Der Hausverwalter Ratgeber
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Mieterhöhungen mit Mietspiegel vereinfacht<br />
Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 276/08) müssen Mietspiegel dem Mieterhöhungsschreiben<br />
auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht beigefügt werden, wenn sie allgemein zugänglich sind, beispielsweise bei<br />
örtlichen Mietervereinen oder Vermieterorganisationen angeboten werden. Eine Vermieterin in Krefeld hatte gestützt auf den<br />
Mietspiegel eine Mieterhöhung von 375 Euro auf 450 Euro gefordert. Ihrem Schreiben lag kein Mietspiegel bei. Im örtlichen<br />
Mieterverein kostete der Mietspiegel drei Euro für Mitglieder und vier Euro für Nichtmitglieder. Nach Ansicht des BGH ist der<br />
Mietspiegel auch dann allgemein zugänglich, wenn er vor Ort nicht kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird<br />
oder über das Internet abrufbar ist. Es sei dem Mieter zumutbar, den Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr beim<br />
Mieterverein zu kaufen.<br />
Schon in der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Mietspiegel im Mieterhöhungsverfahren nicht beigefügt<br />
werden müssen, wenn sie im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht sind (BGH VIII ZR 11/07), weil sie dann allgemein<br />
zugänglich sind.<br />
ZU NIEDRIGE BETRIEBSKOSTENVORAUSZAHLUNG<br />
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter bestimmte Nebenkosten zusätzlich zur Kaltmiete zu tragen hat,<br />
steht es den Parteien frei, sich auf Vorauszahlungen auf diese Nebenkosten zu einigen. Sie können von Vorauszahlungen<br />
auch gänzlich absehen. Das Gesetz untersagt es lediglich, Vorauszahlungen in unangemessener Höhe, nämlich unangemessen<br />
überhöht festzusetzen. Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim<br />
Vertragsschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden<br />
tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten.<br />
Eine Pflichtverletzung des Vermieters im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Vorauszahlungen bei Vertragsschluss<br />
ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände gegeben sind. Solche besonderen Umstände können etwa zu<br />
bejahen sein, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert<br />
oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu<br />
täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen (BGH, Urteil vom 11.2.2004 – VIII<br />
ZR 195/03 – LG Köln, AG Köln).<br />
§ 560 BGB Veränderungen von Betriebskosten<br />
(1) Bei einer Grundmiete mit Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch<br />
Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur<br />
wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.<br />
(2) <strong>Der</strong> Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten<br />
Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den<br />
Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres<br />
zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.<br />
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend<br />
herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.<br />
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch<br />
Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.<br />
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.<br />
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
Kündigungsverzicht in vielen Verträgen unwirksam<br />
<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat wieder mal die Rechte von Mietern gestärkt und den einseitigen Kündigungsverzicht in sogenannten<br />
Formularmietverträgen für unwirksam erklärt. Eine entsprechende Klausel für das erste Jahr nach dem Einzug benachteiligt<br />
einen Mieter unangemessen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Im konkreten Fall war eine Mieterin<br />
im Januar 005 in ihre neue Wohnung eingezogen, zum Oktober desselben Jahres hatte sie den Vertrag wieder gekündigt. Im<br />
Mietvertrag hatte sie aber einseitig für ein Jahr auf ihr Kündigungsrecht verzichtet.<br />
Nachdem das Amtsgericht in Weißenfels (Sachsen-Anhalt) die Mieterin zum Zahlen der ausgebliebenen letzten Miete für Oktober<br />
verurteilt hatte, forderte die Mietverwaltung auch die Zahlungen für den Rest des vereinbarten ersten Jahres einschließlich<br />
des Februars. Sie scheiterte damit zunächst vor dem Landgericht in Halle, danach auch in Karlsruhe. Die Mietverwaltung hatte<br />
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