Der Hausverwalter Ratgeber
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Die vereinbarte Miete<br />
zuzüglich der zu zahlenden Neben- und Betriebskosten. Auf diese Punkte gehen wir im Verlauf des Buches noch näher ein.<br />
<strong>Der</strong> Beginn des Mietverhältnisses und die Mietdauer<br />
Bei der Mietdauer gibt es drei Varianten:<br />
• auf unbestimmte Zeit,<br />
• auf bestimmte Zeit,<br />
• auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel.<br />
Auch hierzu später mehr.<br />
Die Unterschriften der Vertragsparteien<br />
Wird der Vertrag einseitig bei einem Makler unterzeichnet und leitet dieser den Mietvertrag an den Vermieter weiter, ist der<br />
Vertrag noch nicht gültig. Erst wenn der Vertrag in einer angemessenen Frist mit den Unterschriften des Vermieters beim<br />
Mieter eintrifft, wird er gültig.<br />
Achtung: Es gibt sogenannte Mustermietverträge, die man im Buchhandel oder in Bürobedarfsgeschäften kaufen kann.<br />
Wenn diese Vordrucke auch den Eindruck amtlicher Formulare erwecken, so sei klar gesagt, dass es keine gesetzlich vorgeschriebene<br />
Vertragsvorlage gibt. Manchmal sind gerade diese Vordrucke mit einseitigen nachteiligen Klauseln gespickt. Es<br />
gilt also auch bei den Vordrucken, diese genau – auch das Kleingedruckte – zu lesen und zu besprechen, eventuell Streichungen<br />
oder Ergänzungen vorzunehmen. Achten Sie vor allem darauf, dass alle Punkte ausgefüllt werden. Mustermietverträge<br />
enthalten nämlich oft Teile, in denen das Zutreffende angekreuzt werden muss. Wird hier ein Kreuzchen vergessen, so gilt<br />
grundsätzlich die gesetzliche Regelung, die zum Nachteil des Vermieters abgefasst sein kann.<br />
MIETZINS ODER MIETE<br />
In früheren Zeiten wurde oft eine feste Miete in einer Summe vereinbart – damit waren alle Kosten abgegolten. Das hatte für<br />
den Mieter den Vorteil, dass er genau wusste, was er jeden Monat zu zahlen hatte. Andererseits hatte der Mieter auch kein<br />
Rückforderungsrecht, wenn die Betriebskosten (dazu mehr im Kapitel über die Mietnebenkosten) geringer als die in die Miete<br />
eingerechneten Beträge waren.<br />
Inzwischen hat es sich durchgesetzt, die Nebenkosten aus der Miete herauszurechnen. Hierfür leistet der Mieter – zusammen<br />
mit der Miete – Vorauszahlungen, die dann jährlich abgerechnet werden müssen. Das Herausrechnen von Nebenkosten ist<br />
teilweise – zum Beispiel bei den Heizkosten – sogar gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Man unterscheidet heute im Wesentlichen drei verschiedene Arten von Mieten:<br />
• Bei der Bruttokaltmiete handelt es sich um eine Miete, in der die Betriebskosten enthalten sind. Die Heizkosten sind aber<br />
noch nicht berücksichtigt.<br />
• Bei einer Teilinklusivmiete sind die Betriebskosten zum Teil enthalten, die anderen Kosten werden separat abgerechnet.<br />
• Sind die Betriebskosten komplett aus der Miete herausgenommen, spricht man von einer Nettomiete oder Nettokaltmiete.<br />
Daneben gibt es einige Ausnahmeregelungen, auf die hier allerdings nicht näher eingegangen werden soll.<br />
Wichtig: Die Heizkostenverordnung ist zwingendes Recht, so hat der BGH noch einmal festgestellt. Sie ist nicht davon abhängig,<br />
dass ein Mieter die verbrauchsabhängige Abrechnung verlangt. Aus diesem Grund ist auch die Vereinbarung einer<br />
Bruttowarmmiete, bei der über die Heizkosten vom Vermieter nicht abgerechnet wird, grundsätzlich unzulässig.<br />
WISO rät:<br />
Wichtig ist, dass die Nebenkosten und Betriebskosten, für die Vorauszahlungen geleistet und die nach einem festgelegten<br />
Zeitraum abgerechnet werden, im Mietvertrag einzeln aufgeführt werden.<br />
Die Miete, auch Mietzins genannt, wird normalerweise für den kommenden Monat im Voraus entrichtet. Im Zeitalter des bargeldlosen<br />
Zahlungsverkehrs wird die Miete meist vom Mieter auf das Mietkonto überwiesen. Die Miete ist jeweils am Monatsanfang<br />
im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des Zahlungszeitraums, zu zahlen.<br />
§ 556b BGB Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht<br />
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie<br />
bemessen ist.<br />
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