Der Hausverwalter Ratgeber
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VOR UND NACH DEM EINZUG<br />
VERMIETERFRAGEN: wAS IST ERLAUBT, wAS NICHT?<br />
Nach längerer oder auch nur kurzer Suche steht er vor Ihnen: der neue Mieter. Doch wem können Sie glauben, wer kann Ihr<br />
Vertrauen bekommen für ein jahrelanges Vertragsverhältnis in Ihrem Eigentum. Wem übergeben Sie – vielleicht für Jahre –<br />
ein Stück Ihres Immobilienbesitzes? Vor dem Vertragsabschluss stehen in der Regel die Fragen an den zukünftigen Mieter.<br />
Die Vertragspartner wollen sich verständlicherweise kennenlernen, manche Eigentümer fragen allerdings ihren neuen Mietern<br />
Dinge, die deutlich zu weit gehen: „Rauchen Sie? Trinken Sie gerne einen über den Durst? Sind Sie vorbestraft? Wo arbeiten<br />
Sie? Wie viel verdienen Sie? Sind Sie verheiratet oder geschieden?“ Dabei gilt: <strong>Der</strong> Vermieter darf dem Neumieter vor dem<br />
Einzug zwar Fragen stellen, diese muss der Mieter aber nicht alle beantworten.<br />
Vorweg sei festgehalten: Kein Wohnungssuchender muss ungefragt persönliche Angaben machen. Es gibt nur eine Ausnahme:<br />
<strong>Der</strong> Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von sich aus zu unterrichten, wenn er die Miete nur mithilfe des Sozialamtes<br />
aufbringen kann (AG Frankfurt/Main, WM 89, 620).<br />
wO DIE wAHRHEIT ZÄHLT<br />
<strong>Der</strong> gesamte Bereich Vermieterfragen ist übrigens im neuen Mietrecht nicht geregelt worden. So gilt auch weiterhin, wie in<br />
vielen anderen Bereichen auch, das bisher gesprochene Recht der Gerichte. <strong>Der</strong> Vermieter darf fragen, bei welcher Firma der<br />
Mieter derzeit beschäftigt ist, und verlangen, dass er eine Gehalts- oder Rentenbescheinigung vorlegt. Wenn Sie als Vermieter<br />
bei den Vertragsverhandlungen eine Selbstauskunft über Arbeitsverhältnis und Einkommen einholen, muss die Antwort der<br />
Wahrheit entsprechen (AG Bonn, WM 92, 597). Wenn der Mieter die Unwahrheit sagt, setzt er sich der Gefahr aus, dass Sie<br />
als Vermieter den Mietvertrag später erfolgreich anfechten können. Wenn ein Arbeitsloser einfach seinen letzten Arbeitsplatz<br />
angibt und der Vermieter davon vor der Wohnungsübergabe erfährt, darf er die Wohnung an einen anderen Interessenten<br />
vermieten (LG Köln, WM 84, 297).<br />
Wer entgegen der Wahrheit behauptet, mit einem künftigen Mitbewohner verheiratet zu sein, muss mit der Kündigung rechnen<br />
(LG Landau, WM 86, 133; LG Hannover, WM 83, 142). Außerdem müssen Mieter wahrheitsgemäß beantworten, wer und wie<br />
viele Personen in die Wohnung einziehen. Allerdings: Wenn ein Mieter eingezogen ist und seine Miete vertragsgemäß zahlt,<br />
darf der Vermieter wegen einer Falschauskunft nicht kündigen (LG Essen, WM 84, 299).<br />
Wer seinen Vermieter bei Einzug belogen hat, muss allerdings nicht ewig wegen einer Kündigung zittern. Einem Mieter, der<br />
angegeben hatte, gegen ihn seien in den letzten fünf Jahren keine Räumungsklagen eingeleitet worden, durfte nicht mehr<br />
gekündigt werden. Die Unwahrheit kam erst zwei Jahre später heraus. Da er die Miete während dieser Zeit stets pünktlich<br />
bezahlt hatte, ließ das Landgericht Wuppertal eine Kündigung nicht mehr zu (AZ: 16 S 149/98).<br />
BEARBEITUNGSKOSTEN FÜR FRAGEBOGEN?<br />
Oftmals macht für die Beurteilung des Wohnungssuchenden ein mehr oder minder dicker Fragebogen Sinn. Als Vermieter<br />
können Sie nicht nur verlangen, dass Ihr neuer Mieter auch einige persönliche Fragen beantwortet, sondern Sie dürfen auch<br />
noch eine sogenannte Bearbeitungsgebühr nehmen. Sie darf aber nicht unverhältnismäßig hoch sein. Die meisten Gerichte<br />
gehen davon aus, dass die Gebühr höchstens 50 bis 75 Euro betragen darf. Nur in Ausnahmefällen werden höhere Beträge<br />
akzeptiert. Das Amtsgericht Bochum etwa hielt einmal eine Gebühr von damals 300 DM (ca. 150 Euro) für angebracht. Die<br />
Wohnung war ohne Einschaltung eines Maklers direkt vom Vermieter in Zeitungsanzeigen angeboten worden. Die Richter gingen<br />
daher davon aus, dass dem Vermieter tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden waren (AG Bochum, 66 C 531/97).<br />
Gebühren in Höhe einer Monatsmiete erklären die Gerichte jedoch zumeist für unwirksam. Entsprechend entschieden das<br />
Landgericht Hamburg (AZ: 9 S 8/88), das Amtsgericht Neuss (AZ: 32 C 241/94) und das Amtsgericht Bremerhaven (AZ: 52<br />
C 1696/93).<br />
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