Auswertung - Mediendienst Integration
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Anhang 2: Glossar<br />
Äquivalenzeinkommen<br />
Das Äquivalenzeinkommen dient der besseren Vergleichbarkeit<br />
von Einkommen in Haushalten und Lebensformen unterschiedlicher<br />
Größe. Das Einkommen kann die wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit nicht direkt ausdrücken, da in größeren<br />
Haushalten Einspareffekte auftreten, z.B. durch die gemeinsame<br />
Nutzung von Wohnraum oder von Haushaltsgeräten.<br />
Das Äquivalenzeinkommen trägt diesen Skaleneffekten<br />
Rechnung, in dem es die einzelnen Mitglieder des Haushalt<br />
oder der Lebensformen gewichtet. Der erste Erwachsene geht<br />
mit dem Gewicht 1, Kinder unter 14 Jahren mit dem Gewicht<br />
0,3 und weitere Personen über 14 Jahren mit dem Gewicht<br />
0,5 ein. Ein Ehepaar mit 2 Kindern unter 14 hätte bei einem<br />
verfügbaren Einkommen von 4 500 Euro monatliche ein Äquivalenzeinkommen<br />
von 2 142,86 Euro – 4 500/(1,0+0,5+0,6).<br />
Ein Alleinstehender mit einem Einkommen von 2 142,86 Euro<br />
würde hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als<br />
diesem Haushalt gleichwertig eingestuft.<br />
Alleinerziehende<br />
Alleinerziehende sind Mütter und Väter, die ohne Ehe- oder<br />
Lebenspartner/in mit ihren minder- oder volljährigen Kindern<br />
(siehe Kinder) in einem Haushalt zusammenleben. Elternteile<br />
mit Lebenspartner/in im Haushalt zählen zu den Lebensgemeinschaften<br />
mit Kindern.<br />
Alleinlebende<br />
Alleinlebende sind ledige, verheiratet getrennt lebende, geschiedene<br />
und verwitwete Personen, die in einem Einpersonenhaushalt<br />
leben. Die Alleinlebenden sind eine Untergruppe<br />
der Alleinstehenden.<br />
Alleinstehende<br />
Alleinstehende sind ledige, verheiratet getrennt lebende,<br />
geschiedene und verwitwete Personen, die im Ein- oder Mehrpersonenhaushalt<br />
ohne Lebenspartner/in und ohne ledige<br />
Kinder leben. Sie können sich den Haushalt mit ausschließlich<br />
familienfremden Personen (Nichtverwandten) teilen, beispielsweise<br />
in einer Studenten-Wohngemeinschaft oder mit<br />
einem befreundeten Ehepaar.<br />
Ebenso können sie in einem Haushalt mit (nicht in gerader<br />
Linie beziehungsweise seiten-) verwandten Haushaltsmitgliedern<br />
leben, beispielsweise als Onkel, Tante, Bruder, Schwester,<br />
Cousin oder Cousine. Unbedeutsam ist hierbei der Familienstand<br />
der allein stehenden Person. Alleinstehende in<br />
Einpersonenhaushalten werden als Alleinlebende bezeichnet.<br />
Allgemeiner Schulabschluss<br />
Abschluss an einer allgemeinbildenden Schule.<br />
Hauptschulabschluss: Dieser Abschluss kann nach Erfüllung<br />
der Vollzeitschulpflicht erreicht werden (derzeit 9 bis 10<br />
Schuljahre).<br />
Abschluss der polytechnischen Oberschule der ehemaligen<br />
DDR: Abschluss einer Regelschule für alle schulpflichtigen<br />
Kinder in der ehemaligen DDR.<br />
Realschulabschluss (Mittlere Reife) oder gleichwertiger Abschluss:<br />
Ein Realschulabschluss ist das Abschlusszeugnis u.<br />
a. einer Realschule, eines Realschulzweiges an Gesamtschulen<br />
oder einer Abendrealschule. Als gleichwertig gilt das<br />
Versetzungszeugnis in die 11. Klasse eines Gymnasiums<br />
oder das Abschlusszeugnis einer Berufsaufbau- oder Berufsfachschule.<br />
Fachhochschulreife: Sie kann an einer beruflichen Schule (z.<br />
B.: Fachhochschule, berufliches Gymnasium, Berufsfachschule),<br />
aber auch an einer allgemein bildenden Schule mit<br />
Abschluss der 12. Klasse eines Gymnasiums erworben werden.<br />
Hochschulreife: Die allgemeine Hochschulreife kann an einem<br />
Gymnasium, am Gymnasialzweig einer integrierten Gesamtschule<br />
oder er konnte an der erweiterten Oberschule in<br />
der ehemaligen DDR erworben werden. Die fachgebundene<br />
Hochschulreife wird an einer entsprechenden beruflichen<br />
Schule erreicht (berufliches Gymnasium, Berufsfachschule;<br />
Fachakademie).<br />
Alter<br />
Das Alter der Befragten bezieht sich auf den Zeitpunkt der<br />
Befragung und wird in einem komplexen Verfahren korrigiert,<br />
wenn der tatsächliche Befragungstag deutlich vom ursprünglich<br />
geplanten abweicht.<br />
Angestellte<br />
Alle nicht beamteten Gehaltsempfängerinnen und Gehaltsempfänger.<br />
Für die Zuordnung ist grundsätzlich die Stellung<br />
im Betrieb und nicht die Art des Versicherungsverhältnisses<br />
bzw. der Mitgliedschaft in einer Rentenversicherung für Angestellte<br />
entscheidend. Leitende Angestellte gelten ebenfalls<br />
Statistisches Bundesamt, Fachserie 1, Reihe 2.2, 2011 374