Der Hausverwalter Ratgeber
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Kleinreparaturen – Was muss der Mieter selber zahlen?<br />
Für anfallende Bagatellschäden muss in den Mietverträgen eine Regelung vereinbart werden, nach der der Mieter die Kosten<br />
für kleinere Instandsetzungsarbeiten oder für die Beseitigung von Bagatellschäden tragen muss.<br />
Von Bagatellschäden spricht man,<br />
• wenn die Beseitigung der Schäden einen Betrag von 50 bis 75 Euro nicht überschreitet,<br />
• wenn es sich nicht um die Instandsetzung oder -haltung defekter Gegenstände handelt. Reine Reparaturen fallen also<br />
nicht unter die Bagatellschäden, auch wenn die Kosten unter 50 Euro liegen.<br />
Im Mietvertrag muss eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum – im Normalfall für ein Jahr – für den Fall vereinbart<br />
werden, dass in diesem Zeitraum mehrere Bagatellschäden anfallen. Die Gerichte akzeptieren hier eine Begrenzung auf<br />
höchstens 200 Euro. Die Belastung des Mieters darf nach Ansicht der Richter nicht mehr als acht Prozent der Jahresmiete<br />
ausmachen. Die Beseitigung der Bagatellschäden sollte im Mietvertrag so geregelt werden, dass sich die Kostenübernahme<br />
nur auf die Teile der Wohnung bezieht, die vom Mieter auch direkt benutzt werden.<br />
WISO rät:<br />
Als Vermieter können Sie darauf drängen, diese Klauseln vollständig in den Mietvertrag aufzunehmen. Bei Verzicht auf<br />
eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum kann es sein, dass bei einer juristischen Auseinandersetzung die Klausel<br />
schon wegen dieses Formfehlers für null und nichtig erklärt wird. Dann ist der Mieter nicht zur Kostenübernahme verpflichtet<br />
und kann sogar schon gezahlte Beträge zurückfordern.<br />
Achtung: Handelt es sich bei der Wohnung um eine Sozialwohnung, so ist die Kostenübernahme durch den Mieter für Bagatellschäden<br />
und kleinere Reparaturen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen. Hier ist dann ein Betrag von<br />
1 Euro pro Quadratmeter und Jahr in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus sind keine Sonderforderungen erlaubt.<br />
GRUNDSATZURTEILE<br />
Instandsetzung nach Brand<br />
Nach der Implosion der Bildröhre eines Fernsehgerätes musste eine Wohnung in Genthin (Sachsen-Anhalt) vom Malermeister<br />
instand gesetzt werden. Die dafür verauslagten Kosten wollte der Vermieter nicht tragen, weil sich der Schaden im Verantwortungsbereich<br />
des Mieters ereignet habe und dieser nicht nachweisen könne, dass er das Gerät mit der notwendigen Sorgfalt<br />
behandelt habe. Das Landgericht Stendal wies jedoch auf die Pflicht des Vermieters hin, die Wohnung in einem gebrauchsfähigen<br />
Zustand zu halten (LG Stendal, 22 S 4/93).<br />
Nachdem der mit der Implosion einhergehende Brand die Räume derart in Mitleidenschaft gezogen hatte, dass eine Totalrenovierung<br />
erforderlich geworden war, musste nach dem Gesetz der Vermieter den dafür nötigen Aufwand übernehmen. Anders<br />
ist nur zu entscheiden, wenn der Mieter unvorsichtig mit dem Fernseher umgeht. Wer ein Empfangsgerät in seiner Wohnung<br />
aufstelle und nach der Bedienungsanleitung betreibe, verletze keine Sorgfaltspflicht, so das Gericht.<br />
Vermieter muss keinen regelmäßigen Elektro-Check vornehmen<br />
Eine regelmäßige Generalinspektion der elektrischen Anlagen im Haus gehört nicht zu den Pflichten des Vermieters. Zu diesem<br />
Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil. Mit der Entscheidung verneinten die Karlsruher Richter die<br />
Schadensersatzansprüche eines Mieters für einen Wohnungsbrand.<br />
In einem Einzimmerappartement kam es 2006 infolge eines Kurzschlusses in einer Dunstabzugshaube zu einem Wohnungsbrand.<br />
Bei den Löscharbeiten wurden auch Einrichtungsgegenstände in der Nachbarwohnung beschädigt. <strong>Der</strong> Mieter des benachbarten<br />
Apartments verlangte deshalb Schadenersatz in Höhe von 2.630 Euro. <strong>Der</strong> Vermieter sei zu einem turnusmäßigen<br />
Elektro-Check verpflichtet. Weil er die Überprüfung versäumte, sei es zu dem Brand gekommen.<br />
Mängel müssen aber behoben werden<br />
<strong>Der</strong> BGH wies die Klage rechtskräftig ab. Wie bereits das Landgericht Osnabrück kam auch der Mietsenat zu dem Ergebnis,<br />
dass es keine rechtliche Verpflichtung zur regelmäßigen Generalinspektion der Elektroleitungen und der elektrischen Anlagen<br />
gebe. <strong>Der</strong> Vermieter müsse zwar Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnung ausgehen könne, unverzüglich beheben;<br />
ohne konkreten Anlass oder Hinweise auf Mängel bestehe jedoch keine regelmäßige Überprüfungspflicht. Ungewöhnliche<br />
oder wiederholte Störungen könnten zwar im Einzelfall Anlass sein, eine umfassende Überprüfung vorzunehmen, solche<br />
besonderen Umstände seien bei dem Wohnungsbrand aber nicht festgestellt worden.<br />
<strong>Der</strong> Deutsche Mieterbund sprach von einer nachvollziehbaren Entscheidung. Eine regelmäßig durchzuführende Generalinspektion<br />
aller Elektroleitungen und Elektrogeräte ist unpraktikabel und unwirtschaftlich. Im Ergebnis würden nur die Kosten des<br />
Wohnens durch eine neue Betriebskostenart weiter steigen (BGH AZ: VIII ZR 321/07).<br />
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