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Der Hausverwalter Ratgeber

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Dieses außerordentliche Kündigungsrecht mit Nachmieterstellung hat der Mieter nur bei<br />

• einem beruflich bedingten Ortswechsel,<br />

• der Geburt eines Kindes,<br />

• einer Heirat,<br />

• einer sehr schweren Krankheit (Umzug ins Pflege- oder Altersheim) oder<br />

• unberechtigter Verweigerung der Untervermietung.<br />

<strong>Der</strong> Mieter darf in diesen Fällen ausnahmsweise einen Nachmieter benennen, weil es nach Ansicht der Gerichte für ihn unzumutbar<br />

wäre, noch längere Zeit an den Mietvertrag gebunden zu sein. Das Vertragsverhältnis endet aber nur, wenn der<br />

angegebene Nachmieter auch geeignet ist. Das wichtigste Charakteristikum ist die Zahlungsfähigkeit der vorgeschlagenen<br />

Person. Allerdings dürfen Sie als Vermieter auch Ihrerseits keine erheblich gesteigerte Miete verlangen, sondern können<br />

höchstens im Rahmen der allgemeinen Mietpreissteigerungen anheben. Ist der Nachmieter geeignet, müssen Sie als Vermieter<br />

nicht unbedingt einen Mietvertrag mit ihm abschließen. Allerdings ist der Mieter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachmieter<br />

bereit ist, in die Wohnung einzuziehen, von seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag frei, muss also auch nach einer bis<br />

zu dreimonatigen Überlegensfrist keine Miete mehr bezahlen.<br />

GRUNDSATZURTEILE<br />

BGH stärkt Rechte des Vermieters bei Eigenbedarfskündigung<br />

Vermieter müssen bei Eigenbedarfskündigungen dem Mieter nur Wohnungen im selben Haus anbieten, die bis Ablauf der<br />

Kündigungsfrist frei werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Die Erbin eines Hauses in München hatte eine Wohnung<br />

wegen Eigenbedarfs gekündigt. Das Mietverhältnis endete am 28. Februar 2006. Im selben Haus kündigten dann Mieter ihre<br />

Wohnung zum 31. März 2006. Weil diese Wohnung den gekündigten Bewohnern nicht angeboten worden war, hatte das<br />

Landgericht München die Eigenbedarfskündigung für nichtig erklärt.<br />

Dieses Urteil hoben die Karlsruher Bundesrichter nun auf. <strong>Der</strong> Vermieter habe nur eine Alternativwohnung im selben Haus<br />

anzubieten, wenn diese bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen. <strong>Der</strong> Deutsche Mieterbund<br />

kritisierte das Urteil. Die Mieterposition wird eindeutig geschwächt. Dass hier eine in vier Wochen sicher freiwerdende<br />

Wohnung im Haus den gekündigten Mietern nicht angeboten werden muss, sei nicht nachvollziehbar (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof<br />

VIII ZR 292/07).<br />

BGH stärkt Mieterrechte bei Grundstücksverkauf<br />

Mietern Vorkaufsrecht und Kündigungsschutz eingeräumt<br />

Will ein Immobilienbesitzer ein Grundstück mit darauf stehenden Reihenhäusern aufteilen und verkaufen, haben die Mieter<br />

ein Vorkaufsrecht oder besonderen Kündigungsschutz. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil. Das Gericht<br />

verwies zur Begründung auf einen entsprechenden Mieterschutz bei der Umwandlung eines Hauses in Eigentumswohnungen<br />

und schloss damit eine Gesetzeslücke. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber Mieter bei der Umwandlung<br />

in Eigentumswohnungen schützen wollte, im Fall einer Grundstücksaufteilung und des Verkaufs aber nicht, heißt es im<br />

Urteil (AZ: VIII ZR 126/07). <strong>Der</strong> Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte die Entscheidung als Stärkung der Mieterrechte. Mieter<br />

hätten nun ein garantiertes Vorkaufsrecht. Zudem könne der neue Eigentümer ihnen bis zu drei Jahre lang nicht wegen Eigenbedarfs<br />

kündigen.<br />

Nachmieter darf auch Kinder haben<br />

Oft geht es um die Frage, wann ein Nachmieter „geeignet und zumutbar“ für den Vermieter ist. Im vorliegenden Fall sollte<br />

ein Mieter in Absprache mit der Vermieterin vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag entlassen werden, sobald ein geeigneter<br />

Nachmieter gefunden sei. Die Vermieterin hatte dann einen Mann mit Kind als Nachmieter abgelehnt, weil sie Kinderlärm<br />

und Beschwerden der Nachbarn befürchtete. Die Vermieterin forderte vom Mieter insbesondere den Ersatz entgangener<br />

Mieteinnahmen. Das Landgericht Lüneburg hat die Klage der Vermieterin insoweit abgewiesen. <strong>Der</strong> BGH hat dieses Urteil im<br />

Revisionsverfahren bestätigt.<br />

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit, so das LG Lüneburg, müssten fernliegende Befürchtungen, bloße persönliche Antipathien<br />

und eine objektiv nicht begründete, negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen unberücksichtigt bleiben.<br />

Dies, so meint das LG Lüneburg, gelte im vorliegenden Fall auch für die Befürchtung der Klägerin, bei einem Einzug des<br />

Nachmieters mit seinem Kind sei mit Beschwerden der Mieterin in der darunter liegenden Wohnung zu rechnen. Die normalen<br />

Wohngeräusche anderer Mieter seien in einem Mietshaus hinzunehmen; hierzu gehörten auch Geräusche, die von Kindern<br />

der Mieter ausgingen. Weiter heißt es, in besonderem Maße gelte dies bei langfristigen Mietverhältnissen, bei denen sich das<br />

Auswahlrecht des Vermieters letztlich zulasten des Mieters wirtschaftlich auswirke. <strong>Der</strong> Vermieter müsse sich daher in solchen<br />

Fällen eine Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit dahin gehend gefallen lassen, dass er einen Nachmieter nur aus<br />

gewichtigen Gründen ablehnen dürfe.<br />

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