Auswertung - Mediendienst Integration
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als Angestellte, sofern sie nicht Miteigentümerin bzw. Miteigentümer<br />
sind. Zu den Angestellten zählen auch die Auszubildenden<br />
in kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufen<br />
sowie Zivildienstleistende.<br />
Arbeiterinnen und Arbeiter<br />
Alle Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger, unabhängig<br />
von der Lohnzahlungs- und Lohnabrechnungsperiode und<br />
der Qualifikation, ferner Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter<br />
sowie Hausgehilfinnen und Hausgehilfen. Zu den Arbeiterinnen<br />
und Arbeitern zählen auch die Auszubildenden in gewerblichen<br />
Ausbildungsberufen.<br />
Arbeitszeit<br />
Im Mikrozensus wird die normalerweise geleistete Arbeitszeit<br />
je Woche und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der<br />
Berichtswoche erhoben. Bei der normalerweise geleisteten<br />
Arbeitszeit je Woche werden gelegentliche oder einmalige<br />
Abweichungen nicht berücksichtigt (z.B. Urlaub, Krankheit,<br />
gelegentlich geleistete Überstunden). Die „normale“ Arbeitszeit<br />
kann von der tariflich vereinbarten Arbeitszeit abweichen,<br />
wenn regelmäßig wöchentlich Überstunden geleistet<br />
werden. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Berichtswoche<br />
enthält z. B. auch unregelmäßig geleistete Überstunden,<br />
jedoch keine urlaubs- oder krankheitsbedingten<br />
Abwesenheiten. Die in dieser Veröffentlichung dargestellten<br />
Ergebnisse beziehen sich nur auf normalerweise oder tatsächlich<br />
geleistete Arbeitszeiten aus der einzigen bzw.<br />
Haupterwerbstätigkeit.<br />
Armutsgefährdung<br />
Deutschland verwendet ein Konzept der „relativen Armut“.<br />
Hier hängt die „Armutsschwelle“, d.h. der Geldbetrag, der<br />
arme bzw. armutsgefährdete Menschen oder Haushalte von<br />
nicht armen, bzw. nicht armutsgefährdeten unterscheidet,<br />
von den Einkommen aller ab. Die Armutsschwelle ist in Abhängigkeit<br />
des Einkommensdurchschnitts definiert, und zwar<br />
als 60% des Medians des gesamtgesellschaftlichen Äquivalenzeinkommens.<br />
Bei einem Median des Äquivalenzeinkommens<br />
von 1 470 Euro gelten jene als armutsgefährdet, deren<br />
Äquivalenzeinkommen unter 882 Euro liegt.<br />
Aufenthaltsdauer<br />
Sie ergibt sich als Differenz zwischen dem Berichtsjahr 2011<br />
und dem Einwanderungsjahr. Bei in Deutschland geborenen<br />
Menschen mit und ohne Migrationshintergrund entspricht sie<br />
der Differenz zwischen dem Berichtsjahr 2011 und dem Jahr<br />
der Rückkehr nach einer mehr als sechsmonatigen Abwesenheit.<br />
Ausländerinnen und Ausländer<br />
Ausländer/innen sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne<br />
des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind. Dazu zählen<br />
auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.<br />
Ausländer/innen gehören zu den Personen mit<br />
Migrationshintergrund. Sie können in Deutschland geboren<br />
oder zugewandert sein. Angaben über Ausländer/innen in<br />
den neuen Ländern werden wegen der geringen Besetzungszahlen<br />
in den Tabellen und des dadurch bedingten größeren<br />
Stichprobenfehlers im Allgemeinen nicht nachgewiesen.<br />
Auszubildende<br />
Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen stehen in<br />
praktischer Berufsausbildung; dies schließt Praktikantinnen<br />
und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre ein.<br />
Normalerweise münden kaufmännische und technische<br />
Ausbildungsberufe in einen Angestelltenberuf, gewerbliche<br />
Ausbildungsberufe in einen Arbeiterberuf. Die Auszubildenden<br />
sind deshalb in den Zahlen der Angestellten bzw. Arbeiterinnen<br />
und Arbeitern enthalten.<br />
Beamtinnen und Beamte<br />
Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des<br />
Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften<br />
des öffentlichen Rechts, Richterinnen und Richter<br />
sowie Soldaten und Soldatinnen, ferner Geistliche der zur<br />
Evangelischen Kirche in Deutschland gehörenden Kirchen<br />
und der Römisch-Katholischen Kirche.<br />
Beruflicher Bildungsabschluss<br />
Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung oder<br />
einer Ausbildung an Fachhochschule oder Hochschule.<br />
Berufliches Praktikum: Als berufliches Praktikum gilt eine<br />
mindestens einjährige praktische Ausbildung im Betrieb (z.<br />
B. technisches Praktikum). Diese gilt jedoch nicht als berufsqualifizierender<br />
Abschluss.<br />
Berufsvorbereitungsjahr: Es bereitet Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag<br />
auf eine berufliche Ausbildung vor. Es gilt<br />
jedoch nicht als berufsqualifizierender Abschluss.<br />
Anlernausbildung: Bei der Anlernausbildung handelt es sich<br />
hier um eine berufsqualifizierende Ausbildung von maximal<br />
zwei Jahren, die durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) von<br />
1969 abgeschafft wurde. Daher können nur Personen, die<br />
1953 oder früher geboren sind bis 1969 eine Anlernausbildung<br />
absolviert haben.<br />
Statistisches Bundesamt, Fachserie 1, Reihe 2.2, 2011 375