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Der Hausverwalter Ratgeber

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Die Nutzungsdauer beginnt mit dem Anfang des Mietverhältnisses bzw. mit dem Zeitpunkt der letzten Renovierung durch<br />

den Mieter. […] <strong>Der</strong> Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen<br />

frei, wenn er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor<br />

dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen selbst durchführt. […].“<br />

Die in § 10 Ziffer 6 des Formularmietvertrags enthaltene Abgeltungsklausel, so der BGH, sei wegen einer unangemessenen<br />

Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

formularvertragliche „starre“ Fristenpläne zur Ausführung von Schönheitsreparaturen unwirksam seien (Urteil vom<br />

23.6.2004, VIII ZR 361/03), müsse dasselbe für Abgeltungsklauseln mit „starrer“ Berechnungsgrundlage gelten. Dem<br />

Mieter müsse auch bei einer Inanspruchnahme aus der Abgeltungsklausel der Einwand offen stehen, dass infolge einer<br />

besonders schonenden Behandlung der Mietsache längere als die vereinbarten Fristen maßgeblich sind. Dabei erfordere<br />

das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass sich die Möglichkeit dieses Einwandes aus dem Wortlaut der<br />

Klausel ergebe. Diesen Anforderungen genüge die Klausel nicht. Die in § 10 Ziff. 6 des Mietvertrags festgelegten Fristen<br />

und Prozentsätze gälten nicht nur im Allgemeinen, sondern ausnahmslos.<br />

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem<br />

Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten<br />

aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts zu zahlen hat, jedenfalls<br />

dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen<br />

Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht<br />

untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses<br />

Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt, und wenn – im Falle einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig<br />

überlassenen Wohnung – die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen<br />

maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (BGHZ, Urteil vom 6.10.2004, VIII<br />

ZR 215/03). Zu der Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Abgeltungsquote sich – wie im vorliegenden Fall – nach einer<br />

„starren“ Fristenregelung richtet, hat der Senat bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen. Er hat allerdings in dem<br />

Urteil vom 6.10.2004 (Urteil vom 5.4.2006, VIII ZR 178/05), eine inhaltlich vergleichbare Klausel als wirksam bezeichnet.<br />

Eine Formularklausel, die den Mieter zur zeitanteiligen Abgeltung von Renovierungskosten nach einer „starren“ Berechnungsgrundlage<br />

verpflichtet, die an einem Fristenplan von drei, fünf beziehungsweise sieben Jahren ausgerichtet ist, ist,<br />

wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Gründe,<br />

die für die Beurteilung einer formularvertraglichen „starren“ Fälligkeitsregelung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen<br />

als unwirksam maßgebend sind, führen auch zur Unwirksamkeit einer entsprechenden zeitanteiligen Abgeltungsregelung<br />

(BGH-Urteil vom 18.10.2006, VIII ZR 52/06).<br />

BGH kippt „Tapetenklausel“ in Mietverträgen<br />

<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat auch zum Thema Schönheitsreparaturen mit Tapetenklausel ein wegweisendes Urteil gefällt. Diese<br />

in vielen formularmäßig abgefassten Mietverträgen enthaltene Klausel ist unwirksam:<br />

„<strong>Der</strong> Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß<br />

auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und<br />

Schlafräume: 4–5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).“<br />

Diese Formel enthält nach Meinung der Richter einen starren, unverrückbaren Fristenplan ohne Rücksicht auf die tatsächlichen<br />

Verhältnisse und ist deshalb nichtig. Somit ist jede vorformulierte Klausel, nach der ein Mieter verpflichtet ist, bei seinem<br />

Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, wegen unangemessener<br />

Benachteiligung des Mieters unwirksam. Solche Klauseln seien auch ohne Zusätze wie „spätestens“ oder „mindestens alle<br />

fünf Jahre“ als starre Fristen zu verstehen. Dies benachteilige den Mieter aber einseitig und unangemessen und sei daher<br />

unzulässig. Wirksam sind nach der Karlsruher Rechtsprechung nur Klauseln, die mit Zusätzen wie „in der Regel“ deutlich<br />

machen, dass der Mieter die Schönheitsrenovierungen dem tatsächlichen Bedarf anpassen kann. Weil hier aber die ganze<br />

Klausel unwirksam und der Mieter daher nicht zur Renovierung verpflichtet gewesen sei, könne der Vermieter auch kein Geld<br />

wegen unterlassener oder bald fälliger Schönheitsreparaturen verlangen.<br />

Auch anteilige Zahlungen für Nichtrenovierung sind unzulässig: Wenn Mieter keine Schönheitsreparaturen vornehmen, wenn<br />

sein Formularmietvertrag starre Renovierungsfristen enthält, entfallen auch – an sich zulässige – Klauseln, die den Mieter zur<br />

anteiligen Kostenübernahme verpflichten, wenn er vorzeitig auszieht. Nach diesem Urteil müssen nach Schätzung des Deut-<br />

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