich<br />

familienfremden Personen (Nichtverwandten) teilen, beispielsweise<br />

in einer Studenten-Wohngemeinschaft oder mit<br />

einem befreundeten Ehepaar.<br />

Ebenso können sie in einem Haushalt mit (nicht in gerader<br />

Linie beziehungsweise seiten-) verwandten Haushaltsmitgliedern<br />

leben, beispielsweise als Onkel, Tante, Bruder, Schwester,<br />

Cousin oder Cousine. Unbedeutsam ist hierbei der Familienstand<br />

der allein stehenden Person. Alleinstehende in<br />

Einpersonenhaushalten werden als Alleinlebende bezeichnet.<br />

Allgemeiner Schulabschluss<br />

Abschluss an einer allgemeinbildenden Schule.<br />

Hauptschulabschluss: Dieser Abschluss kann nach Erfüllung<br />

der Vollzeitschulpflicht erreicht werden (derzeit 9 bis 10<br />

Schuljahre).<br />

Abschluss der polytechnischen Oberschule der ehemaligen<br />

DDR: Abschluss einer Regelschule für alle schulpflichtigen<br />

Kinder in der ehemaligen DDR.<br />

Realschulabschluss (Mittlere Reife) oder gleichwertiger Abschluss:<br />

Ein Realschulabschluss ist das Abschlusszeugnis u.<br />

a. einer Realschule, eines Realschulzweiges an Gesamtschulen<br />

oder einer Abendrealschule. Als gleichwertig gilt das<br />

Versetzungszeugnis in die 11. Klasse eines Gymnasiums<br />

oder das Abschlusszeugnis einer Berufsaufbau- oder Berufsfachschule.<br />

Fachhochschulreife: Sie kann an einer beruflichen Schule (z.<br />

B.: Fachhochschule, berufliches Gymnasium, Berufsfachschule),<br />

aber auch an einer allgemein bildenden Schule mit<br />

Abschluss der 12. Klasse eines Gymnasiums erworben werden.<br />

Hochschulreife: Die allgemeine Hochschulreife kann an einem<br />

Gymnasium, am Gymnasialzweig einer integrierten Gesamtschule<br />

oder er konnte an der erweiterten Oberschule in<br />

der ehemaligen DDR erworben werden. Die fachgebundene<br />

Hochschulreife wird an einer entsprechenden beruflichen<br />

Schule erreicht (berufliches Gymnasium, Berufsfachschule;<br />

Fachakademie).<br />

Alter<br />

Das Alter der Befragten bezieht sich auf den Zeitpunkt der<br />

Befragung und wird in einem komplexen Verfahren korrigiert,<br />

wenn der tatsächliche Befragungstag deutlich vom ursprünglich<br />

geplanten abweicht.<br />

Angestellte<br />

Alle nicht beamteten Gehaltsempfängerinnen und Gehaltsempfänger.<br />

Für die Zuordnung ist grundsätzlich die Stellung<br />

im Betrieb und nicht die Art des Versicherungsverhältnisses<br />

bzw. der Mitgliedschaft in einer Rentenversicherung für Angestellte<br />

entscheidend. Leitende Angestellte gelten ebenfalls<br />

Statistisches Bundesamt, Fachserie 1, Reihe 2.2, 2011 374

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