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Auswertung - Mediendienst Integration

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als Angestellte, sofern sie nicht Miteigentümerin bzw. Miteigentümer<br />

sind. Zu den Angestellten zählen auch die Auszubildenden<br />

in kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufen<br />

sowie Zivildienstleistende.<br />

Arbeiterinnen und Arbeiter<br />

Alle Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger, unabhängig<br />

von der Lohnzahlungs- und Lohnabrechnungsperiode und<br />

der Qualifikation, ferner Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter<br />

sowie Hausgehilfinnen und Hausgehilfen. Zu den Arbeiterinnen<br />

und Arbeitern zählen auch die Auszubildenden in gewerblichen<br />

Ausbildungsberufen.<br />

Arbeitszeit<br />

Im Mikrozensus wird die normalerweise geleistete Arbeitszeit<br />

je Woche und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der<br />

Berichtswoche erhoben. Bei der normalerweise geleisteten<br />

Arbeitszeit je Woche werden gelegentliche oder einmalige<br />

Abweichungen nicht berücksichtigt (z.B. Urlaub, Krankheit,<br />

gelegentlich geleistete Überstunden). Die „normale“ Arbeitszeit<br />

kann von der tariflich vereinbarten Arbeitszeit abweichen,<br />

wenn regelmäßig wöchentlich Überstunden geleistet<br />

werden. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der Berichtswoche<br />

enthält z. B. auch unregelmäßig geleistete Überstunden,<br />

jedoch keine urlaubs- oder krankheitsbedingten<br />

Abwesenheiten. Die in dieser Veröffentlichung dargestellten<br />

Ergebnisse beziehen sich nur auf normalerweise oder tatsächlich<br />

geleistete Arbeitszeiten aus der einzigen bzw.<br />

Haupterwerbstätigkeit.<br />

Armutsgefährdung<br />

Deutschland verwendet ein Konzept der „relativen Armut“.<br />

Hier hängt die „Armutsschwelle“, d.h. der Geldbetrag, der<br />

arme bzw. armutsgefährdete Menschen oder Haushalte von<br />

nicht armen, bzw. nicht armutsgefährdeten unterscheidet,<br />

von den Einkommen aller ab. Die Armutsschwelle ist in Abhängigkeit<br />

des Einkommensdurchschnitts definiert, und zwar<br />

als 60% des Medians des gesamtgesellschaftlichen Äquivalenzeinkommens.<br />

Bei einem Median des Äquivalenzeinkommens<br />

von 1 470 Euro gelten jene als armutsgefährdet, deren<br />

Äquivalenzeinkommen unter 882 Euro liegt.<br />

Aufenthaltsdauer<br />

Sie ergibt sich als Differenz zwischen dem Berichtsjahr 2011<br />

und dem Einwanderungsjahr. Bei in Deutschland geborenen<br />

Menschen mit und ohne Migrationshintergrund entspricht sie<br />

der Differenz zwischen dem Berichtsjahr 2011 und dem Jahr<br />

der Rückkehr nach einer mehr als sechsmonatigen Abwesenheit.<br />

Ausländerinnen und Ausländer<br />

Ausländer/innen sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne<br />

des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind. Dazu zählen<br />

auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.<br />

Ausländer/innen gehören zu den Personen mit<br />

Migrationshintergrund. Sie können in Deutschland geboren<br />

oder zugewandert sein. Angaben über Ausländer/innen in<br />

den neuen Ländern werden wegen der geringen Besetzungszahlen<br />

in den Tabellen und des dadurch bedingten größeren<br />

Stichprobenfehlers im Allgemeinen nicht nachgewiesen.<br />

Auszubildende<br />

Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen stehen in<br />

praktischer Berufsausbildung; dies schließt Praktikantinnen<br />

und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre ein.<br />

Normalerweise münden kaufmännische und technische<br />

Ausbildungsberufe in einen Angestelltenberuf, gewerbliche<br />

Ausbildungsberufe in einen Arbeiterberuf. Die Auszubildenden<br />

sind deshalb in den Zahlen der Angestellten bzw. Arbeiterinnen<br />

und Arbeitern enthalten.<br />

Beamtinnen und Beamte<br />

Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des<br />

Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts, Richterinnen und Richter<br />

sowie Soldaten und Soldatinnen, ferner Geistliche der zur<br />

Evangelischen Kirche in Deutschland gehörenden Kirchen<br />

und der Römisch-Katholischen Kirche.<br />

Beruflicher Bildungsabschluss<br />

Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung oder<br />

einer Ausbildung an Fachhochschule oder Hochschule.<br />

Berufliches Praktikum: Als berufliches Praktikum gilt eine<br />

mindestens einjährige praktische Ausbildung im Betrieb (z.<br />

B. technisches Praktikum). Diese gilt jedoch nicht als berufsqualifizierender<br />

Abschluss.<br />

Berufsvorbereitungsjahr: Es bereitet Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag<br />

auf eine berufliche Ausbildung vor. Es gilt<br />

jedoch nicht als berufsqualifizierender Abschluss.<br />

Anlernausbildung: Bei der Anlernausbildung handelt es sich<br />

hier um eine berufsqualifizierende Ausbildung von maximal<br />

zwei Jahren, die durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) von<br />

1969 abgeschafft wurde. Daher können nur Personen, die<br />

1953 oder früher geboren sind bis 1969 eine Anlernausbildung<br />

absolviert haben.<br />

Statistisches Bundesamt, Fachserie 1, Reihe 2.2, 2011 375

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