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Der Hausverwalter Ratgeber

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VOR UND NACH DEM EINZUG<br />

VERMIETERFRAGEN: wAS IST ERLAUBT, wAS NICHT?<br />

Nach längerer oder auch nur kurzer Suche steht er vor Ihnen: der neue Mieter. Doch wem können Sie glauben, wer kann Ihr<br />

Vertrauen bekommen für ein jahrelanges Vertragsverhältnis in Ihrem Eigentum. Wem übergeben Sie – vielleicht für Jahre –<br />

ein Stück Ihres Immobilienbesitzes? Vor dem Vertragsabschluss stehen in der Regel die Fragen an den zukünftigen Mieter.<br />

Die Vertragspartner wollen sich verständlicherweise kennenlernen, manche Eigentümer fragen allerdings ihren neuen Mietern<br />

Dinge, die deutlich zu weit gehen: „Rauchen Sie? Trinken Sie gerne einen über den Durst? Sind Sie vorbestraft? Wo arbeiten<br />

Sie? Wie viel verdienen Sie? Sind Sie verheiratet oder geschieden?“ Dabei gilt: <strong>Der</strong> Vermieter darf dem Neumieter vor dem<br />

Einzug zwar Fragen stellen, diese muss der Mieter aber nicht alle beantworten.<br />

Vorweg sei festgehalten: Kein Wohnungssuchender muss ungefragt persönliche Angaben machen. Es gibt nur eine Ausnahme:<br />

<strong>Der</strong> Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von sich aus zu unterrichten, wenn er die Miete nur mithilfe des Sozialamtes<br />

aufbringen kann (AG Frankfurt/Main, WM 89, 620).<br />

wO DIE wAHRHEIT ZÄHLT<br />

<strong>Der</strong> gesamte Bereich Vermieterfragen ist übrigens im neuen Mietrecht nicht geregelt worden. So gilt auch weiterhin, wie in<br />

vielen anderen Bereichen auch, das bisher gesprochene Recht der Gerichte. <strong>Der</strong> Vermieter darf fragen, bei welcher Firma der<br />

Mieter derzeit beschäftigt ist, und verlangen, dass er eine Gehalts- oder Rentenbescheinigung vorlegt. Wenn Sie als Vermieter<br />

bei den Vertragsverhandlungen eine Selbstauskunft über Arbeitsverhältnis und Einkommen einholen, muss die Antwort der<br />

Wahrheit entsprechen (AG Bonn, WM 92, 597). Wenn der Mieter die Unwahrheit sagt, setzt er sich der Gefahr aus, dass Sie<br />

als Vermieter den Mietvertrag später erfolgreich anfechten können. Wenn ein Arbeitsloser einfach seinen letzten Arbeitsplatz<br />

angibt und der Vermieter davon vor der Wohnungsübergabe erfährt, darf er die Wohnung an einen anderen Interessenten<br />

vermieten (LG Köln, WM 84, 297).<br />

Wer entgegen der Wahrheit behauptet, mit einem künftigen Mitbewohner verheiratet zu sein, muss mit der Kündigung rechnen<br />

(LG Landau, WM 86, 133; LG Hannover, WM 83, 142). Außerdem müssen Mieter wahrheitsgemäß beantworten, wer und wie<br />

viele Personen in die Wohnung einziehen. Allerdings: Wenn ein Mieter eingezogen ist und seine Miete vertragsgemäß zahlt,<br />

darf der Vermieter wegen einer Falschauskunft nicht kündigen (LG Essen, WM 84, 299).<br />

Wer seinen Vermieter bei Einzug belogen hat, muss allerdings nicht ewig wegen einer Kündigung zittern. Einem Mieter, der<br />

angegeben hatte, gegen ihn seien in den letzten fünf Jahren keine Räumungsklagen eingeleitet worden, durfte nicht mehr<br />

gekündigt werden. Die Unwahrheit kam erst zwei Jahre später heraus. Da er die Miete während dieser Zeit stets pünktlich<br />

bezahlt hatte, ließ das Landgericht Wuppertal eine Kündigung nicht mehr zu (AZ: 16 S 149/98).<br />

BEARBEITUNGSKOSTEN FÜR FRAGEBOGEN?<br />

Oftmals macht für die Beurteilung des Wohnungssuchenden ein mehr oder minder dicker Fragebogen Sinn. Als Vermieter<br />

können Sie nicht nur verlangen, dass Ihr neuer Mieter auch einige persönliche Fragen beantwortet, sondern Sie dürfen auch<br />

noch eine sogenannte Bearbeitungsgebühr nehmen. Sie darf aber nicht unverhältnismäßig hoch sein. Die meisten Gerichte<br />

gehen davon aus, dass die Gebühr höchstens 50 bis 75 Euro betragen darf. Nur in Ausnahmefällen werden höhere Beträge<br />

akzeptiert. Das Amtsgericht Bochum etwa hielt einmal eine Gebühr von damals 300 DM (ca. 150 Euro) für angebracht. Die<br />

Wohnung war ohne Einschaltung eines Maklers direkt vom Vermieter in Zeitungsanzeigen angeboten worden. Die Richter gingen<br />

daher davon aus, dass dem Vermieter tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden waren (AG Bochum, 66 C 531/97).<br />

Gebühren in Höhe einer Monatsmiete erklären die Gerichte jedoch zumeist für unwirksam. Entsprechend entschieden das<br />

Landgericht Hamburg (AZ: 9 S 8/88), das Amtsgericht Neuss (AZ: 32 C 241/94) und das Amtsgericht Bremerhaven (AZ: 52<br />

C 1696/93).<br />

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