Auswertung - Mediendienst Integration
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Lehre: Die Lehrausbildung setzt den Abschluss einer mindestens<br />
zwei Jahre dauernden Ausbildung voraus.<br />
Berufsfachschulabschluss: Abschlusszeugnis einer Berufsfachschule<br />
für Berufe, für die nur eine Berufsfachschulausbildung<br />
möglich ist, z. B. Höhere Handelsschule oder einer<br />
Kollegschule in Nordrhein-Westfalen sowie einer einjährigen<br />
Schule des Gesundheitswesens.<br />
Meister-/Technikerausbildung oder gleichwertiger Fachschulabschluss:<br />
Ein Meisterabschluss liegt vor, wenn der<br />
(oder die) Befragte eine Meisterprüfung vor einer Kammer<br />
(z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer<br />
usw.) abgelegt hat. Fach-/Technikerschulen werden in der<br />
Regel freiwillig nach einer bereits erworbenen Berufsausbildung<br />
oder praktischen Berufserfahrung, teilweise auch nach<br />
langjähriger praktischer Arbeitserfahrung oder mit dem Nachweis<br />
einer fachspezifischen Begabung besucht und vermitteln<br />
eine vertiefte berufliche Fachbildung. Einbezogen ist<br />
auch der Abschluss an einer zwei- oder der dreijährigen<br />
Fachakademie und einer Berufsakademie.<br />
Fachhochschulabschluss: beinhaltet das Studium an Fachhochschulen<br />
(einschließlich Verwaltungsfachhochschulen).<br />
Gleichwertig sind hier auch die früheren Ausbildungsgänge<br />
an Höheren Fachschulen für Sozialwesen, Sozialpädagogik,<br />
Wirtschaft usw. und an Polytechniken sowie früheren Ingenieurschulen<br />
anzusehen.<br />
Universitätsabschluss/Promotion: Als Universitätsabschluss<br />
gelten Staatsexamen an Universitäten, Gesamthochschulen,<br />
Fernuniversitäten, technischen Hochschulen und pädagogischen<br />
sowie theologischen und Kunst- und Musikhochschulen.<br />
Promotion oder Doktorprüfung setzt in der Regel eine<br />
andere erste akademische Abschlussprüfung voraus, kann<br />
aber auch in einigen Fällen der erste Abschluss sein.<br />
Ab dem Berichtjahr 2011 werden zusätzlich auch Personen,<br />
die in schulischer Ausbildung bzw. noch nicht im schulpflichtigen<br />
Alter sind, ausgewiesen.<br />
Allgemeiner Hinweis: Aufgrund der in 2011 geänderten Fragestellung<br />
zum Berufsabschluss sind die Angaben nicht mit<br />
den Vorjahren vergleichbar.<br />
Beteiligung am Erwerbsleben<br />
Nach dem im Mikrozensus zu Grunde liegenden Labour-<br />
Force-Konzept der International Labour Organisation ILO<br />
gliedert sich die Bevölkerung nach ihrer Beteiligung am Erwerbsleben<br />
in Erwerbstätige, Erwerbslose und Nichterwerbspersonen.<br />
Bevölkerung am Haupt- und Nebenwohnsitz<br />
Zur Bevölkerung am Haupt- und Nebenwohnsitz, früher auch<br />
als wohnberechtigte Bevölkerung bezeichnet, zählen alle in<br />
der Gemeinde wohnhaften Personen, unabhängig davon, ob<br />
sie noch eine weitere Wohnung oder Unterkunft besitzen und<br />
von wo aus sie zur Arbeit oder Ausbildung gehen, beziehungsweise<br />
wo sie sich überwiegend aufhalten (Mehrfachzählungen).<br />
Ferner ist es unerheblich, ob eine Person in<br />
einem Privathaushalt lebt (siehe Bevölkerung in Privathaushalten)<br />
oder zur Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften<br />
(siehe Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften) zählt, das<br />
heißt dort wohnt und keinen eigenen Haushalt führt. Zur<br />
Bevölkerung am Haupt- und Nebenwohnsitz zählen alle gemeldeten<br />
Ausländer/innen.<br />
Aus melderechtlichen Gründen werden Soldat(en)/innen im<br />
Grundwehrdienst oder auf Wehrübung der Wohngemeinde<br />
vor ihrer Einberufung zugeordnet. Entsprechend wird bei<br />
Patient(en)/innen in Krankenhäusern sowie bei Personen in<br />
Untersuchungshaft verfahren. Berufssoldat(en)/innen, Soldat(en)/innen<br />
auf Zeit, Angehörige der Bundespolizei und der<br />
Bereitschaftspolizei in Gemeinschaftsunterkünften werden<br />
ebenso wie die Strafgefangenen sowie alle Dauerinsassen<br />
von Gemeinschaftsunterkünften und das in diesen Unterkünften<br />
wohnende Personal sowohl in den Gemeinden, in denen<br />
diese Unterkünfte liegen, als auch in den Gemeinden, in<br />
denen sie eventuell einen weiteren Wohnsitz haben, erfasst.<br />
Angehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie<br />
der ausländischen diplomatischen und konsularischen<br />
Vertretungen mit ihren Familienangehörigen werden grundsätzlich<br />
nicht statistisch ermittelt.<br />
Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften<br />
Zur Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften zählen alle<br />
Personen, die dort wohnen und nicht für sich wirtschaften,<br />
das heißt keinen eigenen Haushalt führen. Vorübergehend<br />
Anwesende in Gemeinschaftsunterkünften, zum Beispiel Gäste<br />
in Hotels oder Ähnliches, Patient(en)/innen in Krankenhäusern,<br />
Heil-, Pflegeanstalten, Insassen von geschlossenen<br />
Heimen oder Mitbewohner/innen in Klöstern, die sich dort<br />
nur vorübergehend, d.h. weniger als drei Monate aufhalten,<br />
werden nicht in die Erhebung einbezogen. Kranke in Heil- und<br />
Pflegeanstalten oder Sanatorien oder Ähnliches werden nur<br />
dann in die Erhebung einbezogen, wenn sie wegen der Länge<br />
des Aufenthaltes dort gemeldet sind oder außerhalb der<br />
Einrichtung keinen weiteren Wohnsitz (Wohnraum) haben.<br />
Ausländische Arbeitnehmer/innen in Arbeitsunterkünften<br />
werden in die Befragung einbezogen.<br />
Im Gegensatz zu Privathaushalten werden im Mikrozensus<br />
nicht alle Bewohner/innen von Gemeinschaftsunterkünften<br />
Statistisches Bundesamt, Fachserie 1, Reihe 2.2, 2011 376