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Der Hausverwalter Ratgeber

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Die vereinbarte Miete<br />

zuzüglich der zu zahlenden Neben- und Betriebskosten. Auf diese Punkte gehen wir im Verlauf des Buches noch näher ein.<br />

<strong>Der</strong> Beginn des Mietverhältnisses und die Mietdauer<br />

Bei der Mietdauer gibt es drei Varianten:<br />

• auf unbestimmte Zeit,<br />

• auf bestimmte Zeit,<br />

• auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel.<br />

Auch hierzu später mehr.<br />

Die Unterschriften der Vertragsparteien<br />

Wird der Vertrag einseitig bei einem Makler unterzeichnet und leitet dieser den Mietvertrag an den Vermieter weiter, ist der<br />

Vertrag noch nicht gültig. Erst wenn der Vertrag in einer angemessenen Frist mit den Unterschriften des Vermieters beim<br />

Mieter eintrifft, wird er gültig.<br />

Achtung: Es gibt sogenannte Mustermietverträge, die man im Buchhandel oder in Bürobedarfsgeschäften kaufen kann.<br />

Wenn diese Vordrucke auch den Eindruck amtlicher Formulare erwecken, so sei klar gesagt, dass es keine gesetzlich vorgeschriebene<br />

Vertragsvorlage gibt. Manchmal sind gerade diese Vordrucke mit einseitigen nachteiligen Klauseln gespickt. Es<br />

gilt also auch bei den Vordrucken, diese genau – auch das Kleingedruckte – zu lesen und zu besprechen, eventuell Streichungen<br />

oder Ergänzungen vorzunehmen. Achten Sie vor allem darauf, dass alle Punkte ausgefüllt werden. Mustermietverträge<br />

enthalten nämlich oft Teile, in denen das Zutreffende angekreuzt werden muss. Wird hier ein Kreuzchen vergessen, so gilt<br />

grundsätzlich die gesetzliche Regelung, die zum Nachteil des Vermieters abgefasst sein kann.<br />

MIETZINS ODER MIETE<br />

In früheren Zeiten wurde oft eine feste Miete in einer Summe vereinbart – damit waren alle Kosten abgegolten. Das hatte für<br />

den Mieter den Vorteil, dass er genau wusste, was er jeden Monat zu zahlen hatte. Andererseits hatte der Mieter auch kein<br />

Rückforderungsrecht, wenn die Betriebskosten (dazu mehr im Kapitel über die Mietnebenkosten) geringer als die in die Miete<br />

eingerechneten Beträge waren.<br />

Inzwischen hat es sich durchgesetzt, die Nebenkosten aus der Miete herauszurechnen. Hierfür leistet der Mieter – zusammen<br />

mit der Miete – Vorauszahlungen, die dann jährlich abgerechnet werden müssen. Das Herausrechnen von Nebenkosten ist<br />

teilweise – zum Beispiel bei den Heizkosten – sogar gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Man unterscheidet heute im Wesentlichen drei verschiedene Arten von Mieten:<br />

• Bei der Bruttokaltmiete handelt es sich um eine Miete, in der die Betriebskosten enthalten sind. Die Heizkosten sind aber<br />

noch nicht berücksichtigt.<br />

• Bei einer Teilinklusivmiete sind die Betriebskosten zum Teil enthalten, die anderen Kosten werden separat abgerechnet.<br />

• Sind die Betriebskosten komplett aus der Miete herausgenommen, spricht man von einer Nettomiete oder Nettokaltmiete.<br />

Daneben gibt es einige Ausnahmeregelungen, auf die hier allerdings nicht näher eingegangen werden soll.<br />

Wichtig: Die Heizkostenverordnung ist zwingendes Recht, so hat der BGH noch einmal festgestellt. Sie ist nicht davon abhängig,<br />

dass ein Mieter die verbrauchsabhängige Abrechnung verlangt. Aus diesem Grund ist auch die Vereinbarung einer<br />

Bruttowarmmiete, bei der über die Heizkosten vom Vermieter nicht abgerechnet wird, grundsätzlich unzulässig.<br />

WISO rät:<br />

Wichtig ist, dass die Nebenkosten und Betriebskosten, für die Vorauszahlungen geleistet und die nach einem festgelegten<br />

Zeitraum abgerechnet werden, im Mietvertrag einzeln aufgeführt werden.<br />

Die Miete, auch Mietzins genannt, wird normalerweise für den kommenden Monat im Voraus entrichtet. Im Zeitalter des bargeldlosen<br />

Zahlungsverkehrs wird die Miete meist vom Mieter auf das Mietkonto überwiesen. Die Miete ist jeweils am Monatsanfang<br />

im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des Zahlungszeitraums, zu zahlen.<br />

§ 556b BGB Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht<br />

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie<br />

bemessen ist.<br />

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