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Der Hausverwalter Ratgeber

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auliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558<br />

ist ausgeschlossen.<br />

(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die<br />

eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.<br />

Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.<br />

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />

FESSEL ZEITMIETVERTRAG<br />

Viele Vermieter wählen Zeitmietverträge für ihre Immobilie und wundern sich: Die juristischen Tücken von Zeitmietverträgen<br />

werden von Mietern und Vermietern oft unterschätzt, besonders wenn es um ein vorzeitiges Ende geht. Denn grundsätzlich<br />

gilt: Hat der Zeitmietvertrag ein festes Ablaufdatum, so ist er während der Mietzeit grundsätzlich nicht kündbar! Dies gilt auch<br />

nach Einführung des neuen Mietrechts und sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter. Auch die bei Vermietern eigentlich<br />

mögliche Kündigung wegen Eigenbedarfs ist bei Zeitmietverträgen unzulässig. Bis zum letzten vereinbarten Tag muss der<br />

Vertrag von beiden Seiten erfüllt, beispielsweise die volle Miete gezahlt werden, es sei denn, man einigt sich in beiderseitigem<br />

Einverständnis auf ein vorzeitiges Ende. Ansonsten endet das Mietverhältnis erst automatisch mit Ablauf des Vertragsenddatums.<br />

Bei derartigen Verträgen gelten an diesem Punkt nicht die üblichen Mieterschutzvorschriften. Ein Zeitmietvertrag kann<br />

auch nicht ordentlich gekündigt werden.<br />

Kein einfacher Zeitmietvertrag mehr<br />

Das Mietrecht greift auch hier ein: Bei steigender Mobilität wächst auch das Bedürfnis von Mietern und Vermietern, Zeitmietverträge<br />

– also Mietverträge, die eine bestimmte Dauer haben – abzuschließen. Die Mietrechtsreform sieht nur noch einen<br />

„echten“ Zeitmietvertrag vor, bei dem sich die Parteien ohne Wenn und Aber auf die im Gesetz genannten Befristungsgründe<br />

und das definitive Ende des Vertrages einstellen können. Man nennt ihn auch „qualifizierten“ Mietvertrag, da der Beendigungsgrund<br />

schriftlich benannt werden muss. Den früher möglichen einfachen, „unqualifizierten“ Zeitmietvertrag ohne Beendigungsgrund,<br />

dessen Verlängerung der Mieter verlangen konnte, gibt es nicht mehr. Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit kann nur<br />

eingegangen werden, wenn Sie als Vermieter bei Vertragsschluss mitteilen, dass Sie die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit<br />

selbst nutzen, abreißen oder grundlegend verändern bzw. instand setzen oder als Dienstwohnung vermieten wollen. Entfällt<br />

der Grund, kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen. Ein echter Zeitmietvertrag<br />

kann nun auch über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre abgeschlossen werden. Die frühere zeitliche Obergrenze für diesen<br />

Typ Zeitvertrag von fünf Jahren gibt es nicht mehr. Ein qualifizierter Zeitmietvertrag kann also auch über sieben oder zehn<br />

Jahre abgeschlossen werden. Wenn bei Mietverträgen ab September 2001 ein Befristungsgrund fehlt, gilt das Mietverhältnis<br />

automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

Achtung: Bestehende Zeitmietverträge aus der Zeit vor dem 1.9.2001 gelten weiter, es gilt das alte Recht! Hier hat also der<br />

Mieter das Recht, zwei Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrages schriftlich die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen.<br />

<strong>Der</strong> Mietvertrag endet dann nur, wenn der Vermieter zum Beispiel Eigenbedarf anmeldet.<br />

REGELUNGEN ZUM ZEITMIETVERTRAG<br />

Dem bei zunehmender gesellschaftlicher Mobilität bestehenden Bedürfnis von Mietern und Vermietern nach einem einfach zu<br />

handhabenden Zeitmietvertrag wird durch eine wesentliche Vereinfachung der gesetzlichen Regelung Rechnung getragen.<br />

<strong>Der</strong> komplizierte Zeitmietvertrag mit Verlängerungsanspruch (alter § 564c Abs. 1 BGB) ist ab Gültigkeit des neuen Mietrechts<br />

entfallen. Nun gibt es nur noch einen „echten“ Zeitmietvertrag, der sich am alten qualifizierten Zeitmietvertrag (§ 564c Abs. 2<br />

BGB) anlehnt. Ein solcher Zeitmietvertrag kann abgeschlossen werden, wenn bei Vertragsschluss einer der gesetzlich (neu)<br />

festgelegten Befristungsgründe vorliegt und der Vermieter diesen Grund dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt<br />

hat.<br />

Die Befristungsgründe sind gegenüber der früheren Rechtslage erweitert worden. Liegt der Befristungsgrund am Ende der<br />

vereinbarten Mietzeit immer noch vor, so endet das Mietverhältnis automatisch. <strong>Der</strong> Mieter kann keine Verlängerung des Mietverhältnisses<br />

aus Härtegründen verlangen (früher § 556b BGB) und hat auch keinen Anspruch auf Räumungsschutz (§ 721<br />

Abs.7, § 794a Abs. 5 ZPO). Beim Abschluss solcher Zeitmietverträge hat der Vermieter somit eine hohe Gewähr dafür, den<br />

vermieteten Wohnraum nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit tatsächlich zurückzuerhalten.<br />

Ein echter Zeitmietvertrag wird anders als früher auch über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre abgeschlossen. Für den<br />

Mieter hat dies den Vorteil, dass er, je länger der Zeitmietvertrag befristet ist, einen umso längeren Bestandsschutz für sein<br />

Mietverhältnis erhält. Ist bei Vertragsschluss absehbar, dass auf längere Sicht keine räumliche Veränderung erforderlich sein<br />

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